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Abrechnung eines Internet-System-Vertrags: Weiteres Gericht positioniert sich zum Thema Personalkosten

23.01.201321:59 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) LG Chemnitz 1 O 375/12 (nicht rechtskräftig): Internet-System-Vertrag nicht wegen vermeintlicher arglistiger Täuschung anfechtbar. Kündigung nach § 649 Satz 2 BGB ist zu berechnen aus Vergütungsanspruch (netto) abzüglich ersparter Aufwendungen; Personalkosten werden immer dann keine erspart, wenn Leistungen zumindest mittelbar durch Festangestellte erbracht werden.



Ein Unternehmer aus Sachsen ist mit dem Versuch gescheitert, einen mehrjährigen Internet-System-Vertrag mit der Berliner Firma Webstyle wegen vermeintlicher arglistiger Täuschung anzufechten. Das Landgericht Chemnitz sah für die Behauptungen des Mannes keine Anhaltspunkte. Auch auf einen „Irrtum“ könne sich der Unternehmer nicht berufen, entschied die Richterin. Sie verurteilte ihn dazu, ungeachtet der von seiner Seite aus erfolgten Kündigung unmittelbar nach Vertragsabschluss einen Betrag von rund 7.000 Euro (netto) an Webstyle zu zahlen. Die Interessen der Firma Webstyle, die zur Euroweb-Gruppe gehört, vertritt die Kanzlei BERGER LAW LLP (Düsseldorf).

Zum Hintergrund: Im Mai 2010 hatte der Sachse Webstyle damit beauftragt, eine Webseite zu erstellen und zu unterhalten. Beide Vertragspartner schlossen daraufhin einen Internet-System-Vertrag mit einer Laufzeit von insgesamt vier Jahren ab. Das Entgelt sollte bei 150 Euro plus Umsatzsteuer pro Monat liegen. Per Unterschrift unter dem Vertrag wurde auch besiegelt, dass Webstyle das Entgelt ein Jahr im Voraus vom Konto seines Auftraggebers abbucht. Zwei Wochen nach Vertragsabschluss kündigte die Ehefrau des Unternehmers den Lastschriftauftrag bei der Sparkasse. Als daraufhin kein Geld mehr an Webstyle floss, erhob der Internetdienstleister Klage – und bekam in vollem Umfang Recht.

So konnte sich der Mann nicht mit seiner Behauptung durchsetzen, bei den Vertragsverhandlungen sei von einem jährlichen – und nicht von einem monatlichen – Entgelt in Höhe von 150 Euro die Rede gewesen. Das Gericht hielt dem entgegen, aus dem Vertragsformular ergebe sich eindeutig, dass die 150 Euro Entgelt jeden Monat fällig würden. Falls der Unternehmer gegen diese Kosten Einwände gehabt hätte, hätte er sie unmittelbar gegenüber Webstyle artikulieren müssen – und nicht erst nach Zusendung einer Rechnung und rechtlicher Beratung im Juli 2010. Vor diesem Hintergrund sei eine arglistige Täuschung nicht gegeben. Auch eine Anfechtung des Vertrags wegen „Irrtums“ gestand das Gericht dem Mann nicht zu, da der Vertrag eindeutig formuliert ist.

Wirksam ist indes die von dem Mann veranlasste Vertragskündigung. Allerdings muss er dennoch für die nahezu komplette Laufzeit von vier Jahren zahlen. Dies ist im Paragraph 649 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Danach kann ein Auftraggeber von einem Internet-System-Vertrag, der ein Werkvertrag ist, zwar jederzeit zurücktreten. Dann aber können gegen ihn von Seiten des Dienstleisters finanzielle Ansprüche geltend gemacht werden. In einem solchen Fall ist der Dienstleister auch nicht per se verpflichtet, in einer Abrechnung erbrachte und nicht erbrachte Leistungen aufzulisten, jedenfalls dann nicht, wenn kein Leistungsaustausch stattfand, weil der Besteller zu keinem Zeitpunkt seiner Vorauszahlungspflicht nachgekommen war.

Das Landgericht Chemnitz nannte nun im vorliegenden Fall den Vergütungsanspruch von Webstyle gegenüber dem Unternehmer in Höhe von rund 7.000 Euro (netto) – das ist die Vergütung bei einer Vertragslaufzeit von vier Jahren – schlüssig. Webstyle hatte die ersparten Aufwendungen mit rund 350 Euro angegeben und dies damit begründet, dass lediglich Hosting-, Material-, Fahrt- und Portokosten sowie die Kosten für die Registrierung von Internet-Domains erspart worden seien. Personalkosten als Hauptkostenfaktor wurden jedoch nicht erspart, da die Leistungen mittelbar von festangestellten Mitarbeitern erbracht werden sollten. Diese Webstyle-Abrechnung billigte das Landgericht.

Mit diesem Urteil vom 2. Januar 2013 setzt sich einmal mehr die im Vordringen befindliche Rechtsansicht durch, dass bei einer Abrechnung nach vorzeitiger Vertragskündigung der Dienstleister nicht zwingend zwischen erbrachten und nicht erbrachten Leistungen unterscheiden muss (sogenannte Sonderlösung). Ausschlaggebend sind vielmehr die Personalkosten, die dem Dienstleister unabhängig von der Zahl der bearbeiteten Verträge entstehen. In diesem Sinne hatte zuletzt das Oberlandesgericht Düsseldorf im September 2012 (I-5 U 36/12) und im Oktober 2012 (I-5 U 43/12) entschieden.

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