(openPR) Auf einer Informationsveranstaltung in München zeigte sich Rechtsanwalt Mahlmann für die ALAG GmbH & Co. KG unlängst streitbar: Es werde nun zunächst eine erneute Mahnwelle an die Anleger auf ausstehende Zahlungen veranlasst, auf welche im Fall der Erfolglosigkeit nun strikt die gerichtliche Durchsetzung folge. Falls sich die Anleger mit Falschberatung wehren würden, sollten Streitverkündungen an die Vermittler erfolgen. In den kommenden Jahren werde man sich also häufig vor Gericht sehen.
Die Vermittler sollten sich hiervon nicht beeindrucken lassen, ebenso wenig die Anleger. Denn allmählich verdichtet sich die Rechtsprechung dahin, dass die Emissionsprospekte fehlerhaft sind, vor allem hinsichtlich der Nachschusspflicht. Entsprechende Entscheidungen und gerichtliche Hinweise liegen hier vor. Darüber hinaus ist die Kapitalanlage unserer Auffassung nach wirtschaftlich nicht plausibel, u.a. da die wirtschaftliche Wirkung der Wiederanlage der Ausschüttungen für einen Großteil der Anleger nicht richtig dargestellt wird. Hierauf gründet sich in aller Regel auch eine Falschberatung, da der Prospekt Mittel zur Aufklärung war.
Allerdings bedeutet dies für die Vermittler noch nicht zwingend, dass sie sich von einer Streitverkündung beeindrucken lassen müssen. Denn zum einen begründen Prospektfehler zunächst einmal eine Haftung des Prospektverantwortlichen bzw. der Emittentin aus „Prospekthaftung im weiteren Sinne“. Diese geht an dem Vermittler vorbei. Und zum anderen lässt sich dies zwar zur Grundlage eines Falschberatungsanspruchs gegen den Vermittler hernehmen, jedoch dürfte der Vermittler sich auf eine bestimmte Einrede gegenüber der Emittentin berufen dürfen. Diese hat den Vermittler in der Regel verpflichtet bzw. verpflichten lassen, nur anhand des von der Anbieterin herausgegebenen Informationsmaterials zu beraten und zu vermitteln. Dies kann sie im Nachgang unserer Auffassung nach den Vermittlern zum Vorwurf machen, da sie das Informationsmaterial (Prospekt) selbst zu verantworten hat. Hinzu kommt, dass die Vertriebsverträge einiger von uns vertretenen Vermittler vorsehen, dass die Emittentin für den Fall, dass die Falschberatung ausschließlich auf Fehlern in der Sphäre der Emittentin beruht (z.B. fehlerhafter Prospekt), eben keinen Schadensersatzanspruch geltend machen kann.
Die Vermittler sollten sich nach wie vor nicht vom Säbelrasseln aus Hamburg ins Bockshorn jagen lassen. Es bleibt dabei, dass aus unserer Sicht und der Sicht einiger Gerichte die Prospekte fehlerhaft sind. Die Vermittler sollten ihren Kunden unbeeindruckt weiter empfehlen, gegenüber der Emittentin eine Prospekthaftung oder eine ausschließlich darauf beruhende fehlerhafte Aufklärung geltend zu machen. Sich mit seinen Kunden zu solidarisieren, ist unserer Auffassung nach ein zielführender Ansatz.





