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Widerruf von Darlehensverträgen nicht rechtsmissbräuchlich

Bild: Widerruf von Darlehensverträgen nicht rechtsmissbräuchlich
Rechtsanwalt Franz-Josef Lederer, Rössner Rechtsanwälte.
Rechtsanwalt Franz-Josef Lederer, Rössner Rechtsanwälte.

(openPR) Zahlen auch Sie zu hohe Zinsen für Ihren Kredit? Dann kommt vielleicht auch für Sie der Einsatz des sog. „Widerrufs-Jokers“ in Frage.

Bei der Aufnahme eines Darlehens hätten Sie als Verbraucher von Ihrer Bank ordnungsgemäß über Ihr Recht zum Widerruf belehrt werden müssen. War diese Belehrung fehlerhaft, können Sie Ihr Darlehen auch heute noch widerrufen. Wir haben im Laufe der Zeit viele Widerrufsbelehrungen geprüft. Überwiegend konnten wir Fehler finden, die unsere Kunden zum Widerruf berechtigten.

Im Fall des Widerrufs haben Sie die Möglichkeit, sich günstiger zu den heute niedrigen Zinsen zu finanzieren. Vielen Kreditinstituten kommt dies in der aktuellen Niedrigzinsphase ungelegen. Banken und Sparkassen berufen sich daher darauf, dass der Widerruf gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

Das ist falsch. Es ist Ihr Recht, Ihre eigenen Interessen zu verfolgen. Der BGH hat bereits im Jahr 2014 die Verwirkung eines Widerspruchsrechts unter dem Aspekt von Treu und Glauben abgelehnt (Urteil vom 07.05.2014, Az. IV ZR 76/11). Schon damals hatte der BGH festgestellt, dass die Bank kein schutzwürdiges Vertrauen in Anspruch nehmen könne, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kunden keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte. Da die Banken ihre fehlerhaften Widerrufsbelehrungen nicht durch nachträgliche Übersendung einer korrekten Widerrufsbelehrung korrigiert haben, sind sie nicht schutzwürdig.

Am 23. Juni 2015 will sich der BGH im Verfahren XI ZR 154/14 konkret mit der Frage der Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehen befassen.

Sollten Sie Fragen zu diesem Themenkomplex haben oder weitere Informationen wünschen, sind wir Ihnen gerne behilflich. Wir freuen uns auf Ihren Anruf.


Mehr Informationen: http://www.roessner.de/bank-und-kapitalmarktrecht

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