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Die Selbstanzeige im Steuerstrafrecht

14.03.200811:30 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Die Selbstanzeige wird häufig als Allheilmittel im Zusammenhang mit Steuerstrafverfahren gesehen. Selbst Mitarbeiter der Finanzverwaltung versuchen, diesen Eindruck zu vermitteln. Dabei wird nicht selten verkannt, dass dies allenfalls nur für das Steuerstrafrecht dann Bedeutung erlangen kann, wenn mit der Anzeige die Steuerschuld fristgerecht beglichen wird.



Die Selbstanzeige kann man, je nach Einzelfall, mit dem Rücktritt vom Versuch der Begehung einer Straftat oder mit einem Geständnis im herkömmlichen Sinne vergleichen.

Der Bundesgerichtshof ( BGH Urt. vom. 19.3.1991, in NJW 1991, 2884) vertritt die Ansicht, dass der von der Straftat der Steuerhinterziehung Zurücktretende mit seinem Rücktritt das Vertrauen der Allgemeinheit in das geltende Recht wieder stärkt. Mithin soll er minder gefährlich und damit nicht strafwürdig sein. Das allerdings setzt voraus, dass die Tat noch nicht vollendet ist. Wann die Tat vollendet ist, hängt vom Einzelfall ab. In der Regel ist sie aber dann als vollendet anzusehen, wenn die Steuerschuld fällig ist oder bei pflichtgemäßen Handeln fällig gewesen wäre.

Da dem Steuersünder ein Anreiz gegeben werden soll, zur Steuerehrlichkeit zurück zu kehren, ist es dem Staat weniger an der Bestrafung des Täters gelegen, als an der Erschließung bislang unzugänglicher Steuereinnahmen. Die Aussicht auf Straffreiheit soll also dem Steuersünder eine „Goldene Brücke“ für die Rückkehr zur Gesetzestreue bauen.

Bevor sich ein Steuersünder selbst anzeigt, sollte er mit seinem Rechtsanwalt genau prüfen, ob sein Handeln eine Tat im Sinne des § 370 Abgabenordnung (AO) ist. Nur für die dort bezeichneten Tatbestände treten die Vergünstigungen einer Selbstanzeige ein. Verletzt der Steuersünder andere steuerstrafrechtliche Tatbestände, wird ihm die Selbstanzeige kaum zu Straffreiheit verhelfen.

Die Selbstanzeige kann durch den Steuersünder selbst oder durch einem Vertreter für ihn erfolgen. In letzteren Fall ist zu empfehlen, dass dem Vertreter eine entsprechende ausdrückliche Vollmacht schriftlich erteilt wird. Dies ist zur besseren Nachweisführung geboten, auch wenn es keine Rechtspflicht zur Erteilung einer schriftlichen Vollmacht gibt. Eine verdeckte Stellvertretung (zunächst wird der Vertretene nicht benannt), ist zwar zulässig, birgt aber die Gefahr in sich, dass später eine Zuordnung des Handelns des Vertreters zu dem beabsichtigten Willen des vertretenen Steuersünders auf Schwierigkeiten stoßen kann. Auch wenn es in manchen Fällen dem Täter schwer fallen könnte, gleich von Anfang an seine Person zu offenbaren, so ist die Offenbarung dennoch i.d.R. die besser Lösung, um unkalkulierbaren Risiken vorzubeugen. Die verdeckte Stellvertretung sollte daher allenfalls dann zum Zuge kommen, wenn der Vertretenen noch nicht im Visier der Fahnder ist und wenn auch nicht unbedingt mit einer Entdeckung gerechnet werden muß.

Eine Form für die Selbstanzeige ist vom Gesetz nicht vorgeschrieben. Dennoch empfiehlt sich die Schriftform. Ganz wichtig ist, dass die falschen oder fehlenden Angaben aus der Vergangenheit jetzt zutreffend, wahrheitsgemäß und vollständig vorgelegt werden. Weiterhin wichtig ist, dass das Finanzamt, ohne weitere Mithilfe des Täters, selbst den Sachverhalt vollständig aufklären kann. Kann der Selbstanzeigende infolge des Fehlens konkreter Zahlen nur geschätzte Werte angeben, erstreckt sich die Straffreiheit lediglich auf den Umfang des von ihm Erklärten. D.h. dem Anzeigenden droht dennoch eine Bestrafung, wenn das Finanzamt einen größeren Umfang der Steuerhinterziehung ermitteln kann, als vom Anzeigenden angegeben. Um dieser Gefahr aus dem Wege zu gehen, kann der Anzeigende, wenn ihm keine verlässlichen Zahlen vorliegen, einen Sicherheitszuschlag angeben.

Zur Vermeidung von Verzögerungen sollte die Selbstanzeige an die sachlich und örtlich zuständige Finanzbehörde gerichtet werden. Die Selbstanzeige kann aber auch an jede andere Finanzbehörde oder ggf. auch an die Staatsanwaltschaft gerichtet werden.

Die sich aus der Selbstanzeige ergebende Straffreiheit wird in folgenden Fällen auf keinen Fall gewährt.

Sobald ein Amtsträger der Finanzverwaltung (das sind i.d.R. alle Mitarbeiter der Finanzbehörde) das Grundstück des Steuerpflichtigen, auf dem sich seine Geschäfts- und / oder Wohnräume befinden, mit der Absicht betritt, eine angeordnete steuerliche Überprüfung vorzunehmen, wird die Selbstanzeige in strafrechtlicher Hinsicht wirkungslos. Betritt ein Amtsträger der Finanzbehörde das Grundstück, ohne dass eine Anordnung der Überprüfung erlassen worden ist, wirkt eine Selbstanzeige strafbefreiend. Eine weitere Anforderung ist, dass die Prüfungsanordnung dem Steuerschuldner zugegangen ist.

Ist amtlich bekannt gegeben, dass gegen den Steuerschuldner strafrechtlich vorgegangen werden soll, führt eine Selbstanzeige nicht mehr zum erhofften Erfolg. Da die amtliche Bekanntgabe keine bestimmte Form erfordert, genügt auch eine mündliche Information des Betroffenen. Eine Selbstanzeige zu Steuersachverhalten, die von der strafrechtlichen Verfolgung bisher nicht erfasst sind, führt jedoch zur teilweisen Straffreiheit. Der BGH geht in seinem Beschluß vom 5.4.2000 (wistra 2000, 219) von dem Inhalt der Einleitungsverfügung nach Art, Umfang und Zeitraum der zu verfolgenden Steuerstraftat aus, was für den Betroffenen zu mehr Rechtssicherheit führt, wenn er sich zur Selbstanzeige entschließt.

Ebenso ist eine Straffreiheit mit der Selbstanzeige dann nicht mehr erreichbar, wenn die Tat ganz oder teilweise entdeckt war und dies dem Täter bekannt ist. Die Tat gilt dann als entdeckt, wenn hinreichend Tatverdacht besteht und hieraufhin eine Verurteilung wahrscheinlich ist. Allein das Bekanntwerden von Tatsachen, die die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens rechtfertigen könnten, reicht noch nicht aus.

Neben der Selbstanzeige ist zum Erreichen von Straffreiheit bzw. Strafmilderung eine fristgerechte Nachzahlung der hinterzogenen Steuern erforderlich. Bei juristischen Personen als Steuerschuldner trifft diese Pflicht in aller Regel deren Organe, also den Geschäftsführer oder den Vorstand. Ob der Betroffene oder ein Dritter für den Steuerschuldner die Zahlung vornimmt, ist dabei unerheblich. Für die einzuhaltende Frist gibt es keinen festen Wert. Sie wird von der Finanzbehörde individuell festgesetzt. Dabei wird die Behörde zu beachten haben, dass der Schuldner hinreichend Zeit hat, um den Rückzahlungsbetrag notfalls unter Verkauf von vermögenswerten aufbringen zu können.

Andere, im Zusammenhang mit der Selbstanzeige bekannt gewordene Straftaten, z.B. Urkundenfälschung, Insolvenzstraftaten, Betrug o.ä. werden von der Straffreiheit nicht erfasst. Ebenso bietet die Selbstanzeige keinen Schutz vor berufsrechtlichen Maßnahmen.

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