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Betreutes Wohnen - 20-jährige Bindung im Servicevertrag unwirksam

11.07.201214:38 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Eine Klausel im Servicevertrag, mit der eine Laufzeit von 20 Jahren vereinbart wurde, benachteiligt die Eigentümer unangemessen wegen Verstoßes gegen die Grundsätze von Treu und Glauben. Die Beendigung des Servicevertrages mit der "Kursana GmbH Kursana im HesperidenPark Nürnberg" zum Monatsende durch Kündigung unter den Voraussetzungen des § 621 Nr. 3 BGB wurde gerichtlich festgestellt (Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 25.05.2012, Az. 8 O 6687/11, noch nicht rechtskräftig!).

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat erneut über die langjährige Bindung in einem Servicevertrag im Rahmen des sogenannten betreuten Wohnens entschieden. Das LG Nürnberg-Fürth vertritt dabei die Auffassung, dass eine 20-jährige Bindungsfrist an den Servicevertrag die Eigentümer unangemessen benachteiligt und damit unwirksam ist.

Das von der Kursana GmbH Kursana im HesperidenPark Nürnberg praktizierte Modell des sog. betreuten Wohnens sieht für "Grundleistungen" für einen Einpersonenhaushalt die Entrichtung einer monatlichen Grundservicepauschale in Höhe von 196,85 € vor.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat festgestellt, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Servicevertrag durch die Kündigung der Eigentümer vom Monatsersten mit Ablauf desselben Monats beendet wurde. Weil nach Ansicht des Gerichts eine feste Laufzeit des Servicevertrages nicht wirksam vereinbart wurde, greift nach den Ausführungen des Landgerichts für die Kündigung des Servicevertrages, der als Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB zu qualifizieren sei, die Kündigungsmöglichkeit nach § 621 Nr. 3 BGB. Da die Vergütung nach Monaten bemessen ist, sei die Kündigung der Eigentümer vom Monatsersten zum Monatsende wirksam geworden.

Folgerichtig wurde die Kursana GmbH Kursana im HersperidenPark Nürnberg auch verurteilt, die Löschung der zu ihren Gunsten im Grundbuch eingetragenen Reallast zu bewilligen.

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