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Folgen des Konsums von Internetpornographie am Arbeitsplatz

29.07.201117:46 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Folgen des Konsums von Internetpornographie am Arbeitsplatz

(openPR) Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin zu den Folgen des Konsums von Internetpornographie am Arbeitsplatz (sexuelle Belästigung, Versetzung, (fristlose) Kündigung, Abmahnung).

Der Spiegel berichtet in seiner Ausgabe vom 25.7.2011 über den Fall eines Abteilungsleiters beim deutschen Auslandsgeheimdienst BND (Bundesnachrichtendienst), der während der Dienstzeit auf seinem Dienst-PC Erotik-Seiten im Internet angeschaut haben soll. Der Spiegel berichtet, dass der Abteilungsleiter als Konsequenz des Vorfalls abgelöst wurde.

Welche arbeitsrechtlichen Folgen hat ein Besuch auf einer Erotikseite für Arbeitnehmer? Kann deswegen (fristlos) gekündigt werden? Falls ein Arbeitnehmer eine geöffnete Sexseite im Internet einem Mitarbeiter zeigt, ohne dass dieser das will, kann dies eine arbeitsrechtlich untersagte sexuelle Belästigung sein. Im Widerholungsfall kann dem Arbeitgeber nach vorheriger Abmahnung deshalb sogar fristlos gekündigt werden. In einem besonders schweren Fall, wenn etwa ein Vorgesetzter einer jungen Auszubildenden ein hartes Pornobild zeigt, kann dies durchaus ohne vorherige Abmahnung zu einer fristlosen Kündigung führen.

Für die Frage, ob abgesehen vom Fall der sexuellen Belästigung ein arbeitsvertragliches Fehlverhalten vorliegt, kommt es zunächst darauf an, ob die private Internetnutzung im Arbeitsvertrag gestattet ist oder nicht. Ist die private Nutzung untersagt, liegt natürlich auch ein arbeitsvertragliches Fehlverhalten vor, wenn Erotikseiten angeschaut werden. Im Widerholungsfall kann dies nach erfolgloser Abmahnung eine fristlose Kündigung nach sich ziehen. Sollte die private Nutzung erlaubt sein oder surft der Arbeitnehmer in seiner Pause auf Sexseiten, dann kommt dennoch ein arbeitsvertragliches Fehlverhalten in Frage, weil durch den Besuch solcher Seiten der Ruf des Unternehmens gefährdet wird. Auch wenn derartiges gar nicht erst nach außen sickert: Die bloße Gefahr, dass dies sich herumspricht, dürfte für eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers ausreichen. Beim Besuch von Seiten kinderpornografischen Inhalts dürften bereits Straftatbestände verwirklicht sein, so dass einem solchen Mitarbeiter, der solche Straftaten am Arbeitsplatz begeht, grundsätzlich auch ohne vorherige Abmahnung fristlos gekündigt werden kann (vergleiche: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 14.04.2005, Aktenzeichen: 4 Sa 1203/04).

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Sex und Erotik haben am Arbeitsplatz nichts zu suchen. Sie riskieren beim Besuch von Sexseiten, dass hierdurch jemand sexuell belästigt wird. Generell sollte das Internet nicht zu privaten Zwecken gebraucht werden. Sollten Sie Ihren privaten Email-Account während der Arbeitszeit ab und an mal einsehen wollen, empfiehlt es sich, Ihren Arbeitgeber zu fragen. Auf Partnerschaftsbörsen etc. sollten Sie sich nur nach Ihrem Feierabend aufhalten.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber: Es empfiehlt sich, die private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz arbeitsvertraglich zu untersagen. Einen Mitarbeiter, der Sexseiten während der Arbeitszeit besucht, können Sie auch dann abmahnen, wenn eine Private Nutzung gestattet ist. Es sollte sich von selbst verstehen, dass die Nutzung von Sexseiten am Arbeitsplatz generell nicht erlaubt ist.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin

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