(openPR) Hubert Aiwanger muss im Namensrechtsstreit "FREIE WÄHLER" erneut Schlappe auch vor Oberlandesgericht einstecken.
Anstatt in Zeiten großer sozialer, finanzieller und wirtschaftlicher Probleme gemeinsam der politischen Verantwortung für Bund, Länder und Kommunen gerecht zu werden, halten es der unter der Bezeichnung „FREIE WÄHLER Deutschland e. V.“ agierende Bundesverband und die hinter ihm stehenden Personen aus offenkundig persönlichen Interessen für opportun, zu versuchen, anderen Gruppierungen der Freien Wähler die Nutzung dieses Namens im Wege gerichtlicher Verfahren mit der Behauptung verbieten zu lassen,
- der Name „FREIE WÄHLER“ stünde ausschließlich diesem Bundesverband zu und
- nur er sei befugt, Dritten das Recht zur Nutzung dieses Namens „zu verleihen“, mithin
- darüber zu entscheiden, wer neben ihm unter der Bezeichnung „FREIE WÄHLER“ politisch agieren könne und dürfe.
Soweit bekannt haben sich diverse FREIE WÄHLER-Gruppierungen und/oder –Organisationen in der Vergangenheit von diesen Behauptungen unter Androhung, diese angeblichen Rechte per Klage durchzusetzen, ohne weitere Prüfung des realen tatsächlichen sowie rechtlichen Hintergrundes dieser Behauptungen ins Boxhorn jagen lassen und sind offenkundig mit dem selbsternannten Vertreter bundesweiter Interessen der Freien Wähler eine – wie auch immer geartete – Vereinbarung dahingehend eingegangen, den Namen FREIE WÄHLER zukünftig aufgrund einer entsprechenden Gestattung dieses Bundesverbandes zu führen.
Für dieses kaum fassbares Szenario dürfte nunmehr allerdings das Ende gekommen sein und jede FREIE WÄHLER-Gruppierung und/oder –Organisation, die sich bislang nicht dem willkürlichen Diktat des Bundesverbandes unterworfen hat, sollte zur Stärkung seiner rechtlichen und argumentativen Situation gegenüber diesem Bundesverband auf folgenden Sachverhalt abstellen:
Der Bundesverband hatte noch in der früheren Zusammensetzung seiner Vereinsführung Thorsten Keuth, dem Mitbegründer und Vorsitzenden des Vereins FREIE WÄHLER GEMEINSCHAFT Nord Verband (kurz: FREIE WÄHLER Nordverband) vor dem Landgericht Kiel dahingehend verklagt, es zu unterlassen, den Namen „FREIE WÄHLER Nordverband“ zu führen oder von anderen Personen oder Vereinigungen führen zu lassen sowie auf seine Domain „freie-waehler-nordverband.de“ zu verzichten und diese Domain bei dem zuständigen Domainregister freizugeben.
Diese Klage hat das Landgericht Kiel durch Urteil vom 5. März 2010 (Az: 5 O 174/09) abgewiesen. Die neue Vereinsführung dieses Bundesverbandes, der früher unter der Bezeichnung „Bundesverband der Freien Wähler Gemeinschaften in der Bundesrepublik Deutschland“ agierte, hat unter seiner neuen Vereinsführung durch den „Bundesvorsitzenden“ Hubert Aiwanger und der neuen „Bundesgeschäftsführerin“ Cordula Breitenfellner gegen das Urteil des Landgerichts Kiel Berufung zum Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht einlegen lassen, hat dort jedoch entgegen ihren vollmundigen Ankündigungen eine erneute Schlappe einstecken müssen: Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 22.10.2010 (Az.: 17 U 14/10) das Urteil des Landgerichts Kiel bestätigt und die Berufung zurückgewiesen.
Wie die aus den Urteilsgründen ersichtlichen Ausführungen der Richter in Schleswig verdeutlichen, war die Schlappe, die der Bundesverband und deren große Führer, Herr Aiwanger und Frau Breitenfellner, haben einstecken müssen, durchaus deftig:
Zum einen würde „FREIE WÄHLER“ mangels originärer Unterscheidungskraft keine dem Namensschutz begründende oder rechtfertigende Bezeichnung darstellen – dies hatte zuvor auch schon das Landgericht Kiel so entschieden. Zum anderen – und dies ist im Hinblick auf die erlittene Schlappe wohl von weitaus größerer Bedeutung – könne der Bundesverband ebenso wenig eine Verkehrsgeltung der Bezeichnung „FREIE WÄHLER“ für sich in Anspruch nehmen. Dies würde voraussetzen, dass bei den so genannten beteiligten Verkehrskreisen (hier insbesondere dem „Wahlvolk“) der Bundesverband unter der Bezeichnung „FREIE WÄHLER“ eine derart große Bekanntheit erworben haben müsste, dass hierdurch der Begriff „FREIE WÄHLER“ diesem Bundesverband zugeordnet wird, im Ergebnis also die Bürger mit der Bezeichnung „FREIE WÄHLER“ dem Bundesverband meinen würden. Hierzu haben die Richter in Schleswig festgestellt, dass sich eine solche (angebliche) Verkehrsgeltung nicht einmal nach dem eigenen Vorbringen des Bundesverbandes im Prozess feststellen ließe.
Die Bevölkerung (also das Wahlvolk) würde die jeweils vor Ort tätigen Freien Wähler weit eher als politische Kraft wahrnehmen als eben diesen Bundesverband. Dabei sei außerdem zu berücksichtigen, dass, wie es aus der Satzung des Bundesverbandes und seinem Vortrag im Verfahren folge, er nicht einmal selbst im eigentlichen politischen Geschäft, nämlich bei Wahlen, auftreten würde, so dass auch deswegen nicht ersichtlich sei, dass gerade der Bundesverband die politische Kraft „Freier Wähler“ verkörpern würde. Im Ergebnis könne daher das Erfordernis, das für die Mehrheit der Bevölkerung klar sein müsse, dass „FREIE WÄHLER“ der Bundesverband sei, nicht festgestellt werden könne.
Aus der Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes kann mithin das Fazit gezogen werden:
Nicht nur „die Gedanken sind frei“, sondern der Name FREIE WÄHLER ist es ebenso!
Abzuwarten bleibt, ob der Bundesverband die Gefahr einer weiteren und abschließenden Schlappe riskiert und gegen die Entscheidung aus Schleswig Revision zum Bundesgerichtshof einlegt. Wir werden darüber berichten!













