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Stadtsparkasse München kündigt Sparverträge – Sparer können sich wehren

04.10.201909:27 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Die Stadtsparkasse München verschickt derzeit die Kündigungen langlaufender Prämiensparverträge. Nach Medienberichten sind rund 28.000 Kunden von den aktuellen Kündigungen betroffen. In den kommenden Jahren könnten noch Tausende Kündigungen hinzukommen, berichtet u.a. die „Süddeutsche Zeitung“.

Für die Sparer bedeutet die Kündigung in der Regel, dass sie eine Menge Geld verlieren. „Daher lohnt es sich, den Vertrag genau unter die Lupe zu nehmen. Längst nicht jede Kündigung ist rechtmäßig“, sagt Rechtsanwalt Thomas Diler von der Kanzlei Sommerberg LLP.

Denn Sparkassen dürfen Prämiensparverträge nur kündigen, wenn es dafür einen sachgerechten Grund gibt. Der liegt nach Ansicht der Stadtsparkasse München durch die anhaltenden Niedrigzinsen vor. Ein großer Teil der Sparverträge wurde in den 1990-er Jahren abgeschlossen und Zinsen und Bonuszahlungen vereinbart. Durch die anhaltend niedrigen Zinsen, fällt es den Kreditinstituten inzwischen immer schwerer, die nötigen Renditen überhaupt zu erwirtschaften. Deshalb wollen viele Sparkassen – die Stadtsparkasse München ist da leider kein Einzelfall – die Prämiensparverträge loswerden und verschicken die Kündigungen.

Die Stadtsparkasse München kündigt nun Tausende Prämiensparverträgen. Die Kündigungen sind aber nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. So hat der BGH mit Urteil vom 14. Mai 2019 zwar die anhaltenden Niedrigzinsen als sachgerechten Kündigungsgrund anerkannt (Az.: XI ZR 345/18). Dennoch sei eine Kündigung nur zulässig, wenn das letzte Sparjahr bzw. die höchste Prämienstufe erreicht ist.

Derzeit versuchen eine ganze Reihe von Sparkassen Prämiensparverträge zu kündigen und sehen sich durch den BGH bestätigt. Das BGH-Urteil lässt sich allerdings nicht pauschal auf jeden Sparvertrag anwenden. Zum Teil sind die Verträge selbst bei demselben Kreditinstitut unterschiedlich ausgestaltet. Daher ist es fraglich, ob die Bedingungen für eine wirksame Kündigung überhaupt vorliegen. Eine Überprüfung ist in jedem Fall ratsam. „Ist beispielsweise eine feste Laufzeit vereinbart, muss diese auch eingehalten werden. Ein pauschales Kündigungsrecht nach 15 Jahren haben die Sparkassen nicht“, so Rechtsanwalt Diler.

Die Kanzlei Sommerberg LLP bietet betroffenen Sparern eine kostenlose Erstberatung an.

Mehr Informationen: https://www.sommerberg-llp.de/rechtsfaelle/kuendigung-praemiensparvertrag/

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