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Kommunale Selbstverwaltung im EU-Verfassungsentwurf

29.04.200400:56 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Zum Europäischen Rat in Thessaloniki am 20. Juni und zum Entwurf der EU-Verfassung

19. Juni 2003: Zum Europäischen Rat in Thessaloniki am 20. Juni und zum Entwurf der EU-Verfassung erklärt der kommunalpolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Peter Götz MdB:



Der Verfassungsentwurf für die EU muss noch einige Hürden nehmen, bevor er in den Mitgliedstaaten ratifiziert wird. Die nächste ist der Europäische Rat von Thessaloniki am 20. Juni.

Die deutschen Städte, Gemeinden und Landkreise finden ihre berechtigten Interessen in dem Entwurf wieder. Die wichtigen Passagen für die kommunale Selbstverwaltung müssen erhalten bleiben. Wenn sie unverwässert in die Verfassung übernommen werden, kann die örtliche Demokratie in Deutschland auch im erweiterten und vertieften Europa erfolgreich bleiben:

- Die Union achtet die nationalen Identitäten der Mitgliedstaaten und die Organisation ihrer staatlichen Gewalt auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene (Präambel der Charta der Grundrechte der Union).

- Die Union achtet die nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten, die in deren grundlegender politischer und verfassungsrechtlicher Struktur einschließlich der regionalen und kommunalen Selbstverwaltung zum Ausdruck kommt (Artikel I-5, Abs. 1).

- Nach dem Subsidiaritätsprinzip wird die Union in den Bereichen, die nicht ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend erreicht werden können (Artikel I-9, Abs. 3).

- Das Europäische Parlament, der Ministerrat und die Kommission werden von einem Ausschuss der Regionen unterstützt, der beratende Aufgaben wahrnimmt (Artikel I-31).

- Die Organe der Union geben den Bürgern und den repräsentativen Verbänden die Möglichkeit, ihre Ansichten zu allen Bereichen des Handelns der Union öffentlich bekannt zu geben und auszutauschen (Artikel I-46, Abs. 1).

- Die Kommission führt umfangreiche Anhörungen durch, bevor sie einen Gesetzgebungsakt vorschlägt. Dabei ist der regionalen und lokalen Dimension der in Betracht gezogenen Maßnahmen Rechnung zu tragen (Subsidiaritätsprotokoll, Abs. 2).

- Jeder Gesetzgebungsvorschlag sollte die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit einhalten. Es sollten Angaben zu den voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen enthalten (Subsidiaritätsprotokoll, Abs. 4).

Die Kommission berücksichtigt, dass die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand der Union, der Regierungen der Mitgliedstaaten, der regionalen und lokalen Behörden, der Wirtschaft und der Bürger so gering wie möglich gehalten werden (Subsidiaritätsprotokoll, Abs. 4).

- Ein Klagerecht des Ausschusses der Regionen besteht in Bezug auf Gesetzgebungsakte, für deren Annahme seine Anhörung nach der Verfassung vorgeschrieben ist (Subsidiaritätsprotokoll, Abs. 6).

- Es gibt einen Jahresbericht über die Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips, der auch dem Ausschuss der Regionen zuzuleiten ist (Subsidiaritätsprotokoll, Abs. 8).

Autor(en): Peter Götz

 

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