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Vertragsrecht: Rechtsnatur eines Internet-Systemvertrags

30.11.200714:32 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Vertragsrecht: Rechtsnatur eines Internet-Systemvertrags
Martin J. Warm, Rechtsanwalt // Fachanwalt für Steuerrecht // Fachanwalt für Arbeitsrecht / Anwalt für den Mittelstand in Paderborn
Martin J. Warm, Rechtsanwalt // Fachanwalt für Steuerrecht // Fachanwalt für Arbeitsrecht / Anwalt für den Mittelstand in Paderborn

(openPR) Das LG Düsseldorf hat in einer aktuellen Entscheidung zur Rechtsnatur eines Internet-System-Vertrags Stellung genommen. Die Kammer vertritt dabei die Ansicht, dass es sich um einen Vertrag eigener Art mit mietvertraglichen und dienstvertraglichen Elementen handelt (LG Düsseldorf, 20-S-36/06; Urteil vom 11.08.2006). Nach Auffassung des Gericht ist gemäß der AGB das vereinbarte jährliche Entgelt eines Internet-System-Vertrags am Tag des Vertragsabschlusses und jeweils an demselben Tag des folgenden Jahres im Voraus zu entrichten, so ist bei der AGB-rechtlichen Prüfung nicht an den Verbotstatbestand des § 309 Nr. 2 BGB anzuknüpfen. Über die Wirksamkeit einer Vorleistungsklausel ist auf Grundlage der Generalklausel des § 307 BGB zu entscheiden. Eine Klausel, die abweichend von der gesetzlichen Regelung zur Vorleistung verpflichtet, ist nur dann zulässig, wenn für sie ein sachlich rechtfertigender Grund gegeben ist und den berechtigten Interessen des Kunden hinreichend Rechnung getragen wird.

Bereits im Jahr 2006 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 15.11.2006 (BGH, XII ZR 120/04 zur Rechtsnatur der Softwareüberlassung im Rahmen eines ASP-Vertrages Stellung genommen. Dabei hat der Senat ausgeführt, dass es liegt naheliegt, mit der überwiegenden Meinung im Schrifttum, als Rechtsgrundlage für diese vertraglichen Ansprüche, einen Mietvertrag, der die entgeltliche Gebrauchsüberlassung einer beweglichen oder unbeweglichen Sache zum Gegenstand hat, anzunehmen. Der BGH führt u.a. aus, dass als typische Leistung beim ASP-Vertrag danach die Gewährung der Onlinenutzung von Software für eine begrenzte Zeit im Mittelpunkt der vertraglichen Pflichten steht.
(Quelle: LEXInform; LG Düsseldorf, Urteil vom 11.08.2006, 20-S-36/06; BGH, Urteil vom 15.11.2006 (XII ZR 120/04)
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