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LG Münster Urteil vom 29.09.2015: Widerrufsbelehrung der Sparkassen 'Aug. 2005' fehlerhaft

08.10.201512:15 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Das Landgericht Münster hat mit Urteil vom 29.09.2015, Az. 14 O 336/14, die Sparkasse Westmünsterland verurteilt, knapp 12.000 EUR Vorfälligkeitsentschädigung zurückzuzahlen.
Die klagenden Sparkassenkunden hatten 2006 zum Kauf einer Immobilie Darlehensverträge geschlossen. Den Verträgen waren Widerrufsbelehrungen des Sparkassenverlags «Fassung Aug. 2005» beigefügt. Diese Belehrungen wurden seinerzeit flächendeckend von den Sparkassen verwendet.
Im Jahr 2012 mussten die Kunden im Rahmen eines Hausverkaufs die Darlehensverträge außerordentlich beenden. Die Sparkasse verlangte eine Vorfälligkeitsentschädigung, die von den Kunden — notgedrungen — gezahlt wurde.
Nach Prüfung der Widerrufsbelehrungen zu den Darlehensverträgen erklärten wir 2014 den Widerruf der Darlehen. Die Sparkasse weigerte sich, den Widerruf zu akzeptieren.
In dem nötig gewordenen Klageverfahren kam das LG Münster nun zu dem Ergebnis, dass die Widerrufsbelehrungen mangelhaft waren. Es verurteilte die Sparkasse Westmünsterland, die gesamte gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung an die Kunden zu erstatten.

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