(openPR) Tausende treue Kunden der Stadtsparkasse München haben unschöne Post von ihrer Stadtsparkasse erhalten. Die Stadtsparkasse München kündigt zum Jahresende tausenden von Kunden die Sparverträge „Prämiensparen flexibel“.
Prämiensparverträge aus den 90er Jahren
Insbesondere in den 90er Jahren warb die Stadtsparkassen mit Sparverträgen, die mit Extrazinsen und Prämien versehen waren, die über die Vertragsjahre angestiegen sind. Teilweise erhalten Kunden heute bis zu 50 % p.a. Zinsen.
Niedrigzinsphase belastet Sparkassen und Banken
Die anhaltende Niedrigzinsphase belastet die Kreditinstitute nach wie vor. Sind Banken und Sparkassen in Kundenverträgen gebunden, die für Sparer vergleichsweise hohe Zinsen und Prämien erbringen, wird dies für die Geldinstitute nun teuer. Sie suchen daher nach Möglichkeiten sich von diesen Verträgen zu trennen.
In der Vergangenheit haben Sparkassen bereits ähnliche Sparverträge versucht zu beenden, wie z.B. die sog. Scala-Verträge.
Kündigung der Sparkasse nur unter bestimmten Voraussetzungen – BGH-Urteil kein Freibrief für Geldinstitute
Eine Kündigung solcher Sparverträge die ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Geldinstitute können sich nicht pauschal auf das Niedrigzinsniveau berufen und damit die Kündigung begründen, weiß Fachanwältin Dr. Andrea Winter von der Kanzlei WinterWotsch in München. Der BGH hat in seinem aktuellen Urteil vom 14.05.2019 (Az. XI ZR 345/18) zwar die anhaltende Niedrigzinsphase als sachgerechten Grund für eine Kündigung durch eine Sparkasse angesehen. Dies gilt aber nur, wenn das letzte Sparjahr, oftmals sind 15 Sparjahre mit Prämienanstieg vereinbart, erreicht wurde, erläutert Fachanwältin Dr. Winter.
D.h. Verträge ohne Laufzeit können grundsätzlich nicht ohne Weiteres von der Sparkasse gekündigt werden. Bei den ausgesprochenen Kündigungen berücksichtigen die Sparkassen aber nicht immer die Laufzeitvereinbarungen und kündigen zu früh.
Was sollten Sparer jetzt tun?
Sparer sollten nicht überstürzt handeln.
Sparer sollten das Konto nicht spontan auflösen und das angesparte Geld nicht abheben. Sparer sollten keinesfalls der Kündigung ohne Weiteres zustimmen oder diese akzeptieren.
Sparer sollten weiterhin die vereinbarten Raten einzahlen bzw. abbuchen lassen!
Verträge unterschiedlich – Einzelprüfung erforderlich!
Sparkassen haben unterschiedliche Varianten an Sparverträgen vereinbart, daher ist es erforderlich den Vertrag im Detail zu prüfen. Dr. Winter empfiehlt daher allen Sparern, die ein Kündigung erhalten haben, diese von einem Fachanwalt prüfen zu lassen.
Musterklage wird geprüft!
Die Kanzlei WinterWotsch prüft die Möglichkeit der Einreichung einer Musterfeststellungsklage gegen die Stadtsparkasse München sowie gegen weitere Sparkassen aufgrund der ausgesprochenen Kündigungen, teilt Fachanwältin Dr. Winter mit.
Betroffene Sparer können sich bei der Kanzlei WinterWotsch, München, zu ihren Möglichkeiten und einer Teilnahme zu einer Musterfeststellungsklage beraten lassen.








