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Europäischer Menschengerichtshof contra katholische Kirche

24.09.201008:34 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Laut dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EuGHMR / EGMR), Straßburg, verstößt die Kündigung eines Angestellten der katholischen Kirche wegen Ehebruchs gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Geklagt hatte ein Chorleiter und Organist, der seine Frau und Kinder zugunsten einer außerehelichen Beziehung verlassen hatte und deswegen entlassen worden war. Zum Urteil:


1. Der EGMR maßt sich an, den sog. "Sedisvakantismus" ("der bislang letzte Papst war Pius XII.") einfach zu verschweigen und statt dessen das Gebilde des sog. "Zweiten Vatikanischen Konzils" (V2) als "katholische Kirche" auszugeben. Der EGMR ist mit dem "Sedisvakantismus" bereits durch die Gerichtsarbeit konfrontiert worden. Aber selbst wenn nicht: Wer sich als Gericht mit der Kirche beschäftigt, hat bzgl. der V2-Thematik schon wegen der Sorgfaltspflicht schlichtweg keinerlei Entschuldigung mehr, außer er könnte den Sedisvakantismus widerlegen.
2. Auch wenn hier also gar kein katholischer Fall, sondern nur ein V2-Fall vorliegt, wird ja vom EGMR und allen Medien alles auf die katholische Kirche bezogen. Deswegen vom Sedisvakantismus unabhängig: Tatsächlich ist die fristlose Kündigung eines Kirchenangestellten angesichts seines notorischen ehebrecherischen Lebenswandels an sich nicht zu beanstanden. Das ergibt sich schon aus dem Selbstverwaltungsrecht der Kirche. S. dazu E. Eichmann, K. Mörsdorf, Lehrbuch des Kirchenrechts, I. Band, München (10)1959, 66-68: "Die Kirche verträgt keine staatlichen Eingriffe in ihre Organisation (Errichtung und Umgrenzung von Kirchensprengeln, Errichtung, Veränderung und Besetzung von Kirchenämtern, cc. 147 195 215 217) ... Die Kirche hat hoheitliche Macht über alle ihre Glieder (c. 87) und beansprucht als angeborenes, eigenes und unabhängiges Recht die Befugnis, ihre Glieder in Strafe zu nehmen (c. 2214 § 1). Sie duldet keinerlei Einmischung des Staates in Sachen, die die Glaubenslehre, den Gottesdienst oder das geistliche Regiment betreffen. Frei will und muß die Kirche sein in der Verkündigung der Botschaft Christi (c.1322 §1). [...] Unter Androhung des Kirchenbannes mißbilligt die Kirche alle staatlichen Gesetze, Anordnungen und Befehle, die sich gegen die Freiheit der Kirche richten (C. 2334 n. 1)."
3. Der vom EGMR vorgeschobene Artikel 8 der "Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten" ("Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens") hilft hier gar nicht. Es geht hier um einen notorischen Ehebrecher und seine Tätigkeit in einer exponierten Stellung. Ganz im Gegenteil: Selbiger Art. 8 erlaubt sogar ganz ausdrücklich Eingriffe in diese Rechte, u.z. z.B. "zum Schutz der Moral" und "zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer" - wobei wiederum die Rechte und Freiheiten der Kirche zur Debatte stehen. Obendrein missachtet der EGMR mit seinem Fehlurteil also die Freiheit der Kirche, d.h. er selbst missachtet Art. 9 der Menschenrechtskonvention ("Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit"). Kurzum: Das Urteil über den EGMR kann nur absolut vernichtend ausfallen.
N.B. Nicht besser schneidet indes die BRD-Justiz ab mit ihrer Behauptung, die Entlassung des Organisten sei rechtmäßig erfolgt. Denn das würde ja nur dann gelten, wenn das V2-Gebilde die katholische Kirche wäre. Und um das Ausmaß dieses Chaos noch besser zu erahnen, sei erinnert an das anhängige Strafverfahren gegen die sog. "Deutsche Bischofskonferenz": Deren Vorsitzender, i.e. Robert Zollitsch, hat öffentlich die Erlösungstat Christi geleugnet, ist also radikal vom Glauben abgefallen (Apostasie). Die BRD bürdet es den Bürgern auf, einen Verein von notorischen Apostaten als "katholische Kirche" einzustufen und behauptet im selben Atemzug, die Freiheit der Kirche zu respektieren oder gar zu verteidigen, wie etwa hinsichtlich der Entlassung eines notorischen Ehebrechers als Organisten.
Der gesamte Fall des Organisten bis hin zum EGMR-Urteil ist nur ein weiterer Beweis, dass es mit Wahrheit und Gerechtigkeit in Europa äußerst schlecht bestellt ist. Am schwersten wiegt dabei das Desinteresse der Bevölkerung an einer Besserung der Verhältnisse.

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