(openPR) Berlin, 29. Januar 2004 - Heute findet vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg eine mündliche Verhandlung über verschiedene Individualbeschwerden statt, die gegen Deutschland erhoben worden sind. Die Beschwerdeführer wenden sich im Wesentlichen gegen das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz vom 27. September 1994, das unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche auf finanziellen Ausgleich für verlorene Grundstücke bzw. Unternehmen in Ostdeutschland vorsieht. Sie meinen, dass sich aus der Menschenrechtskonvention ein Anspruch auf Rückgabe oder eine Enteignungsentschädigung in Höhe des Verkehrswertes der Vermögenswerte ergebe.
Die Verfahren, die heute verhandelt werden, unterscheiden sich in ihrem Gegenstand wesentlich von den Verfahren Jahn u. a., in denen der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am 22. Januar 2004 ein Urteil gesprochen hat. Heute sind Beschwerdeführer die Alteigentümer, die von 1945 bis 1949 durch die sog. Bodenreform Land verloren haben, für die die Bodenreform also einen Verlust bedeutet. In den Verfahren Jahn u. a. dagegen beschwerten sich Erben von sogenannten Neubauern, also von Menschen, die durch die Bodenreform enteignetes Land erhielten.
Bei den Beschwerdeführern der heute in Straßburg verhandelten Beschwerden handelt es sich mehrheitlich um Personen, deren Rechtsvorgänger während der so genannten Bodenreform in den Jahren 1945 bis 1949 in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands (SBZ) enteignet worden sind. Andere Beschwerdeführer sind durch die DDR in den Jahren 1949 bis 1990 grob rechtsstaatswidrig enteignet worden. Bei allen Beschwerdeführern ist eine Rückübertragung der enteigneten Vermögenswerte ausgeschlossen. Dies ist das Ergebnis der Verhandlungen über die deutsche Einigung, die zwischen den beiden deutschen Staaten und parallel dazu mit den vier Siegermächten des 2. Weltkriegs geführt wurden. Auf die entsprechenden Grundsätze hatten sich die Regierungen der beiden deutschen Staaten bereits in einer gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 geeinigt, die später Bestandteil des Einigungsvertrages wurde. Die Beschwerdeführer halten die Bundesrepublik Deutschland für verpflichtet, das verlorene Eigentum zurückzugeben oder jedenfalls eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswerts zu zahlen.
Rückübertragungsansprüche sind im Vermögensgesetz geregelt. Nach diesem Gesetz ist bei Enteignungen in der Besatzungszeit eine Rückübertragung ausgeschlossen. Bei grob rechtsstaatswidrigen Enteignungen nach 1949 wird grundsätzlich ein enteigneter Vermögensgegenstand zurückgegeben. In bestimmten Fällen - z. B. wenn ein anderer ein Grundstück gutgläubig erworben hat - unterbleibt jedoch die Rückgabe.
Sowohl die in der Sowjetischen Besatzungszone als auch die später in der DDR Geschädigten erhalten, wenn eine Rückgabe nicht in Betracht kommt, eine Wiedergutmachungsleistung der Bundesrepublik Deutschland. Die Höhe dieser Wiedergutmachungsleistungen ist in dem angegriffenen Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz geregelt. Sie ist für beide Gruppen gleich.
Die Bundesregierung hat in dem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte dargelegt, dass sie die Forderungen der Beschwerdeführer für nicht gerechtfertigt hält. Das beruht vor allen Dingen auf folgenden Überlegungen:
- Die Beschwerdeführer - oder genauer ihre Vorfahren – hatten im Zeitpunkt der Wiedervereinigung ihre Vermögenswerte im Gebiet der sowjetischen Besatzungszone bzw. der DDR längst unwiederbringlich verloren. Während der Existenz der DDR konnte niemand ernstlich erwarten, dass die Enteignungen rückgängig gemacht würden. Auch völkerrechtlich bestand kein durchsetzbarer Anspruch. Bei den Verhandlungen über die Deutsche Einigung ist kein Rückübertragungsanspruch neu begründet worden, weil die Verhandlungspartner der Bundesrepublik Deutschland – also die Sowjetunion und die DDR - dies strikt ablehnten. Die Betroffenen hatten daher schon 1990, als der Einigungsvertrag abgeschlossen wurde, und danach erst recht keine Eigentumsrechte mehr, die durch das Eigentumsrecht der Europäischen Konvention für Menschenrechte (Artikel 1 des 1. Protokolls) geschützt worden sein könnten. Ihre vagen Hoffnungen waren und sind nicht rechtlich geschützt. Die Bundesrepublik Deutschland hat daher weder 1990 noch später in das Menschenrecht auf Eigentum eingegriffen.
- Es ist keine diskriminierende Ungleichbehandlung, wenn einigen in der DDR grob rechtsstaatswidrig Enteigneten das verlorene Eigentum wiedergegeben werden konnte, andere aber nur eine Wiedergutmachungsleistung erhalten. Die Unterscheidung ist sachlich gerechtfertigt. Denn eine Rückgabe war in den Fällen nicht möglich, in denen Dritte das Eigentum gutgläubig erworben und darauf beispielsweise ein eigenes Haus errichtet hatten; in diesen Fällen kam daher nur eine Ausgleichszahlung in Betracht. - Die Bundesrepublik Deutschland leistet mit den Wiedergutmachungszahlungen nach dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) das ihr Mögliche, um das durch andere Staaten verursachte Unrecht bei den Betroffenen - so gut es geht - auszugleichen. Es handelte sich hier - ähnlich wie bei dem Lastenausgleich - um sozialstaatlich motivierte Zahlungen, nicht aber um Enteignungsentschädigungen.
- Bei der Bemessung der Höhe der Ausgleichszahlungen konnte der deutsche Gesetzgeber sich nicht - wie die Beschwerdeführer dies fordern - an dem heutigen Verkehrswert des verlorengegangenen Vermögensgegenstandes orientieren. Er musste vielmehr den Vergleich anstellen mit anderen Geschädigten, die ebenfalls Wiedergutmachungsleistungen erhalten. Das sind z. B. die Flüchtlinge und Vertriebenen aus den früheren deutschen Ostgebieten, die lediglich Lastenausgleichszahlungen erhalten haben. Besonders wichtig ist der Vergleich mit den Menschen, die in der DDR tiefgreifende Beeinträchtigungen an Leib und Leben, Gesundheit und Freiheit erlitten haben.
Auch für solche Einbußen hat der deutsche Gesetzgeber Wiedergutmachungsleistungen bereitgestellt. Er hat es aber nicht für gerechtfertigt gehalten, die Vermögensgeschädigten hier grundsätzlich besser zu stellen.
- Schließlich musste der Gesetzgeber auch die finanzielle Gesamtbelastung durch die Vereinigung der deutschen Staaten berücksichtigen. Anders als die Beschwerdeführer meinen, ist es nicht richtig, dass das vereinte Deutschland aus dem Besitz der DDR genügend Vermögenswerte übernommen hätte, um Leistungen an sämtliche Geschädigte zu finanzieren. In dieser Rechnung sind auch die Verbindlichkeiten der ehemaligen DDR, die in dem Erblastentilgungsfonds zusammengefasst sind, und die finanziellen Transferleistungen in die neuen Bundesländer zu berücksichtigen, die den Wert des übernommenen Vermögens weit übersteigen.









