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Dürfen deutsche Behörden bald fair einkaufen?

13.03.200823:55 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Bund setzt langjährige Forderung der Kampagne „Aktiv gegen Kinderarbeit“ um

München, 7.3.2008 - Ein neuer Gesetzentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums zur Novellierung des Vergaberechts sieht vor, dass neben rein wirtschaftlichen nun auch soziale und ökologische Aspekte bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrages entscheidend sein können. „Behörden, die bei ihrem Einkauf zum Beispiel Produkte aus ausbeuterischer Kinderarbeit ablehnen oder klimafreundliche Herstellungsverfahren fördern möchten, können das nun, ohne Klagen fürchten zu müssen,“ begrüßt Bernhard Henselmann, Sprecher von EarthLink e.V. und Initiator der Kampagne „Aktiv gegen Kinderarbeit“ den vorliegenden Enturf. Über 100 deutsche Städte haben ihre Vergaberichtlinien bereits entsprechend geändert. Bei einem Gesamtbudget der öffentlichen Hand von 250 Mrd. Euro kann diese Änderung viel bewegen.

Das Bundeswirtschaftsministerium blockte soziale Kriterien im Vergaberecht bis vor kurzem noch ab, weil es die wirtschaftlich Effizienz und den Bürokratieabbau gefährdet sah. Großen Anteil am Stimmungsumschwung in der Bundesregierung hat auch EarthLink, die sich seit 2003 bundesweit dafür einsetzen, dass Städte ihre Vergabepraxis ändern. Der gemeinnützige Verein startete die Kampagne „Aktiv gegen Kinderarbeit“ und informierte bundesweit 10.000 Stadträte und Mitarbeiter in den Verwaltungen über das Problem der ausbeuterischen Kinderarbeit. Die Bundespolitik wurde aufgefordert das deutsche Vergaberecht um soziale und ökologische Kriterien zu ergänzen um so Rechtsicherheit für die öffentlichen Auftraggeber zu schaffen. „Unsere beharrliche und langjährige Kampagnenarbeit für eine Welt ohne ausbeuterische Kinderarbeit wird damit belohnt,“ freut sich der EarthLink-Sprecher.

*** Ende der Pressemitteilung / 1774 Zeichen

Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an: Bernhard Henselmann, Tel: 089 / 35 65 21 02.
Weblinks

Chronologie der Kampagne "Aktiv gegen Kinderarbeit"

Vollständiger Gesetzentwurf
Hintergrundinformationen
Der Begriff "ausbeuterische Kinderarbeit"

Unter ausbeuterischer Kinderarbeit verstehen die Vereinten Nationen Tätigkeiten, die für Gesundheit, Sicherheit oder Sittlichkeit von Kindern schädlich sind. Damit sind beispielsweise Arbeiten gemeint, die unter Tage, in gefährlichen Höhen oder beengten Räumen ausgeführt werden müssen, bei denen die Kinder mit gefährlichen Geräten umgehen oder schwere Lasten tragen müssen. Jegliche Tätigkeit, bei der die Kinder körperlich, psychisch oder sexuell missbraucht werden und die den Kindern die Möglichkeit raubt, eine gewisse Grundbildung zu erlangen, fällt unter den Begriff der ausbeuterischen Kinderarbeit.
Die Kampagne "Aktiv gegen Kinderarbeit" von EarthLink e.V.

Die Kampagne „Aktiv gegen Kinderarbeit“ informiert die Menschen in Deutschland und insbesondere die in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft verantwortlich Handelnden über ihren möglichen Beitrag zur Überwindung der menschenverachtenden ausbeuterischen Kinderarbeit. Über 110 deutsche Städte, Gemeinden, Landkreise und Bundesländer stehen bereits auf der Liste der Kampagne, die die Beschaffung von Produkten aus ausbeuterischer Kinderarbeit ablehnen. Ebenso zeigt eine Übersicht, wie namhafte Firmen zum Thema „Kinderarbeit“ stehen.

Bundesweit wird die Kampagne wesentlich mitgetragen von Eine-Welt- und Menschenrechts-Gruppen, Weltläden, lokalen Agenda21-Büros und kirchlichen Gruppen.
Rechtliche Aspekte bei der öffentlichen Beschaffung

Die EU-Richtlinie 2004/18/EG (eigentlich umzusetzen bis 31.01.2006) regelt in Artikel 26, dass die öffentlichen Auftraggeber zusätzliche Bedingungen für die Ausführung des Auftrags vorschreiben können, sofern diese mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind und in der Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen angegeben werden. Die Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags könnten insbesondere soziale und umweltbezogene Aspekte betreffen. Obwohl die EU-Richtlinie vom deutschen Gesetzgeber noch nicht in deutsches Recht umgesetzt, machten viele Städte und Bundesländer von dieser Möglichkeit in ihren Ausschriebungen bereits Gebrauch. Das Bundeswirtschaftsministerium lehnte eine explizite klarstellende Regelung im GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) lange Zeit ab. Es fürchtete um den effizienten Einsatz von Steuermitteln und den angestrebten Bürokratieabbau.

Mit der nun geplanten Ergänzung im §97 Abs. 4, GWB um den Satz „Für die Auftragsausführung können zusätzliche Anforderungen an Auftragnehmer gestellt werden, die insbesondere soziale, umweltbezogene oder innovative Aspekte betreffen …“ wird öffentlichen Auftraggebern, die z.B. Produkte aus ausbeuterische Kinderarbeit ablehnen, Rechtssicherheit geboten.

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