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Widerruf von Darlehen: Zinslast spürbar senken

19.04.2016 • 16:07 Uhr • Politik, Recht & Gesellschaft
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(openPR) Widerruf von Darlehen: Zinslast spürbar senken

Jahrelang haben Banken und Sparkassen bei Verbraucherdarlehen reihenweise fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet. Ein großer Teil dieser Darlehen kann noch bis zum 21. Juni 2016 widerrufen werden.



GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wurden die Verbraucher beim Abschluss ihrer Darlehensverträge von den Kreditinstituten fehlerhaft belehrt, ist die vertragliche, in der Regel 14-tägige, Widerrufsfrist nie in Lauf gesetzt worden. Viele dieser Verträge können auch heute noch widerrufen werden. Allerdings hat der Gesetzgeber diesem eigentlich unbegrenzten Widerrufsrecht nun Schranken gesetzt. Der Widerruf für zwischen 2002 und 2010 geschlossene Immobiliendarlehen ist nur noch bis zum 21. Juni 2016 möglich.

Verbraucher, die ihre Altverträge noch widerrufen möchten, sollten sich daher beeilen. Im Bankrecht (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/bankrecht.html)versierte Rechtsanwälte können zügig feststellen, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf gegeben sind.

Der Widerruf eines vor Jahren geschlossenen Darlehens bringt dem Verbraucher einige Vorteile. Durch den Widerruf kann er günstig umschulden und von dem derzeit anhaltend niedrigen Zinsniveau profitieren. Dadurch kann die Zinslast spürbar gesenkt werden. Anders als bei einer Kündigung des Kreditvertrags wird bei einem erfolgreichen Widerruf auch keine Vorfälligkeitsentschädigung fällig. Im Gegenteil: Selbst wenn ein Darlehen unter Zahlung eines Vorfälligkeitsentgelts vorzeitig abgelöst wurde, kann die Vorfälligkeitsentschädigung durch einen erfolgreichen Widerruf zurückgeholt werden.

Voraussetzung für den Darlehenswiderruf ist eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Bank oder Sparkasse. Schon kleine inhaltliche Abweichungen oder bei der äußeren Gestaltung von der Musterbelehrung können nach gängiger Rechtsprechung dazu führen, dass der Verbraucher nicht ordnungsgemäß belehrt und die Widerrufsfrist deshalb nicht in Gang gesetzt wurde. In vielen Fällen entsprechen die Angaben zum Fristbeginn nicht dem Deutlichkeitsgebot und sind für den Verbraucher missverständlich. Durch die Abweichungen von der Musterbelehrung können sich die Kreditinstitute in der Regel nicht auf Vertrauensschutz berufen, da sie selbst erst die Situation des Widerrufs ermöglicht haben. Auch Argumenten wie Verwirkung oder rechtsmissbräuchlicher Ausübung des Widerrufsrechts haben diverse Gerichte schon den Boden entzogen. Daher stehen die Chancen in vielen Fällen gut, den Widerruf - auch außergerichtlich - durchzusetzen.

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/bankrecht.html

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