(openPR) Mandanten berichten zunehmend, dass Mahnbescheide von der ALAG Automobil GmbH & Co. KG beantragt worden sind und derzeit zugestellt werden. Dies war bereits Ende August 2010 der Fall und wurde teilweise von einem Inkasso-Büro angekündigt.
Die Anleger bzw. Mandanten sollten bedenken, dass ein unwidersprochener Mahnbescheid sich regelmäßig in einen vollstreckbaren Titel umwandelt. Ein solcher Vollstreckungsbescheid stellt für die ALAG Automobil GmbH & Co. KG eine relativ günstige Möglichkeit dar, von den Anlegern Geld zu erzwingen, ohne dass die Berechtigung des Anspruchs inhaltlich geprüft wird. Dies könnte von der ALAG KG gerade beabsichtigt sein.
Jeder Anleger sollte prüfen oder prüfen lassen, ob die Ansprüche der ALAG Automobil GmbH & Co. KG überhaupt berechtigt sind bzw. ob ihm nicht Gegenansprüche zustehen würden.
Bei den meisten von hier vertretenen Anlegern wurden die von der ALAG KG begehrten Rückzahlungen als Gewinne ausgewiesen, so dass nicht ohne weiteres feststeht, ob diese zu erstatten wären. Dies wäre grundsätzlich nur dann der Fall, wenn die Auszahlungen die rechtliche Qualität einer Einlagenrückerstattung hätten. Soweit eventuell § 236 Abs. 2 HGB im Raum stünde, sollte geprüft werden, ob künftige Einlagen bzw. Zahlungen überhaupt noch fällig wären oder sein könnten; immerhin ist der Zweck der Gesellschaft entfallen oder steht eine – wie auch immer geartete „Liquidation“ im Raum. Ferner sollte jeder Anleger überprüfen, ob er über das derzeitige Begehren der ALAG KG (Rückzahlung) aufgeklärt wurde, als er die Beteiligung zeichnete. Falls nicht, könnte dies unter Umständen zu einem aufrechenbaren Schadenersatzanspruch führen.
Insgesamt muss der Anleger überprüfen, ob der dem Mahnbescheid nicht innerhalb der Widerspruchsfrist widerspricht. Andernfalls wandelt er sich in einen Vollstreckungsbescheid um. Gegen einen solchen wäre dann zwar noch Einspruch möglich, jedoch wäre ein früher Widerspruch gegen den Mahnbescheid sinnvoller.
Als nächstes wäre dann die ALAG Automobil GmbH & Co. KG am Zug, die ihren Anspruch dann begründen bzw. ins Klageverfahren überleiten müsste. Dies wird für die ALAG Automobil GmbH & Co. KG weitere Kosten verursachen. Es bleibt dann abzuwarten, ob die ALAG Automobil GmbH & Co. KG hierzu solvent genug ist.
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