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OLG Oldenburg: Bank darf sich durch Vorfälligkeitsentschädigung nicht bereichern

Bild: OLG Oldenburg: Bank darf sich durch Vorfälligkeitsentschädigung nicht bereichern
Dr. Jochen Strohmeyer, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Dr. Jochen Strohmeyer, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

(openPR) Wer einen Kredit vorzeitig zurückzahlt, muss der Bank in der Regel eine üppige Vorfälligkeitsentschädigung zahlen. „Dabei darf sich die Bank aber nicht unangemessen bereichern. Das stellte jetzt das OLG Oldenburg fest“, sagt Dr. Jochen Strohmeyer, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, mzs Rechtsanwälte.



Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg untersagte einer Sparkasse mit Urteil vom 4. Juli 2014 eine bestimmte Klausel zur Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen weiter zu verwenden (Az. 6 U236/13). Geklagt hatte eine Verbraucherzentrale.

Konkret besagte die Klausel, dass bei der vorzeitigen Rückzahlung eines Darlehens die Sondertilgungsrechte bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unberücksichtigt blieben. Nachdem das Landgericht Aurich die Klage noch abgewiesen hatte, untersagte das OLG Oldenburg die Verwendung, da diese für die Darlehensnehmer eine unangemessene Benachteiligung darstelle und gegen das schadensersatzrechtlich anerkannte Bereicherungsverbot verstoße.

Das Bereicherungsverbot besagt, dass der Anspruchsberechtige, in diesem Fall die Sparkasse, nicht mehr erlangen darf, als er bei ordnungsgemäßer Vertragsbeendigung bekommen hätte. Dr. Strohmeyer: „Das war im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Vorfälligkeitsentschädigung soll dem Kreditinstitut nur den Schaden, also die entgangenen Zinsen, ersetzen, die durch die vorzeitige Beendigung des Darlehensvertrags entstehen. Das OLG entschied, dass durch die Vereinbarung der Sondertilgungsrechte die Zinserwartung der Bank reduziert und die Zinslast des Darlehensnehmers gesenkt wurde. Das kann nicht auf dem Rücken des Kreditnehmers - praktisch durch die Hintertür - wieder hereingeholt werden.“ Denn wenn die Sondertilgungen bei der Berechnung der Zinslast nicht berücksichtigt werden, kassiert die Bank am Ende einen höheren Zinsbetrag, als wenn die Sondertilgungen regelmäßig ausgeschöpft werden. Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

„Das Urteil des OLG Oldenburg reiht sich in eine ganze Reihe von verbraucherfreundlichen Entscheidungen des BGH und anderer Gerichte ein. Demnach können Kredite häufig widerrufen werden, wenn die Widerberufsbelehrung fehlerhaft war. Im Falle eines erfolgreichen Widerrufs muss keine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt werden. Wurde das Darlehen bereits vorzeitig abgelöst, kann eine bereits an die Bank gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückverlangt werden“, so Dr. Strohmeyer.

mzs Rechtsanwälte hat unter www.widerrufs-recht.de aktuelle Informationen zum Widerruf von Lebensversicherungen, Rentenversicherungen und Immobilienfinanzierungen zusammengefasst.

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