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Widerruf von Darlehen und Rückerstattung der Vorfälligkeitsentschädigung

09.03.201612:27 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Widerruf von Darlehen und Rückerstattung der Vorfälligkeitsentschädigung

(openPR) Ein Darlehen kann auch dann noch widerrufen werden, wenn es vorzeitig abgelöst wurde. Nach einem erfolgreichen Widerruf kann der Verbraucher die geleistete Vorfälligkeitsentschädigung zurückverlangen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wird ein Darlehen (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/bankrecht.html)vorzeitig unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung abgelöst, führt das nicht zur Verwirkung des Widerrufsrechts. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. November 2015 (Az.: 31 U 64/15) hervor. Nach einem erfolgreichen Widerruf hat der Verbraucher Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung.



Im konkreten Fall hatte eine Frau mehrere Darlehensverträge abgeschlossen und diese im Jahr 2012 vorzeitig abgelöst. Dafür zahlte sie insgesamt eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von knapp 49.000 Euro. Im Juli 2014 widerrief sie schließlich die Darlehensverträge und klagte auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung.

In erster Instanz scheiterte die Klage noch. Obwohl das Landgericht die fehlerhafte Widerrufsbelehrung erkannte sei das Widerrufsrecht bereits verwirkt gewesen. Seit dem Abschluss der Verträge seien fast sieben Jahre vergangen und nach den Aufhebungsverträgen vom Sommer 2012 und der Zahlung der Vorfälligkeitsentgelte habe die Bank davon ausgehen dürfen, dass die Klägerin nicht mehr von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen werde.

Das OLG Hamm kippte dieses Urteil jedoch und entschied zu Gunsten der Klägerin. Die Darlehensverträge seien wirksam widerrufen worden. Die verwendete Widerrufsbelehrung weiche von der Musterbelehrung ab. Das OLG bemängelte u.a. die Verwendung einer Fußnote mit dem Inhalt "Bitte Frist im Einzelfall prüfen". Dadurch sei die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden und die Klägerin habe die Darlehen unbefristet widerrufen können. Auch sei das Widerrufsrecht nicht verwirkt gewesen. Die Bank könne sich nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen, denn sie habe die Situation durch das Verwenden einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung überhaupt erst herbeigeführt. Außerdem hätte die Bank jederzeit die Möglichkeit gehabt, die Klägerin noch nachträglich zu belehren.

Hat die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbekehrung verwendet, stehen die Chancen für viele Verbraucher gut, ihre Darlehensverträge noch zu widerrufen. Allerdings endet das sog. "ewige Widerrufsrecht" am 21. Juni 2016. Verbraucher sollten daher umgehend handeln. Für den Widerruf können sie sich an einen im Bankrecht versierten Rechtsanwalt wenden.

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/bankrecht.html

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