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OLG Düsseldorf bezeichnet Abrechnung der Euroweb Internet GmbH als "schlüssig"

01.11.201116:03 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Mit der vorzeitigen Kündigung eines mehrjährigen Internet-System-Vertrags ist ein Auftraggeber nicht von seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Dienstleister befreit. Das geht aus einem unlängst gefällten Hinweisbeschluss des 5. Zivilsenats (Werkvertragssenat) des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf hervor. Die Richter stellten sich damit hinter die Euroweb Internet GmbH und nannten eine von ihr dem Auftraggeber präsentierte Abrechnung „schlüssig“. Die Interessen des Euroweb Internet GmbH hatte die BERGER LAW LLP (Düsseldorf) vertreten.



Zum Hintergrund: Die Euroweb Internet GmbH bietet Unternehmen das Einrichten und das Unterhalten einer eigenen Homepage an. Details dazu werden in Internet-System-Verträgen vereinbart, die dem Werkvertragsrecht unterliegen. Ein vorzeitiger Ausstieg aus einem solchen Vertrag, der in aller Regel eine Laufzeit von vier Jahren hat und bei dem der Auftraggeber das Entgelt an die Euroweb Internet GmbH zwölf Monate im Voraus zahlen muss, ist nur aus wichtigem Anlass möglich. Der Grund für diese Regelung: Der Internetdienstleister geht beim Erstellen einer Homepage in Vorleistung und hat dabei nicht zuletzt relativ hohe Personalkosten.

Im Paragraph 649 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist zwar geregelt, dass ein Auftraggeber einen Internet-System-Vertrag jederzeit kündigen kann. An gleicher Stelle im BGB heißt es aber auch, dass bei einer solchen Kündigungserklärung durch den Auftraggeber von anderer Seite finanzielle Ansprüche geltend gemacht werden können. Dann muss die Euroweb Internet GmbH in einer Abrechnung erbrachte und nicht erbrachte Leistungen auflisten und bei der schlüssigen Darlegung ihres Vergütungsanspruchs auch berücksichtigen, in welcher Höhe ihr Kosten durch die Vertragskündigung erspart bleiben.

Im vorliegenden Fall hatte die Euroweb Internet GmbH als Klägerin ausschließlich einen Vergütungsanspruch für nicht erbrachte Leistungen geltend gemacht, da lediglich Vorbereitungen getroffen wurden, um den mit dem Auftraggeber vereinbarten vertraglichen Leistungen nachzukommen. Dies stehe der Schlüssigkeit der Abrechnung aber nicht entgegen, befand jetzt das OLG. Der Aufteilung in erbrachte und nicht erbrachte Leistungen bedürfe es nicht, wenn keine Leistungen erbracht worden sind. Die Abrechnung der Euroweb Internet GmbH sei „im Ausgangspunkt schlüssig, da sie den voraussichtlichen ‚Projektablauf‘ und die hierfür anfallenden Kosten schildert“.

Bestreite der Auftraggeber als Beklagter die Ausführungen und behaupte, dem Internetdienstleister seien höhere Kosten erspart geblieben, handele es sich im Wesentlichen um Fragen der inhaltlichen Richtigkeit der Abrechnung. Solche – möglichen – inhaltlichen Fehler führten aber nicht dazu, dass die Abrechnung unschlüssig wäre, so das OLG. Vielmehr wäre der von dem Internetdienstleister geltend gemachte Vergütungsanspruch lediglich zu kürzen, sollte es dem Auftraggeber als Beklagten gelingen, höhere ersparte Kosten darzulegen.

Soweit in nichtjuristischen Blogs das OLG Düsseldorf anders zitiert wurde, handelte es sich dabei durchgehend um vorläufige Rechtsansichten anderer Senate als dem nunmehr für Werkvertragsrecht im Besonderen zuständigen 5. Zivilsenat. Da der Bundesgerichtshof (BGH) den Internet-System-Vertrag in ständiger Rechtsprechung (III ZR 79/09, VII ZR 111/10, VII ZR 22/11) als frei kündbaren Werkvertrag einstuft, werden alle zukünftigen Berufungsverfahren nunmehr durch den 5. Zivilsenat des OLG Düsseldorf abschließend entschieden werden. Insbesondere wird eine weitere Entscheidung durch den BGH nicht mehr erforderlich sein, da alle rechtsgrundsätzlichen Fragen im Zusammenhang mit diesem Vertragstyp nunmehr geklärt sind und daher kein Revisionsgrund vorliegt. Auch wird die Streitwertrevisionsgrenze von 20.000 Euro in der Regel nicht erreicht.

Weiterführend:
Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf – I-5 U 34/11-

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