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Prämiensparvertrag – Keine Kündigung vor Ende der Laufzeit

(openPR) Prämiensparverträge waren bei Sparkassen und Sparern über viele Jahre beliebt. Für die Sparkassen waren sie eine gute Möglichkeit sich zu günstigen Konditionen mit Kapital zu versorgen, für den Sparer waren besonders die vereinbarten Prämienzahlungen lukrativ. Dementsprechend wurden Prämiensparverträge oft auch mit langen Laufzeiten von 25 Jahren oder mehr vereinbart. Es gibt auch Sparverträge mit einer Laufzeit von 1188 Monaten, sprich 99 Jahren.



Waren die Sparkassen an Prämiensparverträgen mit langen Laufzeiten interessiert, um sich langfristig mit Kapital einzudecken, sind sie heute für sie zum Ballast geworden. Aufgrund der anhaltend niedrigen Zinsen sind sie für die Sparkassen nicht mehr wirtschaftlich. Immer mehr Sparkassen versuchen deshalb ihre Prämiensparverträge loszuwerden und verschicken Kündigungen an ihre Kunden.

„Mit den Kündigungen wälzen die Sparkassen das wirtschaftliche Risiko, das sie beim Abschluss der Sparverträge wissentlich eingegangen sind, nun auf ihre Kunden ab. Allerdings sind die Kündigungen nur unter bestimmten Voraussetzungen überhaupt zulässig. Daher lohnt sich eine Überprüfung des Vertrags bevor die Kündigung akzeptiert wird“, sagt Rechtsanwalt Thomas Diler, Kanzlei Sommerberg LLP.

Die Sparkassen berufen sich bei den Kündigungen oft auf ihre AGB, nach denen eine Kündigung bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes möglich ist. Der BGH hat mit Urteil vom 14. Mai 2019 zwar entschieden, dass die anhaltenden Niedrigzinsen einen sachgerechten Grund für eine Kündigung darstellen können. Gleichzeitig haben die Karlsruher Richter aber auch hohe Anforderungen an die Kündigung von Sparverträgen gestellt. So ist die Kündigung grundsätzlich erst dann möglich, wenn die höchste Prämienstufe erreicht und an den Sparer ausgezahlt ist. Vor dem Erreichen der höchsten Prämienstufe kann die Sparkasse den Vertrag nicht kündigen. Denn durch die vereinbarte Prämienstaffel habe die Sparkasse einen besonderen Bonusanreiz gesetzt, der einen stillschweigenden Kündigungsausschluss bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe beinhalte.

Wäre eine Kündigung vor Erreichen der höchsten Prämienstufe möglich, könnten dem Sparer die Prämienzahlungen jederzeit entzogen werden. Dies sei natürlich nicht möglich.

Die Entscheidung des BGH bezog sich zudem auf unbefristete Prämiensparverträge. „Bei befristeten Sparverträgen dürfte ein Kündigung vor dem Ende der Laufzeit ebenfalls nicht möglich sein. Denn dann würden dem Sparer, ähnlich wie bei Kündigungen vor Erreichen der höchsten Prämienstaffel, die Bonuszahlungen entzogen. Wurde in den Verträgen vereinbart, dass die höchste Prämienstufe über mehrere Jahre ausgezahlt wird, dürfte auch das einer Kündigung im Wege stehen“, so Rechtsanwalt Diler.

Die Sparverträge sind zum Teil sehr unterschiedlich gestaltet. Daher lohnt sich die Überprüfung, ob die Kündigung rechtmäßig erfolgt ist.

Die Kanzlei Sommerberg LLP bietet betroffenen Sparern eine kostenlose Erstberatung an.

Mehr Informationen: https://www.sommerberg-llp.de/rechtsfaelle/kuendigung-praemiensparvertrag/

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