(openPR) (Willich, den 29.09.2010) Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) soll entscheiden, wie gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln zu verstehen sind. Anlass ist die Bezeichnung „bekömmlich“ für einen säurereduzierten Wein aus Rheinland-Pfalz. Den Beschluss zur Vorlage beim EuGH fasste, wie das Rechtsportal recht-live.de berichtet, das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am 23.9.2010 (Az.: BVerwG 3 C 36.09).
Gesundheitsbezogene Angaben zu Lebensmitteln sind ein heiß umkämpftes Werbeschlachtfeld. Mit einer Verordnung versuchte die EU den Kriegsschauplatz einzudämmen. So fallen alle Angaben unter die Regelung, mit denen ein Zusammenhang zwischen dem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und der Gesundheit behauptet wird. Zulässig sind solche Angaben nur, wenn wissenschaftlich nachgewiesen wird, dass durch eine Substanz oder das Fehlen beziehungsweise Verringern einer Substanz eine positive Wirkung hervorgerufen oder erzielt wird. Dieser vorteilhafte Effekt kann ernährungsbezogen oder physiologisch sein. Alkoholische Getränke sind allerdings aus Prinzip ausgenommen.
Deshalb soll die Bezeichnung „bekömmlich“ für einen säurereduzierten Wein nicht zulässig sein. Sie suggeriere dem Konsumenten, so die Vorinstanzen, eine besondere Magenverträglichkeit. Das dagegen angerufene BVerwG hat allerdings Zweifel, ob der Angabe auf den Weinflaschen überhaupt ein Gesundheitsbezug im Sinne des EU-Gemeinschaftsrechts zukommt.
Es müsse durch den EuGH in einer sogenannten Vorabentscheidung geklärt werden, so das BVerwG, ob eine positive Wirkung auf die Gesundheit auch bei bloß vorübergehenden körperlichen Auswirkungen in dem Moment des Konsums des Lebensmittels anzunehmen sei. Oder ob von der EU-Verordnung nur solche Wirkungen erfasst seien, die zu einer gewissen nachhaltigen Verbesserung des körperlichen Zustands führen. Außerdem müsse geklärt werden, ob es schon als gesundheitsfördernde Wirkung zu versehen sei, wenn behauptet wird, dass mögliche nachteilige Folgen des Konsums eines Lebensmittels ausbleiben. Für den Fall eines so weiten Verständnisses der gesundheitsbezogenen Angaben stellt sich für die Bundesverwaltungsrichter die Frage, ob die Verordnung mit der Berufsfreiheit und der Unternehmerfreiheit nach der Charta der Grundrechte der EU vereinbar ist.
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