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Dr. Stefan Prystawik: Strategic Litigation (strategische Schadensersatzklagen) als Mittel des Gesellschaftswandels im internationalen Vergleich

24.05.200615:12 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Dr. Stefan Prystawik: Strategic Litigation (strategische Schadensersatzklagen) als Mittel des Gesellschaftswandels im internationalen Vergleich
Gefragter Gesprächspartner: Stefan Prystawik, Direktor des Europäischen Antidiskriminierungsrats, verläßt nach den Beratungen das Reichstagsgebäude
Gefragter Gesprächspartner: Stefan Prystawik, Direktor des Europäischen Antidiskriminierungsrats, verläßt nach den Beratungen das Reichstagsgebäude

(openPR) Auszüge aus der Rede des Direktors des European Anti-Discrimination Council, London,
anläßlich des 1. Deutschen Antidiskriminierungsforums am 15. Mai 2006 in Bonn

Gesellschaftlicher Wandel läßt sich durch entsprechende Gesetzgebung oftmals beeinflussen, wirkliche Änderungen von eingeübten negativen gesellschaftlichen und individuellen Verhaltensmustern lassen sich jedoch oft erst mit gezielten Musterklagen erreichen – das ist die jahrzehntelange Erfahrung in den Vereinigten Staaten und Strategic Litigation - strategische Schadensersatzklagen, auf deutsch – sind hier das Mittel, das zum Ziel führt.

Mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Deutschland, das am 1. August 2006 in Kraft treten soll, steht auch hier ein – zumindest im Arbeitsrecht – hinreichend probates Mittel zur Verfügung, entsprechende strategische Schadensersatzklagen führen zu können.

Wir wollen uns im folgenden einige Beispiele anschauen, was Inhalt solcher Klageverfahren sein kann, wer sie führt und was die Ergebnisse sind.

• Auf der einen Seite existieren große Kanzleien oder Kooperationen, wie die Strategic Litigation practice group, die im Auftrage „führender amerikanischer und weltweiter Firmen“ auf dem Gebiet der Strategic Litigation in nahezu allen Rechtsfeldern tätig sind. Ihre Arbeitsweise bezeichnen sie als „aggressiv, intelligent und proactive“ – also selbsttätig agieren statt zu re-agieren.

Dann gibt es die Verbände und Nichtregierungsorganisationen, die durch Zuschüsse, öffentliche Förderung und Sponsorengelder in der Lage sind, gezielt Musterprozesse zu Spezialthemen führen zu lassen. Wir werden einen solchen Verband hier im Zusammenhang mit zwei Musterprozessen kennenlernen, das Southern Poverty Law Center, nicht etwa ein Zentrum für Armenrecht oder eine Zahlstelle staatlicher Prozesskostenhilfe, sondern eben ein Interessenverband.
Der Verband führt ein sogenanntes Strategic Litigation Grant Project, das Gerichtskosten, Sachverständigenkosten usw. deckt und Anwälten dabei helfen soll, Bürgerrechts- und andere zivilrechtliche Fälle erfolgreich durch die Gerichte zu bringen, die sonst keine Chance hätten, vor Gericht gehört zu werden.

Die Projektmittel belaufen sich typischerweise auf $2,500 to $10,000 für Fälle, die zum Tätigkeitsgebiet des Centers gehören. Anwaltskosten werden in einem getrennten Berechnungsverfahren, anders als in Deutschland, überwiegend vom Gericht getragen.
Das Strategic Litigation Grant Project richtet sich nur an Anwälte. Für Einzelpersonen, die Rechtshilfe benötigen steht ein gesondertes Programm, Individual Legal Assistance, zur Verfügung.
Viele Fälle, die vom Center unterstützt wurden, haben besondere Siege für Opfer von Ungerechtigkeit hervorgebracht, wie z.B.:

• Ein 1,8 Millionen Dollar Vergleich in einem Mietrechts Diskriminierungsfall in Mobile, Alabama. Ein Teil der Vergleichssumme wurde zur dann Finanzierung eines Wohnprojekts eingesetzt.
• Eine erfolgreiche Klage gegen die medizinische Sozialbehörde von Tennessee, armen Kindern ausreichende Gesundheitsfürsorge zukommen zu lassen.
• Eine Klage in Atlanta, behinderten Personen den Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln zu erleichtern.

Nähere Informationen über Antragsmodalitäten können Sie aus dem englischsprachigen Anhang meiner Rede entnehmen.
Kommen wir jetzt zu ein paar Beispielfällen – also Musterklagen:

Es begann mit der Forderung nach Aufhebung der Segregation
Wie andere Städte in den Südstaaten auch, begann Montgomery in Alabama, öffentliche Schwimmbäder, Parks und Naherholungseinrichtungen zu schließen, statt sie (laut Gerichtsbeschluß von 1958) für alle Bevölkerungsgruppen zu öffnen. Danach wurden die Schwimmbecken mit Erde zugeschüttet.

Der YMCA (hier: CVJM) kümmerte sich zwar um die Freizeitbedürfnisse der Bevölkerung, fuhr aber fort, Kinder zu segregieren, was so weit ging, daß man solche Kinder im ganzen Stadtgebiet von Treffen ausschloß, die die integrierten Schwimmbäder benutzt hatten.

Dann, 1969, lehnte der YMCA auch noch die Teilnahme zweier dunkelhäutiger Jungen an seinem Sommercamp ab.

Der Mitbegründer des Centers, Morris Dees, reichte daraufhin Sammelklage ein (Fall: Smith v. YMCA) um die Praxis der Diskriminierung aufgrund der vermeintlichen Rasse durch den YMCA zu beenden.

Dabei stieß er auf eine Geheimvereinbarung zwischen der Stadtverwaltung Montgomery und dem YMCA, die diesem die Kontrolle über viele Naherholungsgebiete der Stadt überlassen hatte. Das Gericht stellte hier eine öffentlich-rechtliche Beauftragung des YMCA fest und ordnete an, diese Diskriminierungspraxis zu beenden.

Viele dieser frühen Fälle halfen, das Gesicht des Südens zu verändern, dazu gehört auch der Fall Nixon v. Brewer, der zur Wahl von 17 schwarzen Abgeordneten in Alabama führte.



Ein weiterer Fall öffnete Türen für Frauen

Mit der Körpergröße von 158cm und einem Gewicht von 52kg, hatte die 22jährige Dianne Rawlinson sich auf eine Stelle als Sozialberaterin bei der Gefängnisverwaltung beworben. Sie hatte eine beeindruckende Vorbildung, erreichte aber leider nicht das vorgeschriebene Minimalgewicht von 60kg.
Rawlinson legte eine Beschwerde bei der Equal Employment Opportunity Commission (Kommission für Chancengleichheit im Arbeitsleben) hinsichtlich Geschlechterdiskriminierung ein.

Das Center klagte im Auftrage von Rawlinson und einer weiteren Frau, Brenda Meith, der eine Stelle bei der Landespolizei verwehrt wurde. Genau wie Rawlinson erfüllte auch Meith nicht die staatlich festgesetzten Größen- und Gewichtsvorschriften.
Bei der Beweisführung vor Gericht argumentierte das Center, daß die Größen- und Gewichtsvorgaben in keinerlei Sachzusammenhang mit den Berufsanforderungen standen und somit 33 Prozent der Frauen von Stellen im Justizvollzug und der Polizei ausgeschlossen würden, weil sie die Größenvorgaben nicht erreichten, sowie 22 Prozent, weil sie die Vorgaben zum Körpergewicht verfehlten.

Das Gericht entschied zugunsten von Meith und Rawlinson, doch die Justizaufsichtsbehörde legte in Rawlonson’s Fall Berufung beim nächsthöheren Gericht ein. Das U.S. Supreme Court (der oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten) erhielt den Gerichtsbeschluß aufrecht, indem es darin zustimmte, daß die Größen- und Gewichtsvoraussetzungen Frauen diskriminierten und in keinem Zusammenhang zu dem Beruf standen.
Diese Grundsatzentscheidung öffnete die Türen für Frauen im Polizei- und Justizdienst, der bis dahin traditionell Männern vorbehalten war.

Diese Beispielfälle zeigen, wie wichtig es ist, organisiert und mit scharfem juristischen Schwert gesellschaftliche Strukturen aufzubrechen, deren Verkrustung große Teile der Bevölkerung weiterhin dauerhaft diskriminieren würde.

Aktenangaben zu den Fällen können Sie per email anfordern: E-Mail








© Dr. Stefan Prystawik, All Rights reserved.





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Über uns


Der Europäische Antidiskriminierungsrat

Motto: Per Iurem Ad Iustitiam

Wir sind eine private Einrichtung. Unser Ziel ist die Abschaffung ungerechter Diskriminierung in Europa. Wir stellen uns jeder Form von Diskriminierung entgegen und möchten harmonische und gerechte Lebens- und Arbeitsbedingungen für alle Bürger und Migranten in Europa herstellen.



Insbesondere lehnen wir Diskriminierung ab, die aus folgenden Gründen geschieht (in alphabetischer Reihenfolge):

- Alter
- Behinderung
- Ethnische Herkunft
- Geschlecht
- Glaube
- Religion
- Sexuelle Orientierung



Wir koordinieren Antidiskriminierungsmaßnahmen in ganz Europa indem wir u.a. Wissenschaft, Bürgerinitiativen und Nichtregierungsorganisationen vernetzen, beraten und unterstützen. Wir stellen die regelmäßige professionelle und wissenschaftliche Analyse laufender Entwicklungen sicher. Eine Auswahl dessen erscheint in der EAC Review.
Wir sind besorgte Bürger, die professionelle und bürgerschaftliche Bewegungen in ihren Bemühungen um das grundlegende Menschenrecht auf Leben frei von ungerechter Diskriminierung unterstützen. Es ist von überragender Bedeutung eine Rechtsatmosphäre zu schaffen, die diesen Bedürfnissen entgegenkommt - gemäß unserem Motto “Per Iurem Ad Iustitiam” da Gerechtigkeit angemessenen Rechtsgrundlagen voraussetzt.

European Antidiscrimination Council - EAC
International Headquarters
Office 386
2 Old Brompton Road
London SW7 3DQ
Tel. +44 20 7543 7734
Fax: +44 20 7581 4445
Email: E-Mail

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