(openPR) Berlin, 26.02.2004 - Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat heute mit den Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen die weitere Vorgehensweise nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 22. Januar 2004 (Jahn u.a../. Bundesrepublik Deutschland) erörtert.
Gegenstand der Besprechung war vor allem die Frage, ob gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel durch die Bundesregierung eingelegt werden soll. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Urteils für die Frage der Bodenreform in der DDR, die nicht in Frage gestellt werden darf, haben die Chefs der Staats- bzw. Senatskanzleien ohne Widerspruch zur Kenntnis genommen, dass die Bundesregierung beabsichtigt, eine abschließende Klärung der Rechtsfragen durch Anrufung der großen Kammer des Gerichtshofs herbeizuführen.
Die Bundesregierung hat mit der Prozessvertretung einen ausgewiesenen Experten für Menschenrechtsfragen, Herrn Prof. Dr. Jochen Abr. Frowein, den ehemaligen Direktor des Max-Planck-Instituts für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht in Heidelberg, beauftragt. Prof. Dr. Frowein war 20 Jahre (1973 – 1993) Mitglied der Europäischen Menschenrechtskommission, davon 12 Jahre (1981 – 1993) im Amt des Vizepräsidenten. Diese Kommission war bis zur Errichtung des ständigen Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für Beschwerdeverfahren nach der Menschenrechtskonvention zuständig.
Der Antrag der Bundesregierung auf Verweisung an die Große Kammer wird spätestens am 21. April 2004 (Ablauf der Rechtsmittelfrist) beim Europäischen Gerichtshof für Menschen-rechte in Straßburg eingereicht.
In der Entscheidung vom 22. Januar 2004 hatte eine Kammer des Gerichtshofs festgestellt, dass das Eigentumsrecht der Beschwerdeführer Jahn und anderer durch die entschädi-gungslose Entziehung von Grundstücken verletzt worden sei.
Die Beschwerdeführer sind Erben von sogenannten Neubauern. Letztere hatten durch die Bodenreform nach 1949 in der ehemaligen DDR Eigentum an landwirtschaftlichen Grund-stücken erworben. Die Beschwerdeführer waren noch zu DDR-Zeiten Erben von Neubauern geworden. Zweckbestimmung der Bodenreform der DDR war die landwirtschaftliche Nutzung der davon betroffenen Grundstücke. Nach dem Recht der DDR mussten Grundstücke aus der Bodenreform wieder in den staatlichen Bodenfonds zurückgeführt werden, wenn die Begünstigten nicht in der Landwirtschaft tätig waren.
Die Beschwerdeführer waren nicht in der Landwirtschaft tätig. Allerdings wurde zu DDR-Zeiten entgegen des geltenden DDR-Rechts in manchen Fällen von den Behörden ver-säumt, das Eigentum an diesen Grundstücken wieder in den staatlichen Bodenfonds zurückzuführen. Das hat das 2. Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 korrigiert. Auf dieser Rechtsgrundlage wurde den Beschwerdeführern das Grundstück entzogen. Das Grundstück fiel in diesen Fällen den neuen Bundesländern zu, sofern nicht Private vorrangig berechtigt waren.
Solche Fälle, in denen Bodenreformeigentümer zu DDR-Zeiten Grundstücke hinterlassen haben und diese von den Erben nicht mehr landwirtschaftlich genutzt wurden, betreffen eine Bodenfläche von geschätzt 100.000 Hektar Bodenfläche. Das Gesamtvolumen der Bodenreform zwischen 1945 und 1949 beträgt rund 3,3 Mio. Hektar.



