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Beweisprobleme im Vieraugengespräch

26.03.200815:59 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Beweisprobleme im Vieraugengespräch

(openPR) Bei einer umfangreichen Anlageberatung wird dem Anlageinteressenten allgemein empfohlen, zur späteren Beweisbarkeit des Inhalts der Beratung im Beratungstermin einen Zeugen mitzuführen oder ein Beratungsprotokoll anzufertigen, das beide Parteien unterzeichnen. Das ist der Optimalfall, der jedoch nur in wenigen Fällen vorliegt. Vielfach haben Anleger Kapitalanlagen in vertraulichen Vieraugengesprächen erworben, ohne sich entsprechend abzusichern. Auch für diese Fälle gab es Möglichkeiten, eine Zeugenstellung des Betroffenen zu schaffen. Diese unnötig komplizierten prozesstaktischen Maßnahmen wären jedoch dann nicht mehr notwendig, wenn der Betroffene Anleger als Kläger im Prozess gehört werden könnte und dessen Aussage ein entsprechendes Gewicht hätte.


Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte 1993 einen Fall zu entscheiden, bei dem einem Geschäftsführer einer Gesellschaft versagt wurde, als Zeuge für die Gesellschaft auszusagen, obwohl nur er und der Vertreter der Beklagten Zeugnis für bestimmte Umstände abgeben konnten. Nach Ansicht des Gerichts gebiete es der Grundsatz der Waffengleichheit, dass jeder Partei eine vernünftige Möglichkeit eingeräumt werden muss, ihren Fall vor Gericht unter Bedingungen zu präsentieren, die für diese Partei keinen substantiellen Nachteil im Verhältnis zu ihrem Prozessgegner bedeuten. Eine Verletzung dieses Gebots des fairen Verfahrens sei anzunehmen, wenn es einer Partei verwehrt wird, ihren Alleingesellschafter und Geschäftsführer für bestimmte Umstände, für die die Klägerin beweispflichtig ist, als Zeugen zu benennen, an dem nur der Alleingesellschafter und ein Vertreter der Beklagten teilgenommen haben, sofern andererseits der Vertreter der Beklagten vom Tatgericht als Zeuge gehört worden ist. Diese Entscheidung wurde auch von den deutschen Gerichten zur Kenntnis genommen. Zuletzt hat das Bundesarbeitsgericht die Parteivernehmung zugelassen, wenn ein beweisentscheidendes Gespräch allein zwischen den Parteien stattgefunden hat. In diesem Fall könne die für den Inhalt des Gesprächs beweisbelastete Partei Beweis antreten, indem sie ihre eigene Anhörung oder Vernehmung beantragt. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des EMRK in seiner Rechtsprechung ebenfalls berücksichtigt. Erfordert der Grundsatz der Waffengleichheit, dass der Partei, die für ein Gespräch keinen Zeugen hat, Gelegenheit gegeben wird, ihre Darstellung des Gesprächs persönlich in den Prozess einzubringen, könne nicht sowohl die Vernehmung der Partei gem. § 448 ZPO als auch ihre Anhörung gemäß § 141 ZPO von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für ihr Vorbringen abhängig gemacht werden. Sonst wäre der Kläger in seinem Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK oder in seinem Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Eine Parteivernehmung des Klägers oder seine Anhörung nach § 141 ZPO zur Wahrung seiner Rechte und der Waffengleichheit sei nur dann nicht erforderlich, wenn ein Zeuge vorhanden war, der nicht ausschließlich im Lager des Beklagten stand, und der Kläger selbst genügend Gelegenheit hatte, seine Darstellung des Sachverhalts in den Rechtsstreit einzubringen. In den klassischen Vieraugengesprächen kann daher durchaus mit guten Argumenten vertreten werden, dass der Anleger im Schadensersatzprozess anzuhören ist, wenn bestimmte Voraussetzungen für die beweisrechtliche Verwertung des Klägervorbringens vorliegen.
Anleger sollten daher nicht bereits deswegen von einer Verfolgung ihrer Ansprüche absehen, weil sie fürchten, keinen Zeugen für das Beratungsgespräch vorbringen zu können.

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