(openPR) Berlin, 21. April 2004 - Die Bundesregierung hat beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg Rechtsmittel gegen das sogenannte Neubauern-Urteil des EGMR vom 22. Januar 2004 eingelegt und beantragt, den Rechtsstreit Jahn u.a. / Bundesrepublik Deutschland an die Große Kammer des Gerichtshofs zu verweisen.
In dem Urteil vom 22. Januar 2004 hat eine Kammer des Gerichtshofs festgestellt, dass die entschädigungslose Entziehung des Eigentums der Beschwerdeführer aufgrund des 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes das Eigentumsrecht der Beschwerdeführer verletze.
Die Bundesregierung ist der Ansicht, dass wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Urteils für die Frage der Bodenreform in der DDR eine letztinstanzliche Entscheidung erforderlich ist. Dies haben die Chefs der Staats- bzw. Senatskanzleien der Länder ohne Widerspruch zur Kenntnis genommen.
Die Beschwerdeführer im Rechtsstreit Jahn u.a. ./. Bundesrepublik Deutschland sind Erben von sogenannten Neubauern. Letztere hatten durch die Bodenreform nach 1949 in der ehemaligen DDR Eigentum an landwirtschaftlichen Grundstücken erworben. Die Beschwerdeführer waren noch zu DDR-Zeiten Erben von Neubauern geworden. Zweckbestimmung der Bodenreform der DDR war die landwirtschaftliche Nutzung der davon betroffenen Grundstücke. Nach dem Recht der DDR mussten Grundstücke aus der Bodenreform entschädigungslos in den staatlichen Bodenfonds zurückgeführt werden, wenn die Begünstigten nicht in der Landwirtschaft tätig waren.
Die Beschwerdeführer im Rechtsstreit Jahn u.a./. Bundesrepublik Deutschland waren nicht in der Landwirtschaft tätig. Allerdings wurde zu DDR-Zeiten - entgegen dem geltenden DDR-Recht - in manchen Fällen von den Behörden versäumt, das Eigentum an diesen Grundstücken wieder in den staatlichen Bodenfonds zurückzuführen. Dies führte dazu, dass formal die Grundstücke bei den Beschwerdeführern verblieben waren. Diese formale Position, die lediglich wegen Versäumnissen der DDR-Behörden fortbestand und der materiellen Rechtslage in der DDR widersprach, führte nach der Wiedervereinigung zu groben Ungerechtigkeiten. Denn ob Erben - obwohl sie das Grundstück nicht landwirtschaftlich nutzten - die Bodenreformgrundstücke behalten durften, hing allein davon ab, ob die DDR-Behörden das zuvor geltende DDR-Recht angewendet hatten oder dies – wie in den Fällen der Beschwerdeführer - unterließen. Hätten die DDR-Behörden das DDR-Recht ordnungsgemäß angewandt, hätten die Beschwerdeführer im Z! eitpunkt der Wiedervereinigung die Grundstücke bereits an den staatlichen Bodenfonds verloren gehabt. So aber sind sie – wegen eines schlichten Behördenversäumnisses während der DDR-Zeit - gegenüber jenen DDR-Bürgern besser gestellt, die ebenfalls Erben von Bodenreformland waren, bei denen die DDR-Behörden das DDR-Recht aber durchgesetzt hatten mit der Folge, dass sie es mangels landwirtschaftlicher Nutzung an den staatlichen Bodenfonds zurückgeben mussten.
Mit dem 2. Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 wurde diese zufällige Ungleichbehandlung und materiell nicht gerechtfertigte Besserstellung derer, die von Verwaltungsversäumnissen der DDR begünstigt wurden, korrigiert. Auf dieser Rechtsgrundlage wurde den Beschwerdeführern das Grundstück entzogen. Das Grundstück fiel in diesen Fällen den neuen Bundesländern zu, sofern nicht Private vorrangig berechtigt waren. Weil das 2. Vermögensrechtsänderungsgesetz lediglich diese zufälligen Ungleichbehandlungen korrigierte, musste die Entziehung der Grundstücke nach Auffassung der Bundesregierung auch nicht finanziell kompensiert werden.
Insgesamt wurde auf Grundlage des 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes eine Bodenfläche von circa 100.000 Hektar auf die Länder übertragen. Das Gesamtvolumen der Bodenreform zwischen 1945 und 1949 betrug rund 3,3 Mio. Hektar.
Die Rechtsmittelschrift hat Prof. Dr. Jochen Abr. Frowein im Auftrag der Bundesregierung verfasst. Der ehemalige Direktor des Max-Planck-Instituts für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht in Heidelberg ist ein ausgewiesener Experte für Menschenrechtsfragen.
Ein Ausschuss von fünf Richtern der Großen Kammer des Gerichtshofs, der insgesamt 17 Richter angehören, entscheidet nun über die Annahme des Verweisungsantrags. Nimmt der Ausschuss den Antrag an, entscheidet die Große Kammer über die Sache durch Urteil.






