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Landgericht München – Vorfälligkeitsentschädigung nicht zulässig

(openPR) Vorfälligkeitsentschädigung sind Zahlungen von Darlehensnehmern, diemvorzeitig einen Kredit beenden wollen. Im Grunde erhält die Bank eine Entschädigung für einen entgangenen Gewinn.

Bei einem Verkauf einer Eigentumswohnung während der Laufzeit des für sie aufgenommenen Darlehens muss der Verkäufer das Darlehen vorzeitig kündigen bzw. auf den Erwerber der Wohnung übertragen. Die Banken und Sparkassen stellen ihm dafür regelmäßig eine Vorfälligkeitsentschädigung in Rechnung. Aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 30. November 2004 (XI ZR 285/03) sind die Banken bei der Berechnung der Höhe an enge Grenzen gebunden.

Nun hat das LG München in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil (16 HK 22814/05) außerdem entschieden, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung oftmals gar nicht zulässig ist.

Tritt der Verkäufer einer Eigentumswohnung auch sein Darlehen an den Erwerber ab, entsteht der finanzierenden Bank nach der richtigen Auffassung des Landgerichtes nämlich dann kein Schaden, wenn an der Zahlungsfähigkeit des neuen Erwerbers kein Zweifel besteht. Die Forderung nach einer Vorfälligkeitsentschädigung ist in diesen Fällen unzulässig.

Wird von dem Darlehensgeber eine Vorfälligkeitsentschädigung geltend gemacht, sollten daher Verbraucher genau prüfen, ob tatsächlich eine Pflicht zur Zahlung besteht und ob auch die Höhe richtig berechnet wurde. Gegebenenfalls sollte eine Zahlung nur unter Vorbehalt erfolgen.

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