(openPR) 18. Dezember 2003 - Zu den vielfach kursierenden Spekulationen, die Steuersenkung käme später als zum 1. Januar 2004 erklärt das Bundesministerium der Finanzen:
Die Entlastungswirkungen durch die Steuerreform in Höhe von 15 Mrd. EUR gelten ab dem 1. Januar 2004 und werden rechtzeitig bei den Steuerzahlern ankommen. Alles andere sind unbegründete und unverantwortliche Spekulationen, die - teilweise bewußt - die Realität verzerren und zur Verunsicherung der Menschen beitragen!
So steht der Teil der Steuerentlastungen (6,1 Mrd. EUR), der auf die 2. Stufe der Steuerreform 2000 zurückzuführen ist, seit langem im Gesetzblatt und konnte deshalb bereits von allen Arbeitgebern berücksichtigt werden.
Aber auch für die jetzt im Vermittlungsausschuss beschlossene zusätzliche Steuersenkung ist genügend Vorsorge getroffen worden. Alle Arbeitgeber werden jetzt schnellstmöglich in die Lage versetzt, mit den neuen Lohnsteuertabellen zu arbeiten und entsprechend die ab 1. Januar 2004 geltenden niedrigeren Steuersätze anzuwenden. So wird das Bundesministerium der Finanzen zeitnah einen Programmablaufplan für die maschinelle Ermittlung der Lohnsteuer für das Jahr 2004 herausgeben, das die Anbieter der entsprechenden Computersoftware in die Lage versetzt, ihren Kunden innerhalb kürzester Zeit aktualisierte Programme zur Verfügung zu stellen. Da die Arbeitnehmer-Gehälter für den Monat Januar 2004 häufig Mitte Januar oder Ende Januar ausgezahlt werden, verbleibt den Arbeitgebern noch Zeit für die Programmierarbeiten.
Zeitliche Verzögerungen könnten sich lediglich bei Beamten ergeben, da hier die Januar-Gehälter 2004 bereits Ende Dezember ausgezahlt werden. Ebenso bei kleineren Arbeitgebern könnte es zu leichten Verzögerungen kommen, da diese vielfach die Lohnsteuer noch manuell anhand von Lohnsteuer-Tabellen ermitteln. Dies hängt damit zusammen, dass die Verlage, die Lohnsteuer-Tabellen herausgeben, erst jetzt nach Abschluss des Vermittlungsverfahrens mit dem Druck von Lohnsteuer-Tabellen beginnen können.
Selbständigen und Gewerbetreibende, die Einkommensteuervorauszahlungen zu leisten haben und die eine Anpassung der Vorauszahlungen aufgrund der Tarifänderung wollen, müssen beim Finanzamt einen entsprechenden Antrag zu stellen. Bei Einkommensteuerveranlagungen, die nach Abschluss des Vermittlungsverfahrens durchgeführt werden, wird bei der Berechnung der Einkommensteuervorauszahlungen selbstverständlich das Vorziehen der Entlastungsstufe 2005 auf das Jahr 2004 berücksichtigt.
Alles in allem gilt also: Die Steuerentlastung gilt ab dem 1. Januar 2004! Ab diesem Zeitpunkt werden die Menschen spürbar weniger Steuern zahlen. Sollte es in einzelnen Fällen bei dem einen oder anderen Arbeitgeber zu rein technisch bedingten Verzögerungen kommen, werden die zuviel einbehaltenen Steuern natürlich automatisch rückwirkend ausgezahlt.







