(openPR) Bis zum 02.11.2002 bestand für grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen nur dann eine Widerrufsmöglichkeit, wenn das Haustürwiderrufsgesetz anwendbar war, der Vertrag also in einer Haustürsituation zustande gekommen war. Um europarechtlichen Vorgaben zu genügen hat der Gesetzgeber dann mit Wirkung ab dem 02.11.2002 ein Widerrufsrecht des Verbrauchers auch beim Abschuss von Immobiliardarlehensverträgen eingeführt. Immobiliardarlehensverträge sind gemäß § 503 Abs. 1 BGB solche Darlehensverträge, "bei denen die Zurverfügungstellung des Darlehens von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wird und zu Bedingungen erfolgt, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge üblich sind". Dieses Widerrufsrecht konnte zunächst - sofern nicht eine Haustürsituation vorlag - schriftlich ausgeschlossen werden. Seit dem 01.07.2005 besteht für alle mit einem Verbraucher abgeschlossenen Immobiliardarlehensverträge ein zwingendes Widerrufsrecht.
Für die Ausübung des Widerrufs sieht das Gesetz in §§ 495, 355 BGB eine in der Regel 14-tägige Frist vor. Diese beginnt jedoch nur dann zu laufen, wenn der Verbraucher ordnungsgemäß über die Widerrufsmöglichkeit belehrt wurde und ihm die Vertragsunterlagen vorlagen. Für die Belehrung veröffentlichte der Gesetzgeber Musterformulare. Die Muster wurden - wie die zugrunde liegenden gesetzlichen Vorschriften - seit 2002 mehrfach geändert. Darlehensgeber sind nicht verpflichtet, die Musterformulare zu nutzen. Wenn sie sich aber genau an das Muster halten, genießen sie Vertrauensschutz. Das heißt, die Belehrung gilt dann als korrekt auch wenn das Muster tatsächlich Fehler enthält. Dies ist deswegen von Bedeutung, weil der Bundesgerichtshof (= BGH) in einem der Muster die Formulierung zum Fristbeginn für fehlerhaft hält.
Genügt die Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Das heißt, der Darlehensnehmer kann grundsätzlich auch heute noch wirksam den Widerruf erklären.
Infolge eines wirksamen Widerrufs müssen beide Vertragsparteien die erhaltenen Leistungen sofort Zug um Zug zurückerstatten. Dies bedeutet, dass der Darlehensgeber die erhaltenen Zins- und Tilgungsraten zurück zu erstatten hat. Der Darlehensnehmer hat den noch offenen Darlehensbetrag in einem Schlag zurückzuzahlen. Außerdem schuldet er die marktüblichen Zinsen für die Zeit, während der er den Darlehensbetrag nutzen konnte. Eine Vorfälligkeitsentschädigung, Bearbeitungskosten oder ein Disagio fallen bei einem Widerruf nicht an.
Ein Widerruf kommt grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn das Darlehen bereits gekündigt oder getilgt wurde. Dann können Vorfälligkeitsentschädigung, Bearbeitungskosten bzw. ein Disagio zurückerstattet verlangt werden. Außerdem besteht ggf. ein Anspruch auf zu viel gezahlte Zinsen, wenn der vereinbarte Zins über dem marktüblichen Zinssatz lag. Ob das der Fall ist, lässt sich anhand der von der Bundesbank im Internet veröffentlichten Zinsstatistik entnehmen.
Das Widerrufsrecht unterliegt nur der Verwirkung. Diese ist gegeben, wenn die Bank billigerweise nicht mehr damit rechnen muss, dass das Widerrufsrecht jetzt noch ausgübt wird. Dies ist in der Regel nicht der Fall. Allein die Zahlung von Raten begründet keinen Verwirkungstatbestand.













