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Darlehen widerrufen: Fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Kreissparkasse Verden

Bild: Darlehen widerrufen: Fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Kreissparkasse Verden
Rechtsanwalt André Krajewski, Kanzlei Sommerberg LLP.
Rechtsanwalt André Krajewski, Kanzlei Sommerberg LLP.

(openPR) Etliche Banken und Sparkassen haben bei der Darlehensvergabe fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet. Auch die Widerrufsbelehrungen der Kreissparkasse Verden genügten nicht den gesetzlichen Anforderungen. Zumindest dann nicht, wenn in der Widerrufsbelehrung lediglich eine Postfachanschrift angegeben ist. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Verden vom 24. Juli 2015 hervor (Az.: 4 O 363/14).



In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Verbraucher im Jahr 2009 einen Darlehensvertrag mit der Kreissparkasse Verden geschlossen, den er 2014 widerrief. Da die Kreissparkasse Verden den Widerruf zurückwies, reichte der Verbraucher Klage ein, da die verwendete Widerrufsbelehrung an mehreren Stellen fehlerhaft sei und die Widerrufsfrist deshalb nie in Gang gesetzt wurde. Die Klage hatte Erfolg.

Das LG Verden erkannte, dass die verwendete Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche, da als Anschrift des Widerrufsadressaten lediglich eine Postfachanschrift und keine ladungsfähige Anschrift angegeben sei. Unter einer ladungsfähigen Anschrift sei die Hausanschrift, also die Adresse, unter der das Kreditinstitut tatsächlich zu erreichen ist, zu verstehen. Daher sei der Widerruf wirksam erfolgt und das Darlehensverhältnis rückabzuwickeln.

Das Widerrufsrecht sei auch weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich ausgeübt worden, so das Gericht. Die Kreissparkasse habe sich nicht darauf verlassen können, dass der Kläger von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr mache. Auch die Motivation für den Widerruf spiele keine Rolle. Denn die Ausübung des Widerrufsrechts müsse eben nicht begründet werden, so dass es unerheblich ist, ob der Verbraucher aus wirtschaftlichem Interesse sein Darlehen widerruft, um von den derzeit niedrigen Zinsen zu profitieren.

„Banken und Sparkassen lehnen einen Widerruf häufig mit der Begründung ab, dass das Widerrufsrecht bereits verwirkt sei oder gegen Treu und Glauben verstoße. Diesen Argumenten hat das LG Verden wie auch schon diverse andere Gerichte den Zahn gezogen. Die Rechtslage ist in den meisten Fällen eindeutig: Hat das Kreditinstitut eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet, kann das Darlehen auch Jahre nach Abschluss noch widerrufen werden“, erklärt Rechtsanwalt André Krajewski, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Bremer Wirtschaftskanzlei SOMMERBERG LLP.

Rechtsanwalt Krajewski ist überzeugt, dass die Kreissparkasse Verden in der Vergangenheit Widerrufsbelehrungen verwendet hat, die einer rechtlichen Überprüfung nicht Stand halten: „Wir haben daher bereits für mehrere Kunden der Kreissparkasse Verden den Kreditwiderruf erklärt und sind damit befasst hier die Verbraucherrechte gegen die Kreissparkasse Verden für unsere Mandanten durchzusetzen.“

Der Widerruf von Darlehen kann auch besonders für Verbraucher, die zwischen 2002 und 2010 einen Kredit zur Immobilienfinanzierung aufgenommen haben, sehr interessant sein, da sich die Zinslast durch einen Widerruf deutlich senken lässt. Hier müssen die Verbraucher allerdings zügig handeln. Denn der Widerruf der Immobiliendarlehen aus diesem Zeitraum ist nur noch bis zum 21. Juni 2016 möglich.

Die Kanzlei SOMMERBERG bietet Verbrauchern beim Widerruf von Darlehen eine kostenlose Erstberatung an. Sie erreichen uns unter Tel: 0421 / 301 679 0.

Mehr Informationen: http://www.sommerberg-llp.de/widerruf-kredit/

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