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Anleger der ALAG Automobil klagte Schadensersatz ein

08.05.201418:15 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Anleger der ALAG Automobil klagte Schadensersatz ein
Rechtanwältin Jacqueline Buchmann, Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB
Rechtanwältin Jacqueline Buchmann, Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB

(openPR) Die ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG ist eine durch das Emissionshaus Rothmann & Cie. vertriebene Geldanlage in Form eines geschlossenen Immobilienfonds. An dieser konnten sich Anleger in Form einer Einmaleinlage (Classic), in Form einer Einmaleinlage mit Ausschüttungen, welche zurückgebucht wurden (Classic Plus), sowie einer Rateneinlage (Sprint) beteiligen. Seit Ende 2010 gibt es immer wieder Klagewellen seitens der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG gegen Anleger. Ende 2012 erfolgte die zweite Klagewelle, 2013 die dritte Klagewelle und nun zu Beginn 2014 die vierte Klagewelle. Außerdem laufen derzeit noch Prozesse von Anlegern, welche die ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG wegen Prospekt- und insbesondere wegen Beratungsfehlers verklagt hatten. Solche Verfahren dauern häufig mehrere Jahre, wenn sie über mehrere Instanzen erfolgen. Mit anderen Worten: sowohl die Geldanlagefirma ALAG verklagt Anleger als auch umgekehrt verklagen Anleger die ALAG. Es geht ums eines: Geld!



Frau Rechtsanwältin Buchmann (Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte) erklärt, dass es sich beim jetzt entschiedenen Fall vor dem Bundesgerichtshof ebenfalls um ein Verfahren eines geschädigten Anlegers handelt, welcher sich im Rahmen einer „Classic“-Beteiligung i. H. v. 5.000,00 Euro als atypisch stiller Beteiligter an der ALAG beteiligt hatte. Dieser klagte Schadensersatz in selbiger Höhe ein und berief sich dabei sowohl auf Prospekt- als auch auf Beratungsfehler. Diese Klage war erfolgreich. Atypisch still bedeutet vor allem eins: Beteiligung an Gewinnen und Verlusten bis hin zum Totalverlustrisiko. „Aus unserer Erfahrung wissen wir, dass dies den wenigsten Anlegern bekannt ist“, erklärt Rechtsanwältin Buchmann. Gerade Begrifflichkeiten wie „keine mündelsichere Anlage“ oder „unternehmerische Beteiligung“ werden häufig unverstanden überlesen und vom Anlageberater nicht erklärt. „Es ist nun mal kein Verkaufsschlager mit Totalverlust zu werben“ teilen uns Vermittler häufig mit. Selbst, wenn Anleger nachgefragt haben, was dies denn bedeute haben sie häufig eher ausweichende Antworten bekommen wie „Das nennt sich eben so“ oder „Ist nur wichtig für die Steuer“. Gerade deswegen sollten Anleger Ihre Ansprüche prüfen lassen, da es sich dabei um ein Beratungsverschulden handelt, was zu einem Schadensersatzanspruch gegen die ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG führen kann.

„Mehrgliedrige Atypische stille Gesellschaft“ – Beratungsfehler, Kündigung, Schadensersatz

Das Hanseatische Oberlandesgericht wies als zweitinstanzliches Gericht die Berufung des Klägers zurück und war der Ansicht, dass dieser keinen Schadensersatz beanspruchen könne, da es sich um eine sogenannte „mehrgliedrige atypische stille Gesellschaft“ handelte. Was bedeutet dieses?

Dazu erläutert Frau Rechtsanwältin Jacqueline Buchmann als Expertin, dass eine mehrgliedrige atypische stille Gesellschaft bedeutet, dass sich die ALAG-Anleger in einer Zwangsgemeinschaft befinden, die zur Treue verpflichtet und daher eine vollständige Rückabwicklung nicht möglich sei.

Frau Buchmann: „Alle sitzen im gleichen Bus, niemand soll während der Fahrt aussteigen können. Egal, ob einem Fahrgast übel ist oder nicht!“ Mit anderen Worten ich kann meine Beteiligung nicht vollständig rückabwickeln, wenn ich damit Ansprüche anderer Anleger gefährde – einer soll nicht mehr bekommen als die anderen, nur weil er zuerst geklagt hat. Dies wird gerne als das sogenannte „Windhundrennen“ bezeichnet, welches vermieden werden soll.

„Nicht ganz ungerecht“, findet Rechtsanwältin Buchmann, aber es wäre schön gewesen, wenn man dies vor Abschluss erfahren hätte. Viele Anleger hätten sich dann wohl gegen eine solche Beteiligung entscheiden. Auch dies stellt aus unserer Sicht einen Beratungsfehler dar.

Die Treuepflicht bedeutet aber nicht gleichzeitig, dass nicht ein Abfindungsanspruch zum Zeitpunkt der Klageerhebung bzw. zum Zeitpunkt der außerordentlichen Kündigung mit Berufung auf Beratungsfehler möglich sei und ein darüber hinausgehender Schadensersatz geltend gemacht werden kann.

Dies hatte der Bundesgerichtshof in seinen beiden Entscheidungen vom 19.11.2013 bereits bestätigt. So verhält es sich nun auch in der hier zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.02.2014.

BGH entscheidet auf Revision von Anleger, dass neu verhandelt werden muss

Zunächst hebt der Bundesgerichtshof das Urteil des zweitinstanzlichen Gerichts auf und führt wörtlich aus:

„Auch bei Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft kann der Anleger, der sich … beteiligt hat, durch sofort wirksame Kündigung beenden und unter Anrechnung des ihm bei Beendigung seines fehlerhaften Gesellschaftsverhältnisses gegebenenfalls zustehenden Abfindungsanspruchs von dem Geschäftsinhaber Ersatz eines darüber hinausgehenden Schadens verlangen.“

Dies sind gute Nachrichten in zweifacher Hinsicht, erklärt Frau Rechtsanwältin Buchmann von der Berliner Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB:

Fehlerhafte Beratung zurechenbar

Erstens betont der Bundesgerichtshof hier noch einmal, dass Beratungsverschulden eines Beraters zur Beteiligungsgesellschaft nach § 278 Bürgerlichen Gesetzbuch zurechenbar ist. Dies ist insbesondere für Anleger wichtig, welche von ihrem Berater bzw. Vermittler falsch beraten wurden, diesen aber vielleicht aus persönlichen Gründen nicht in Haftung nehmen wollen. So besteht hier also noch die Möglichkeit des Beratungsverschuldens der Beteiligungsgesellschaft hier der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG zuzurechnen.

Schadensersatzanspruch neben Abfindungsanspruch möglich

Außerdem hat der Anleger nunmehr einen aktiven Anspruch, sich das Abfindungsguthaben durch die ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG berechnen und feststellen zu lassen. Und darüber hinaus einen Schadensersatzanspruch feststellen zu lassen. Insbesondere ist dabei wichtig, dass, selbst wenn die ALAG dies derzeit nicht auszahlen könnte, der Anleger einen Feststellungsanspruch hat. Durch das Feststellungsurteil hat er einen Titel, welchen er 30 Jahre vollstrecken kann.

Darüber hinaus ist zu vermuten, dass die ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG derzeit liquide ist, sie hat weder Insolvenzantrag noch einen Liquidationsantrag gestellt. Außerdem fließen derzeit nach eigenen Angaben Mittel aus gewonnenen Prozessen bzw. geschlossenen Vergleichen in das Vermögen.

Betroffene ALAG ( http://www.dr-schulte.de/rechtsthema/alag ) Automobil-Anleger sollten sich daher umgehend an Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Insbesondere Anleger, welche noch in der zweiten Hälfte des Jahres 2004 gezeichnet haben, sollten ihre Ansprüche schnell prüfen lassen, da hier die Beratungsfehler bzw. die daraus resultierenden Ansprüche noch nicht absolut verjährt sind und somit eine Klage auch noch möglich ist.


V.i.S.d.P.:

Jacqueline Buchmann
Rechtsanwältin (LLM)

Sofortkontakt Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB unter 030-715 206 70

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