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BGH zu Vorfälligkeitsentschädigung

(openPR) BUNDESGERICHTSHOF URTEILT ÜBER ANSPRÜCHE DER BANKEN AUF VORFÄLLIGKEITSENTSCHÄDIGUNG

Der Bundesgerichtshof hat in diesen Tagen die Ansprüche der Banken auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung gegen den Darlehensnehmer begrenzt, bzw. entfallen lassen.



In einem Urteil vom 19.Januar 2016 (XI ZR 103/15) hat der Bundesgerichtshof gegen die Vorinstanz entschieden, dass im Falle der Kündigung eines Verbraucherkredites seitens der Bank, dazu zählen auch Baudarlehen,keine Vorfälligkeitsentschädigung berechnet werden darf. Alleine Ansprüche auf Zahlung eines gesetzlichen Verzugszinses bezogen auf offene Forderungen zum Zeitpunkt der Kündigung des Darlehensvertrages sind berechtigt. Das bedeutet für den Darlehensnehmer einen ganz wesentlichen finanziellen Vorteil, weil die Vorfälliigkeitsentschädigung, anders als der Verzugszins, alle künftig fälligen Raten bis zum Vertragsende, bzw. bis zum Ende einer Sollzinsbindung beim Immobiliendarlehen umfasst.Trotz vorzunehmendem geringen Abzug von der kompletten künftigen Zinsschuld verblieben bisher zum Nachteil des Darlehensnehmers übermäßig hohe Zinsschulden in Form der Vorfälligkeitsentschädigung. Damit ist nun Schluss wenn die Bank den Vertrag gekündigt hat.

In einem weiteren Urteil zu diesem Themenkomplex hat der BGH eine Vertragsklausel als unwirksam verworfen, die bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung vertraglich eingeräumte Sondertilgungsrechte des Darlehensnehmers zugunsten der Bank bei der Zinsschadensberechnung außer Acht gelassen werden sollte. Derartige Klauseln sind deshalb unwirksam, weil sie den Banken einen einseitige Vorteil einräumen indem die Tilgungsrechte des Darlehensnehmers einfach übergangen werden. Eine unwirksame Klausel führt in Fällen der vorliegenden Art zur Reduzierung des Anspruches der Bank auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung gegen den Kunden selbst wenn der Kunde den Vertrag von sich aus kündigt. Dies gilt z.B. im Falle des Verkaufs einer Immobilie wo Fragen der Vorfälligkeitsentschädigung immer eine erhebliche Rolle spielen.

Die dargestellten Ansprüche der Bankkunden beziehen sich auch auf bereits abgewickelte Vertragsverhältnisse. Alerdings sind für den Anspruch auf Rückzahlung gegen die Bank Verjährungsfristen zu beachten. Verträge, die innerhalb der letzten drei Jahre beendet wurden sind jedenfalls im Hinblick auf fehlerhafte Vorfälligkeitsberechnungen zu überprüfen. Insbesondere bei Baudarlehen geht es um die Rückforderung ganz erheblicher Beträge.

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