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Vorfälligkeitsentschädigung sparen

11.12.202409:19 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Vorfälligkeitsentschädigung sparen

(openPR) Sparkasse verliert nach Urteil des OLG Stuttgart Anspruch auf Entschädigung

Weil eine Sparkasse nicht ausreichend über die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung bei der vorzeitigen Rückzahlung eines Darlehens aufgeklärt hat, müssen zwei Darlehensnehmer keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen bzw. erhalten sie von der Sparkasse zurück. Das hat das Oberlandesgericht Stuttgart mit Urteil vom 7. Februar 2024 entschieden (Az.: 9 U 124/23).

Wird ein Darlehen vorzeitig zurückgezahlt, entgehen dem Kreditinstitut Zinsen. Um diesen Verlust auszugleichen, kann es von dem Darlehensnehmer die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Die Bank oder Sparkasse kann ihren Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung gemäß § 502 Abs. 2 BGB aber auch verlieren, sofern sie ihren Kunden nicht ausreichend über die Laufzeit des Kreditvertrag, das Kündigungsrecht des Kreditnehmers sowie über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung aufgeklärt hat, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die über große Erfahrung im Bankrecht verfügt.

Vorfälligkeitsentschädigung vereinbart

In dem Verfahren vor dem OLG Stuttgart hatte die Sparkasse ihre Aufklärungspflicht verletzt. Die Kläger in dem Fall hatten im Oktober 2016 einen Darlehensvertrag über 263.000 Euro mit der beklagten Sparkasse abgeschlossen. Das Darlehen diente der Finanzierung einer Immobilie. Die Parteien hatten einen Zinssatz von 1,45 Prozent p.a. vereinbart, der bis August 2036 gebunden war. Den Darlehensnehmern wurde das Recht zu Sondertilgungen in Höhe von 13.150 Euro jährlich eingeräumt.

Zudem wurde vertraglich vereinbart, dass die Sparkasse bei einer vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens während der Sollzinsbindung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung verlangen kann. Die Berechnung der Entschädigung erfolge nach der sog. Aktiv/Passiv-Methode. Die Sparkasse werde dadurch so gestellt, als ob der Kredit bis zum Ablauf der Zinsbindung planmäßig fortgeführt worden wäre, hieß es weiter in dem Darlehensvertrag.

Immobiliendarlehen vorzeitig zurückgezahlt

Da die Darlehensnehmer die finanzierte Immobile schon 2020 verkauften, wollten sie auch ihr Immobiliendarlehen vorzeitig zurückzahlen. Mit der Sparkasse vereinbarten sie daher die vorzeitige Rückzahlung der restlichen Darlehensschuld gegen die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von rund 12.500 Euro. Die Darlehensnehmer zahlten zunächst die Vorfälligkeitsentschädigung, forderten sie dann aber von der Sparkasse zurück. Dies begründeten sie damit, dass sie nicht ausreichend über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung aufgeklärt worden seien. So habe die Sparlasse nicht zwischen dem Ende der Sollzinsbindung und der berechtigten Zinserwartung differenziert. Zudem sei schon die geschlossene Rückzahlungsvereinbarung wegen Verstoßes gegen § 512 BGB unwirksam, da es sich um ein unzulässiges Umgehungsgeschäft handele.

OLG Stuttgart: Darlehensnehmer hat Anspruch auf Rückzahlung

Das OLG Stuttgart folgte der Argumentation der klagenden Darlehensnehmer. Es entschied, dass sie einen Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung haben.

Zur Begründung führte das Oberlandesgericht aus, dass die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung durch die Kläger auf der geschlossenen Rückzahlungsvereinbarung beruhe. Bei dieser Vereinbarung handele es sich, wie vom Kläger angeführt, um ein nach § 512 BGB unzulässiges und somit nichtiges Geschäft zur Umgehung des § 502 Abs. 2 BGB. Denn nach dieser Regelung war der Anspruch der Sparkasse auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung wegen unzureichender vertraglicher Angaben über die Berechnung der Entschädigung ausgeschlossen.

Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht klar und verständlich

Aufgrund des Verkaufs der Immobilie hätten die Kläger ein berechtigtes Interesse an der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens während der noch bis 2036 laufenden Zinsbindungsfrist gehabt, stellte das OLG fest. Die Sparkasse habe daher zwar Anspruch auf die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung gehabt, allerdings sei dieser Anspruch erloschen. Denn die Sparkasse habe die Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung entgegen der vom BGH aufgestellten Grundsätze nicht ausreichend klar und verständlich dargestellt, so dass der Darlehensnehmer die Berechnung der Entschädigung nicht nachvollziehen und seine finanzielle Belastung nicht zuverlässig abschätzen kann, so das OLG Stuttgart. Die Kläger haben daher Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung, entschied das Gericht.

Banken und Sparkassen sind immer wieder Fehler unterlaufen, die dazu führen, dass sie ihren Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung verlieren. Gerade die Aufklärung über die Berechnung der Entschädigung ist oft ein Knackpunkt. Für die Darlehensnehmer kann sich daher die Überprüfung des Darlehensvertrags lohnen. Insbesondere bei einem Immobiliendarlehen kommt es regelmäßig zu Vorfälligkeitsentschädigungen in fünfstelliger Höhe.

MTR Legal Rechtsanwälte berät zur Vorfälligkeitsentschädigung und anderen Themen des Bankrechts.

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