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Urteil Landgericht Düsseldorf: Keine "arglistige Täuschung" beim Abschluss eines Internet-System-Vertrags

(openPR) Dem Internetdienstleister Euroweb kann nicht unterstellt werden, eine Kundin beim Aushandeln der Vertragskonditionen für das Erstellen und Unterhalten einer Webseite „arglistig getäuscht“ zu haben. Insofern könne im konkreten Fall der per Unterschrift besiegelte Internet-System-Vertrag nicht angefochten werden, befand unlängst das Landgericht Düsseldorf. Zugleich entschied die Richterin, dass die Kundin zwar vorzeitig aus dem für die Dauer von vier Jahren abgeschlossenen Vertrag aussteigen kann, sie aber mit dieser Kündigung nicht von ihrer Zahlungspflicht gegenüber Euroweb befreit ist. Die Frau muss nun nach dem Urteil weit über 10.000 Euro an den Internetdienstleister zahlen. Die Interessen von Euroweb vertritt die Kanzlei BERGER LAW LLP (Düsseldorf).



Zum Hintergrund: Im Sommer 2010 hatte die Frau, die über das Internet bundesweit Leuchtdioden und Lampen vertreibt, mit einem Euroweb-Außendienstmitarbeiter einen Internet-System-Vertrag mit einer Laufzeit von 48 Monaten per Unterschrift abgeschlossen. Damit verpflichtete sich Euroweb zum Erstellen und Unterhalten einer Homepage für die Unternehmerin. Im Gegenzug sollte die Frau ein jährlich im Voraus zu zahlendes monatliches Entgelt von 267,75 Euro brutto plus eine einmalige Vertragsabschlussgebühr von 199,00 Euro netto entrichten.

Nach Vertragsunterzeichnung nahm die Kundin Kontakt mit Euroweb auf und bat um Verlegung eines bereits anberaumten Termins mit dem Webdesigner, da aus ihrer Sicht „Unstimmigkeiten“ hinsichtlich des abgeschlossenen Vertrags erst geklärt werden müssten. Angeblich soll der Euroweb-Mitarbeiter ihr zugesagt haben, dass die Zahlungen auch monatlich erbracht werden könnten – nicht ein Jahr im Voraus – und zwar erstmals nach Fertigstellung der Internetseite ab September 2010. Dies ließ Euroweb unter Verweis auf den abgeschlossenen Vertrag nicht gelten, zeigte sich aber bereit, die Zahlungen bis zur Erstellung der Internetseite zu stunden sowie statt einer jährlichen eine vierteljährliche Vorauszahlung zu akzeptieren. Damit war die Kundin nicht einverstanden. Sie erhob Klage gegen Euroweb und wollte den rechtmäßig abgeschlossenen Vertrag durch Anfechtung für unwirksam erklären.

Damit scheiterte die Frau nun vor dem Landgericht Düsseldorf. Die Richterin befand, der zur Rede stehende Vertrag, der laut höchstrichterlicher Rechtsprechung als Werkvertrag einzuordnen ist, sei wirksam abgeschlossen worden. Die Unternehmerin könne den Vertrag weder unter dem Gesichtspunkt „arglistige Täuschung“ noch unter dem Aspekt des Irrtums anfechten. Ihre Behauptung, der Euroweb-Mitarbeiter habe einer monatlichen Vergütung statt einer jährlichen Vorauszahlung zugestimmt, habe die Frau „nicht tauglich unter Beweis gestellt“. Das Gericht bezweifelte, ob „angesichts des eindeutigen Wortlautes der Vertragsurkunde sowie der auf der Vorderseite abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ überhaupt eine Täuschung in Betracht hätte kommen können. In diesem Zusammenhang äußerte das Gericht deutliche Kritik am Verhalten der Unternehmerin und monierte, die Frau hätte „vor Unterzeichnung des Vertrags sich von dessen Inhalt hinreichend Kenntnis“ verschaffen müssen.

Der nach Klageerhebung durch die Frau hilfsweise ausgesprochenen Kündigung des Internet-System-Vertrags gab das Gericht statt. „Diese Kündigung ist der Klägerin nicht verwehrt“, urteilte die Richterin. Zahlen müsse die Unternehmerin an Euroweb aber dennoch, hieß es unter Verweis auf Paragraph 649 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Darin ist festgeschrieben, dass auch nach einer Kündigungserklärung des Auftraggebers von anderer Seite finanzielle Ansprüche erhoben werden können. Dann ist der Internetdienstleister verpflichtet, in einer Abrechnung erbrachte und nicht erbrachte Leistungen aufzulisten. Bei der schlüssigen Darlegung seines Vergütungsanspruchs muss der Internetdienstleister berücksichtigen, in welcher Höhe ihm Kosten durch die Vertragskündigung erspart bleiben.

Die Richterin hielt nun den von Euroweb errechneten Vergütungsanspruch von über 10.000 Euro plus Zinsen gegenüber der Frau für gerechtfertigt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Bereits im vergangenen Jahr waren Richter der Landgerichte Düsseldorf und Berlin, beide jeweils als Berufungsgericht (Az: 26 S 161/10, 85 S 123/11) zum Ergebnis gekommen, dass Abrechnungen von Euroweb im Fall des vorzeitigen Ausstiegs eines Auftraggebers aus einem Internet-System-Vertrag „schlüssig“ sind. Auch der 5. Zivilsenat (Werkvertragssenat) des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az: I-5 U 34/11) hatte so entschieden – ebenso wie das Landgericht Dresden (Az: 5 O 1830/11).

Weiterführend:
Urteil des Landgerichts Düsseldorf -9 O 324/10- vom 15. Februar 2012

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