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Vorzeitiger Ausstieg aus Internet-System-Vertrag entbindet nicht von der Zahlungspflicht

17.02.201211:28 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Wer als Unternehmer einen Dienstleister mit dem Einrichten und Unterhalten einer professionell gestalteten Webseite beauftragt, der kann aus dem zu diesem Zweck abgeschlossenen mehrjährigen Internet-System-Vertrag zwar vorzeitig aussteigen – muss aber dennoch für die vereinbarten Kosten aufkommen. Ein entsprechendes Urteil verkündete jetzt das Landgericht Düsseldorf. Damit unterstützte der Richter die Position des Internetdienstleisters Euroweb, dessen Interessen von der Kanzlei BERGER LAW LLP (Düsseldorf) vertreten werden.



Im konkreten Fall ging es um einen Steinmetz, der am 15. Dezember 2009 mit Euroweb einen auf vier Jahre angelegten Internet-System-Vertrag abgeschlossen hatte. Vereinbart wurden Entgelte von 130 Euro netto pro Monat sowie eine Anschlussgebühr in Höhe von 199 Euro. Mit der Unterschrift unter dem Vertrag akzeptierte der Steinmetz auch die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel zur jährlichen Vorauszahlung der Vergütung. Das Geld sollte 30 Tage nach Vertragsabschluss fällig werden. Drei Tage nach Vertragsabschluss kündigte der Steinmetz und ging – fälschlicherweise - davon aus, dass er nun auch von seiner Zahlungspflicht befreit sei. Als bei Euroweb kein Geld von dem Steinmetz einging, machte der Internetdienstleister zunächst von seinem Zurückbehaltungsrecht von vertraglichen Leistungen Gebrauch, erhob dann Klage – und siegte vor Gericht.

In der Urteilsbegründung wird unter anderem auf Paragraph 649 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verwiesen. Darin heißt es, dass ein Auftraggeber einen Internet-System-Vertrag zwar jederzeit kündigen kann; in diesem Fall aber gegen ihn von anderer Seite finanzielle Ansprüche geltend gemacht werden können. Dann muss die andere Seite in einer Abrechnung erbrachte und nicht erbrachte Leistungen auflisten und bei der schlüssigen Darlegung des Vergütungsanspruchs auch berücksichtigen, in welcher Höhe ihr Kosten durch die Vertragskündigung erspart bleiben.

Der Richter befand den Vergütungsanspruch der Euroweb von 6.439,00 Euro minus der ersparten Aufwendung von über 291,00 Euro für „schlüssig“. Bei dem Betrag für die ersparten Aufwendungen waren unter anderem die einmaligen Fahrtkosten des Medienberaters zum Wohnort des Steinmetzes, um dort das graphische und inhaltliche Konzept für die Umsetzung der Webseite zu erarbeiten, eingeflossen.

Sofern der Steinmetz als Beklagter angibt, dass die ersparten Aufwendungen von Euroweb höher seien, müsse er Beweise vorlegen, urteilte das Gericht. Das konnte der Mann aber nicht. Er kam auch nicht mit seiner Behauptung durch, bei dem Internet-System-Vertrag handele es sich um „Wucher“. Hierfür lägen ebenfalls keine Beweise vor, so der Richter.

Der Steinmetz könne zudem im Hinblick auf die von ihm vorgenommene Vertragskündigung nicht das im BGB verankerte Widerrufsrecht in Anspruch nehmen, da er den Vertrag nicht als Verbraucher, sondern als Unternehmer abgeschlossen habe. Im Gegensatz zum Steinmetz hielt der Richter auch die Vorleistungspflicht-Klausel für sachlich gerechtfertigt, da Euroweb-Mitarbeiter bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung gleich zu Beginn der Vertragslaufzeit die Webseite eingerichtet sowie für deren Abrufbarkeit im Internet gesorgt hätten.

Der Steinmetz muss nun nach dem Urteil, das noch nicht rechtskräftig ist, einen Betrag von über 6.000,00 Euro plus Zinsen an Euroweb zahlen sowie für die Kosten des Rechtsstreits aufkommen.

Bereits im vergangenen Jahr hatten neben dem Landgericht Düsseldorf auch das Landgericht Berlin – beide jeweils als Berufungsgericht – keine Beanstandungen an Abrechnungen des Internetdienstleisters Euroweb im Falle eines vorzeitigen Ausstiegs aus einem mehrjährigen Vertrag gehabt. Auch das Landgericht Dresden teilte jüngst die Rechtsauffassung der Euroweb. Zum gleichen Ergebnis war vor einiger Zeit auch der 5. Zivilsenat (Werkvertragssenat) des Oberlandesgerichts Düsseldorf gekommen.

Weiterführend:
Urteil des Landgerichts Düsseldorf -11 O 293/11- vom 9. Februar 2012

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