(openPR) Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verschafft Kreditnehmern die Möglichkeit, vom aktuellen Rekordtiefzinsniveau zu profitieren.
Zu solchen Fehlern zählt die folgende Belehrung über den Fristbeginn, die in vielen Widerrufsbelehrung zu Kreditverträgen der Sparkassen zu finden ist:
„Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes genügt der Hinweis, dass die Frist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beginnt, nicht den gesetzlichen Anforderungen. Dies ist unstreitig, auch wenn manche Sparkassen versuchen, ihren Kunden einen anderen Eindruck zu vermitteln.
Fraglich ist allerdings, ob die von den Sparkassen verwendete Widerrufsbelehrung eine inhaltliche Bearbeitung der Musterbelehrung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darstellt und damit auch ein Vertrauensschutz zu Gunsten der Sparkasse ausscheidet.
Vertrauensschutz kommt allerdings dann nicht in Frage, wenn die Sparkasse eine andere Formulierung wählt oder Änderungen, Auslassungen und Zusätze an der Musterwiderrufsbelehrung vornimmt. Selbst kleine inhaltliche Änderungen, die keine konkrete Auswirkung haben müssen, entwerten die Widerrufsbelehrung.
Von einer inhaltlichen Überarbeitung der Musterwiderrufsbelehrung durch die Sparkassen gehen beispielsweise folgende Gerichte aus:
OLG Brandenburg (Urteil vom 17.10.2012 – 4 U 194/11)
OLG München (Urteil vom 21.10.2013 – 19 U 1208/13)
LG Karlsruhe (Urteil vom 11.04.2014 – 4 O 395/13)
LG Wuppertal (Urteil vom 04.04.2014 – 17 O 349/13)
LG Landgericht München (Urteil vom 10.12.2014 –28 O 83/14)
LG Wiesbaden, (Urteil vom 18.12.2014 – 9 O 95/14)
Die Gerichte kommen zu dem Ergebnis, dass bereits die Verwendung der Fußnote
„Bitte Frist im Einzelfall prüfen“
eine inhaltliche Bearbeitung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darstellt.
Die Kanzlei SH Rechtsanwälte mit Hauptsitz in Essen vertritt betroffene Bankkunden bundesweit. Viele Fälle der Kanzlei konnten kurzfristig außergerichtlich erfolgreich abgeschlossen werden, d.h. es wurde entweder der Widerruf akzeptiert oder ein wirtschaftlich sinnvoller Vergleich geschlossen, etwa durch Anpassung der Zinsen am aktuellen Zinsniveau.













