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Darlehenswiderruf: Klage gegen Stadtsparkasse München eingereicht

(openPR) München, 15.02.2016: Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte hat für einen Mandanten Klage gegen die Stadtsparkasse München auf Grund eines Darlehenswiderrufs eingereicht.

Nach Auffassung der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte ist die von der Stadtsparkasse München im konkreten Darlehensvertrag verwandte Widerrufsbelehrung, nach der die Widerrufsfrist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung beginne“ nicht ordnungsgemäß, weshalb dem Verbraucher noch die Möglichkeit offen stand, sich vom Darlehensvertrag zu lösen.



Da die Stadtsparkasse München dennoch den Widerruf des von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Mandanten nicht anerkannte, wurde nunmehr Klage beim zuständigen Landgericht München I eingereicht, um die Rechtslage zu klären.

„Die Widerrufsthematik erlangt unseres Erachtens umso mehr Brisanz als derartige Widerrufsbelehrungen vielfach verwendet wurden, der Gesetzgeber aber nun plant die Widerrufsmöglichkeit bei bestehenden Darlehensverträgen nur noch bis zum 21.06.2016 zuzulassen“, so Rechtsanwalt Alexander Kainz von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Standorten in München und Berlin. Verbrauchern, deren Darlehensverträge eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung aufweisen, bleibt daher wohl nicht mehr viel Zeit, um ihre Rechte geltend zu machen, so Rechtsanwalt Kainz weiter.

Grundsätzlich gilt, dass im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung über das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht, denjenigen Kunden, die ihr Darlehen nach dem 01.11.2002 abgeschlossen haben, zumindest derzeit noch die Möglichkeit offen steht, sich durch Widerruf vom Darlehensvertrag zu lösen. Leider wird diese Widerrufsmöglichkeit wohl durch ein entsprechendes Gesetz zu Fall gebracht werden. Nach einem Beschluss des Bundeskabinetts soll der Verbraucher nach Inkrafttreten des entsprechendes Gesetzes bei schon bestehenden Darlehensverträgen nur noch drei Monate Zeit haben, von seinem möglicherweise noch bestehenden Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Bislang ist geplant, dass das entsprechende Gesetz zum 21.03.2016 in Kraft treten wird. Altverträge wären in diesem Fall wohl nur noch bis zum 21.06.2016 widerrufbar.

„Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung ermöglicht es dem Bankkunden, sich noch Jahre nach Abschluss des Darlehens von dem Darlehensvertrag mit hohen Zinsen zu lösen und dies ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung entrichten zu müssen“, so Rechtsanwalt Alexander Kainz, der in der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte zahlreiche dieser Fälle betreut. Sofern das Darlehen bereits abgelöst und eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlt wurde, kann auch diese ggf. zurückgefordert werden. Zudem hat der Verbraucher grundsätzlich die Möglichkeit, die von der Bank gezogenen Nutzungen heraus zu verlangen.

Die CLLB Rechtsanwälte raten daher allen betroffenen Bankkunden, die in ihren Darlehensverträgen enthaltenen Widerrufsbelehrungen zeitnah von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei überprüfen zu lassen.

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