(openPR) Aus gegebenem Anlass möchte ich mit aller Deutlichkeit darauf hinweisen, dass die diesseitige Berichterstattung hier bei openPR zu der Präsenz des Herrn Dr. Roger Kusch in der Sendung von Anne Will keinen Anlass zur Korrektur bietet; dies schließt die Mitteilung im Übrigen über den Link zu dem Roger Kusch Sterbehilfeverein auf der Webeseite des IQB ebenso ein wie die dort eingestellten religionskritischen Beiträge im Zusammenhang mit der entfachten und sicherlich noch nicht beendeten Wertedebatte.
Unsere Gesellschaft und insbesondere die Theologen, Ethiker und auch manche Rechtswissenschaftler werden es „aushalten“ müssen, dass es sich bei den Fragen der „Sterbehilfe/Sterbebegleitung“ um Grenzbereiche des menschlichen Lebens mit der jeweils dazugehörigen Biografie eines jeden Einzelnen handelt und überdies fundamentale Grundrechte berühren, so dass im Rahmen eines Diskurses zuweilen leidenschaftlich diskutiert werden muss!
In der Sache selbst gibt es für mich keinen Zweifel: das Selbstbestimmungsrecht gebietet zugleich auch die Möglichkeit für uns alle, über den Zeitpunkt unseres eigenen Todes entscheiden zu können. Ferner plädiere ich – wie sich unschwer aus vielen Beiträgen ergibt – auch für eine ärztliche Assistenz bei einem freiverantwortlichen Suizid eines Patienten, der ohne fremde ärztliche Hilfe nicht in der Lage ist, allein sich aus dem Leben verabschieden zu können.
Nicht Ausgrenzung ist daher das Gebot der Stunde, sondern vielmehr Aufklärung und der sich daran anknüpfende Dialog. Wenig förderlich sind hierbei die laienhaften Vorstellungen von Recht und Moral, zumal ein Blick in das Grundgesetz die Rechtsfindung manchen Ethikern und Moralisten erleichtern dürfte. Sofern R. Kusch nahezu gebetsmühlenartig auf das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen verweist, ist diesem insofern beizupflichten, als dass die Autonomie des Einzelnen mit Blick auf das Sterben eine absolute Priorität genießt. Moralische Wertvorstellungen – von wem auch immer vertreten und vorgetragen – binden uns als Träger von höchst subjektiven Grundrechten nicht, soweit es um unser ureigenes Sterben geht. Über diesen verfassungsrechtlichen Befund gibt es für mich keinen Zweifel und da die Selbstbestimmung des Patienten aus guten Gründen nicht zur Fremdbestimmung über die Ärzteschaft führt, wird letztere auch nicht durch den Patientenwillen instrumentalisiert.
In diesem Sinne ist weder ein „Kreuzzug“ gegen Herrn Kusch oder anderen Befürworter der aktiven Sterbehilfe anbefohlen, sondern allenfalls die Offenbarung der maßgeblichen Argumente, die gegen eine solche Position sprechen. Erst dann wird sich zeigen, über welche Qualität die jeweils vorgetragenen Argumente verfügen und der Blick in die ethische Glaskugel wird durch eine dogmatische Auseinandersetzung zu ersetzen sein. Dass Mittelalter ist überwunden, in dem es gesellschaftlichen Gruppen gelang, die Lehrmeinung und das Gewissen von vermeintlichen „Querdenkern“ durch „Folter“, schlimmstenfalls um des „Heils“ wegen auf dem Scheiterhaufen zu läutern.
Diese unsägliche Zeit ist überwunden und wir sollten darauf achten, dass auch in dem gegenwärtigen Wertediskurs die Andersdenkenden nicht über Gebühr zur persona non grata erklärt werden, zumal nicht ausgeschlossen ist, dass die Auffassung der Andersdenken exakt die Verfassungsrealität widerspiegelt und sich später einmal die selbsternannten „Inquisitoren“ die Frage gefallen lassen müssen, warum sie dieses nicht erkannt haben oder – was freilich ganz dramatisch wäre – nicht erkennen wollten.
In diesem Sinne plädiere ich weiterhin für eine sachliche und vor allem frei von Ideologien geführte Diskussion um den Grund und die Reichweite der aktiven Sterbehilfe in unserer säkularen Gesellschaft, in der auch die Meinung eines Herrn R. Kusch zur Kenntnis zu nehmen ist.
Wir alle besitzen nicht das Privileg des Heiligen Stuhls, „Wahrheiten“ zu verkünden und da dem so ist, sollten wir uns in dieser Debatte nicht der konkreten Auseinandersetzung mit anderweitigen Positionen verschließen! Ethische und moralische Standfestigkeit führt zwar nicht selten zur Intoleranz, aber dies sollte kein Maßstab für eine zwingend geforderte wertneutrale Diskussion im Lichte des Verfassungsrechts sein, die sich im Übrigen nicht einem (!) bestimmten Menschenbild verpflichtet weis!
Auch wenn Kardinal Ennio Antonelli erst kürzlich an die Katholiken in aller Welt den Appell gerichtet hat, die Gesetze zu bekämpfen, die die Abtreibung, Scheidung und Sterbehilfe erleichtern und dies gleichsam für einen Katholiken eine moralische Pflicht sei (vgl. Presse.com v. 10.01.09 – Vatikan fordert Gehalt für Hausfrauen), muss darauf hingewiesen werden, dass auch die gläubigen Katholiken an das allgemeine Gesetz und insbesondere hier natürlich an die Verfassung gebunden sind.
Lutz Barth













