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Keine höhere Erbschaftsteuer beim Auslandsumzug

19.07.201011:22 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Wohnen Verstorbener und Erbe oder Schenker und Beschenkter im Ausland, stellen sie oft überraschend fest, dass Deutschland noch Erbschaftsteueransprüche anmeldet. Das betrifft beispielsweise ältere Ehepaare oder Lebensgemeinschaften, die in wärmere Gefilde umgezogen sind und die nach dem Verlassen der alten Heimat Mietimmobilien oder die Beteiligung an einer Firma zurückgelassen hatten. Zwar erhalten die Nachkommen persönliche Freibeträge, die seit 2009 zwischen 20.000 und 500.000 Euro liegen und sich nach dem Verwandtschaftsgrad richten. Für jedes Kind gibt es 400.000 Euro und für Enkel 200.000 Euro. Haben die Beteiligten bei einer Erbschaft oder Schenkung ihren Wohnsitz allerdings jenseits der Grenze, greift die beschränkte Erbschaftsteuerpflicht. In diesem Fall gibt es nur einen einheitlichen Freibetrag von 2.000 Euro – unabhängig von den verwandtschaftlichen Beziehungen. Somit kommt es bei einem ausländischen Wohnsitz laut Gesetz zu einer drastischen Verschärfung.


Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat jetzt entschieden, dass diese Ungleichbehandlung im Widerspruch zur Kapitalverkehrsfreiheit steht (Az. C 510/08). Denn durch diese Regelung werden Bürger aufgrund ihres Wohnorts verschieden behandelt, was eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung für Erben oder Beschenkte mit ausländischem Wohnort darstellt. Daher können Betroffene ab sofort mit höheren Freibeträgen für anstehende Erbschaften und Schenkungen sowie bereits vollzogene Zuwendungen rechnen, bei denen sich der Steuerbescheid noch ändern lässt oder noch keiner ergangen ist. Auch auf Zuwendungen vor der Erbschaftsteuerreform 2009 lässt sich das Urteil anwenden, damals betrug der Freibetrag bei beschränkter Erbschaftsteuerpflicht nur 1.100 Euro.
Im zugrunde liegenden Urteilsfall hatte der in den Niederlanden lebende Sprössling von seiner ebenfalls dort lebenden Mutter ein bebautes Grundstück in Düsseldorf geschenkt bekommen. Hier billigt der EuGH dem Kind also statt des geringen Freibetrags von lediglich 2.000 Euro den inländischen von 400.000 Euro zu. Ist die Immobilie nicht so viel wert, geht der heimische Fiskus sogar ganz leer aus und muss bereits erhaltene Steuern wieder voll erstatten. Der Urteilstenor gilt übrigens nicht nur für Grundbesitz, sondern auch für in Deutschland liegendes betriebliches Vermögen, das den Besitzern nach ihrem Umzug in der Heimat verblieben ist. Keine Auswirkungen hat das Urteil für die in Deutschland verbliebenen Verwandten, wie etwa die Kinder oder Enkel. Bei ihnen galt auch bislang bereits die unbeschränkte Steuerpflicht. Ausreichend ist, dass Verstorbener/Schenker oder alternativ Erbe/Beschenkter im Inland wohnen.
Allerdings lässt sich weiterhin nicht vermeiden, dass im Todes- oder Schenkungsfall fast immer in zwei Staaten Steuer auf den hinterlassenen Besitz anfällt. Anders als bei der Einkommensteuer gibt es auch kein Doppelbesteuerungsabkommen, welches den Zugriff lediglich auf einen Staat beschränkt. Daher besteht die Gefahr, dass der Nachlass oder die Geschenke gleich zweimal zu versteuern sind und dies auch noch nach den landestypischen Regeln. Darüber hinaus sind auch noch zwei Steuererklärungen abzugeben. Das kostet zusätzliche Gebühren. Mehr zu diesem und ähnlichen Themen finden Interessierte in dem Buch „Schenken und Vererben von Immobilien“ von Rechtsanwältin Pia Lutz. Das Buch kann im Buchhandel oder beim VSRW-Verlag in Bonn angefordert werden.

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