(openPR) „Gegen die Entscheidung kündigte Kusch Beschwerde an. In einer ersten Reaktion spricht er davon, das Gericht habe das "Recht auf Suizid anerkannt" und dies mit dem Selbstbestimmungsrecht des Menschen begründet.
Die Reaktion zeigt, dass Kusch auch in den kommenden Wochen die gerichtliche Auseinandersetzung nutzen wird, um in den Schlagzeilen zu bleiben - zum Entsetzen vieler Ärzte. Hamburgs Hausärztechef Klaus Schäfer etwa vermisst am medialen Interesse für das Thema die ärztliche Position. Allzu häufig bieten die Medien nach seiner Beobachtung Kusch eine Plattform, um seine Botschaften zu verbreiten“, so lautet ein Passus in einem Kurzartikel der Ärzte Zeitung v. 09.02.02.
Einige Gedanken hierzu:
Es muss darauf hingewiesen werden, dass es den Beteiligten selbstverständlich frei steht, gegen einen Beschluss eines Gerichts Beschwerde einzulegen, wenn und soweit einer der Verfahrensbeteiligten meint, dass das Gericht ggf. gewichtige Rechtsgründe außer Acht gelassen hat. Dies ist geradezu kennzeichnend für einen modernen Rechtsstaat und wir sollten daher zunächst die nächste Instanz abwarten, bevor wir uns alle moralisch entrüsten oder alternativ dazu „bestätigt fühlen“.
Die „Reaktion“ von Kusch ist im Übrigen nachvollziehbar, wenn und soweit er davon ausgeht, dass es ein „Recht“ auf Suizid gibt, dass unmittelbar aus dem Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen folgt.
Es geht in der Debatte zuvörderst nicht darum, ob jemand die „Schlagzeilen“ beherrscht und ob hierüber die Ärzteschaft entsetzt zu sein scheint und überdies kann keine Rede davon sein, dass in den Medien die ärztliche Position nicht hinreichend präsent ist. Allen voran der Präsident und der Vizepräsident der Bundesärztekammer lassen uns zumindest an der Auffassung der BÄK teilhaben, so u.a. in öffentlichkeitswirksam initiierten Talkshows und einer umfangreichen Pressekampagne.
Hierbei wird allerdings gerne übersehen, dass das Votum der BÄK nicht (!) das Meinungsspektrum der gesamten verfassten Ärzteschaft widerspiegelt, denn wie ließen sich sonst die Umfrageergebnisse unter den Ärzten und Ärztinnen erklären, wonach ein nicht unerheblicher Teil der Ärzteschaft für die (aktive) Sterbehilfe in bestimmten Situationen votiert.
Wenn überhaupt von „Entsetzen“ die Rede sein soll, dann muss es zumindest nachdenklich stimmen, dass in der Öffentlichkeit ein Konsens innerhalb der Ärzteschaft bemüht und vorgespiegelt wird, der so nicht vorliegt!
Statt sich über die „mediale Präsenz“ eines Herrn Kusch aufzuregen, dem vermeintlich eine Plattform zur Verbreitung seiner Ideen zur Verfügung gestellt wird, sollte die verfasste Ärzteschaft über das philosophische Räsonnieren hinaus auch einen Beitrag zur dogmatischen Diskussion innerhalb ihrer eigenen Reihen leisten. Es erscheint in diesem Zusammenhang nicht gerade förderlich, wenn aus dem „hohlen Bauch“ heraus einige namhafte Vertreter der Ärzteschaft glauben, uns an „ihren Lehren“ zum Selbstbestimmungsrecht teilhaben zu lassen und hierbei nicht erkennen, dass ein Blick in das Grundgesetz statt in die berühmte transzendente und zuweilen verstaubte „ethische Glaskugel“ in der Regel die Rechtsfindung erleichtern könnte.
In diesem Zusammenhang stehend sollten wir nicht vergessen, dass es namhafte Vertreter innerhalb der Ärzteschaft gibt, die meinen, dass eine Patientenverfügung den Hospizgedanken zerstöre und dass all diejenigen, die eine Patientenverfügung verbindlich verfassen wollen, egozentrische Individualisten seien. Hier scheint sich ein besonderer Diskussionsbedarf gerade innerhalb der Ärzteschaft aufgetan zu haben, der in erster Linie auch von den Ärzten selber im intraprofessionellen Raum zu klären sein wird. Allein derartige ethische und moralische Botschaften dokumentieren nachhaltig, dass das Verfassungsrecht gut beraten ist, nicht das weithin als Recht zu übernehmen, was die Ärzteschaft für sich als ethisch verbindlich erachtet!
Vielerorts werden „Botschaften“ verbreitet und es ist keine Frage, auch die Stimme eines Herrn Kusch sollte in der Debatte gehört werden und zwar insbesondere dann, wenn es um bedeutsame Rechtsfragen innerhalb des Diskurses geht. Messen wir Herrn Kusch an seiner rechtsdogmatischen Auffassung und nicht an seiner Medienpräsenz, um die Spreu vom Weizen trennen zu können.
Sprach- und Denkverbote helfen hier nicht weiter und wir sollten die Debatte auf den Kern fokussieren, wo diese entschieden wird: im Verfassungsrecht!
Die selbsternannten Missionare und Sendboten eines neuen, aber deswegen nicht minder bedenklichen ethischen Paternalismus sollten sich ein wenig mehr disziplinieren, denn es geht hier um ganz zentrale Grundrechte, die eben nicht in die Beliebigkeit einzelner Philosophen oder Ethiker gestellt sind. Es könnte nämlich in der Debatte der Eindruck entstehen, dass in der ärztlichen Ethik seltsame Blüten zu treiben beginnen, die mehr oder minder erahnen lassen, dass die ärztliche Standesethik zum Maß der individuellen Freiheit eines jeden Einzelnen erhoben werden soll – sei es nun aufgrund des Hippokratischen Eides willen oder – wie diesseits (nur) befürchtet und gemutmaßt werden kann – aufgrund eines neuen Paternalismus, der uns alle und nicht nur die Patienten in die Unmündigkeit zu führen in der Lage ist.
Hiergegen sollte wir uns mit allen gebotenem Nachdruck „wehren“, denn die ärztliche Standesethik – so wie im Übrigen die Zentraldogmen der Katholischen Kirche - beansprucht nicht den Rang eines für alle allgemein gültigen Gesetzes!
Lutz Barth













