openPR Recherche & Suche
Presseinformation

Wehrpflicht – Ausnahmen und Altersgrenzen

28.09.200714:25 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Artikel 12a des Grundgesetzes räumt dem Gesetzgeber die Befugnis ein, Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an der allgemeinen Wehrpflicht zu unterwerfen. Wehrgerechtigkeit ist in aller Munde, da nur noch wenige junge Männer eines Jahrgangs eingezogen werden, so wurden im Jahr 2000 noch 144.647 junge Männer eingezogen im Jahr 2007 werden es nur noch 56400 Einberufungen sein. Der Gesetzgeber hat Handlungsbedarf erkannt und die Regelungen zur Einberufung verändert.



I. Was ist Wehrpflicht und wer muss sie ableisten?

Als Wehrpflicht bezeichnet man die öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines wehrfähigen Staatsbürgers für einen gewissen Zeitraum in der Armee oder einer anderen Wehrformation eines Landes zu dienen. Die Wehrpflicht wird durch den Wehrdienst oder im Falle des § 1 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes durch den Zivildienst erfüllt. Die Dauer des Grundwehrdienstes und des Zivildienst beträgt in Deutschland neun Monate. Nach § 1 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetztes (WPflG) sind alle Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an, die Deutsche im Sinne des Grundgesetztes und ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben oder ihren ständigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben und entweder ihren früheren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatten oder einen Pass oder eine Staatsangehörigkeitsurkunde der Bundesrepublik Deutschland besitzen oder sich auf andere Weise ihrem Schutz unterstellt haben.

II. Gibt es Ausnahmen von der Wehrpflicht?

1.
Von der Wehrpflicht ausgenommen sind Polizeivollzugsbeamte. Ihre Wehrpflicht gilt mit dem Eintritt in die Polizei (Polizei der Länder und Polizei des Bundes) als abgegolten. Eine Ausnahme besteht, wenn das Dienstverhältnis in der Polizei vor dem Ende der Wehrpflichtigkeit beendet wird.

2.
Eine Freistellung vom Grundwehrdienst ist auch bei einer mindestens sechsjährigen Verpflichtung zum Ersatzdienst im Katastrophenschutz möglich, der z. B. beim Technischen Hilfswerk, bei der Freiwilligen Feuerwehr oder bei Hilfsorganisationen wie der Johanniter Unfallhilfe, dem Deutschen Roten Kreuz oder dem Malteser Hilfsdienst geleistet werden kann.

3.
Ferner werden nicht herangezogen:
Der dritte Sohn einer Familie, sofern die beiden älteren Brüder ihren Wehrdienst bzw. einen Ersatzdienst abgeleistet haben; Männer, die für ein Kind sorgen müssen;
Männer, die schon in der Armee eines anderen Landes Wehrdienst geleistet haben und Männer, die mindestens einen Vorfahren (bis zu drei Generationen zurück) haben, der/die in der Zeit des Nationalsozialismus verfolgt wurden.

III. Wie lange kann ich einberufen werden?

Am 1. 7. 2004 traten neue Regelungen bezüglich des Grundwehrdienstes in Kraft. Bei der Musterung werden nunmehr grundsätzlich nur so genannte „T1“ (vollverwendungsfähig)- und „T2“ (wehrdiensttauglich mit kleineren Einschränkungen)-Gemusterte einberufen, die unverheiratet sind und das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ferner wurde die Absenkung der Heranziehungsgrenze für den Grundwehrdienst vom 25. auf das 23. Lebensjahr, d. h. wenn jemand beispielsweise am 30.6. eines Jahres 23 wird, so kann er erstmalig zum 01. Juli eines Jahres nicht mehr dienstverpflichtet werden. Verheiratete oder in eingetragenen Lebenspartnerschaften lebenden Männern oder Wehrpflichtigen mit dem Sorgerecht für mindestens ein Kind werden nicht mehr herangezogen.

Wehrpflichtige die nach dem Erreichen der allgemeinen Hochschul- oder Fachhochschulreife eine betriebliche oder eine anderweitige Ausbildung aufgenommen haben, werden auf Antrag zurückgestellt. Wehrpflichtige können sich von der Dienstpflicht befreien lassen, wenn mindestens zwei Geschwister ein ziviles oder militärisches Dienstjahr geleistet haben.
Nach § 12 Absatz 4 Wehrpflichtgesetz kann ein Wehrpflichtiger auf Antrag vom Wehrdienst zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche Härte liegt neben familiären und sozialen Gründen auch vor, wenn der Wehrpflichtige für die Fortführung des elterlichen Betriebes unentbehrlich ist.

Nach der Rechtsprechung kann der Betrieb auch nebenberuflich von dem Wehrpflichtigen geführt werden (so das Bundesverwaltungsgericht Fundstelle: NVwZ-RR 1995,402). Geschützt sind alle Betriebe. Auch die „freien Berufe“ unterfallen dem Betriebsbegriff im Sinne dieser Vorschrift. Zurückstellungsgründe sind grundsätzlich bis zum Abschluss der Musterung geltend zu machen. Treten sie später ein, ist ein Antrag erforderlich, der jederzeit gestellt werden kann. Die Einhaltung einer Frist ist nicht mehr erforderlich.

In den Fällen der Zurückstellung nach § 12 Absatz 4 Wehrpflichtgesetz ist eine Einberufung nur bis zum 25. Lebensjahr möglich. Vor diesem Zeitpunkt ist eine Einberufung nur möglich, wenn der Grund der Zurückstellung entfallen ist.

IV. Was kann ich gegen Bescheide des Kreiswehrersatzamtes tun?

Man kann gegen den Musterungsbescheid, den Einberufungsbescheid und die Ablehnung der Zurückstellung zunächst innerhalb einer zweiwöchigen Frist seit Bekanntgabe des Bescheides Widerspruch einlegen. Bei negativer Bescheidung kann man gegen die Bescheide vor dem Verwaltungsgericht klagen. In Eilfällen ist eine einstweilige Anordnung möglich.

V. Gibt es zur Zeit Wehrgerechtigkeit?

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit einer Entscheidung vom 19.01.2005 die Wehrgerechtigkeit bestätigt. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine willkürliche Diskriminierung nicht vor, da sich die Wehrersatzbehörden bei der Auswahl der Einzuberufenden von sachlichen Erwägungen leiten lassen.

Zeige sich, so das Bundesverwaltungsgericht, dass die Zahl der Einberufungen dauerhaft erheblich unter der Zahl der verfügbaren Wehrpflichtigen bleibe, müsse der Gesetzgeber das strukturelle Defizit durch eine Neuregelung der Verfügbarkeitskriterien binnen angemessener Frist ausgleichen. Dieser Pflicht ist der Gesetzgeber mit den Neuregelungen im Jahr 2004 noch rechtzeitig nachgekommen. Die gesetzliche Neuregelung sei sachgerecht. Diese Ansicht hat das Bundesverwaltungsgericht in zwei Beschlüssen aus dem Jahr 2006 noch einmal bekräftigt. Es bleibt die weitere Rechtsprechung von Bundesverwaltungs- und Bundesverfassungsgericht abzuwarten, ob sich diese Auffassung wirklich durchsetzt.

Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte
Kurfürstendamm 42
D-10719 Berlin

Diese Pressemeldung wurde auf openPR veröffentlicht.

Verantwortlich für diese Pressemeldung:

News-ID: 161196
 3796

Kostenlose Online PR für alle

Jetzt Ihren Pressetext mit einem Klick auf openPR veröffentlichen

Jetzt gratis starten

Pressebericht „Wehrpflicht – Ausnahmen und Altersgrenzen“ bearbeiten oder mit dem "Super-PR-Sparpaket" stark hervorheben, zielgerichtet an Journalisten & Top50 Online-Portale verbreiten:

PM löschen PM ändern
Disclaimer: Für den obigen Pressetext inkl. etwaiger Bilder/ Videos ist ausschließlich der im Text angegebene Kontakt verantwortlich. Der Webseitenanbieter distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen. Wenn Sie die obigen Informationen redaktionell nutzen möchten, so wenden Sie sich bitte an den obigen Pressekontakt. Bei einer Veröffentlichung bitten wir um ein Belegexemplar oder Quellenennung der URL.

Pressemitteilungen KOSTENLOS veröffentlichen und verbreiten mit openPR

Stellen Sie Ihre Medienmitteilung jetzt hier ein!

Jetzt gratis starten

Weitere Mitteilungen von Rechtsanwaltskanzlei Dr. Thomas Schulte

Abmahnwellen und Rechtsmissbrauch im Internet
Abmahnwellen und Rechtsmissbrauch im Internet
Fragwürdige Praktiken zur Durchsetzung vermeintlich wettbewerbswidrigen Verhaltens Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen im Bereich des Internets sind längst nicht mehr nur ein Modethema, sondern ein echter Dauerbrenner geworden. Die Rechtsordnung hat sich in diesem Bereich in den letzten Jahrzehnten erheblich gewandelt. Bei genauerem hinsehen ist das, was für kleinere Unternehmen nicht nur zu einem Ärgernis, sondern angesichts der Kosten im Einzelfall auch existenzbedrohend sein kann, vom Gesetzgeber offensichtlich so gewollt. Das kleinere Rec…
Wann sind Inkassomethoden unzulässig? – Fragwürdige Praktiken zur Durchsetzung von Forderungen
Wann sind Inkassomethoden unzulässig? – Fragwürdige Praktiken zur Durchsetzung von Forderungen
„Wir setzen da an, wo Inkassounternehmen und Gerichtsvollzieher nicht mehr weiter wissen“, so oder so ähnlich lautet die Werbung von Unternehmen, die beispielsweise Abends spät mit einer Gruppe dunkel gekleideter Herren vor den Türen von Privatwohnungen auftauchen, klingeln und durch Einschüchterungsversuche vermeintliche oder echte Forderungen für ihre Auftraggeber durchsetzen wollen. Solche Praktiken finden dort ihre Grenzen, wo mit Gewalt gedroht oder Gewalt sogar angewendet wurde. Derartige Handlungen sind weder mit dem Gesetz zu vereinba…

Das könnte Sie auch interessieren:

Deutsche Top-Manager sollen nicht mehr auf Udo Jürgens hören – Diskussion über Altersgrenzen für Führungskräfte in vollem Gang
Deutsche Top-Manager sollen nicht mehr auf Udo Jürgens hören – Diskussion über Altersgrenzen für Führungskräfte in vollem Gang
… Schluss. Das mag für Schlagersänger gelten, für Top-Manager in Zukunft vielleicht nicht mehr. Nach einem Bericht des Handelsblattes http://www.handelsblatt.de führen immer mehr Unternehmen Altersgrenzen für ihre Führungskräfte ein. Dies mag auf den ersten Blick verwundern, denn die Bundesregierung hat sich erst vor kurzem darauf verständigt, dass Arbeitnehmer …
Bild: Kanzlei für Arbeitsrecht in Frankfurt Mudter & Collegen zur Wirksamkeit von AltersgrenzenBild: Kanzlei für Arbeitsrecht in Frankfurt Mudter & Collegen zur Wirksamkeit von Altersgrenzen
Kanzlei für Arbeitsrecht in Frankfurt Mudter & Collegen zur Wirksamkeit von Altersgrenzen
In § 41 Sozialgesetzbuch VI (SGB IV) werden Altersgrenzen ausdrücklich anerkannt. Das BAG erkennt dies an. Altersgrenzen stellen wegen der typischerweise nachlassenden Arbeitskraft im Alter einen sachlichen Grund zur Befristung des Arbeitsverhältnisses dar. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses auf das Alter, in dem der Arbeitnehmer eine Regelaltersrente …
An Wehrpflicht-Ueberpruefung festhalten
An Wehrpflicht-Ueberpruefung festhalten
… Sabine Baetzing, Soeren Bartol und Marco Buelow erklaeren zur Diskussion in der SPD- Bundestagsfraktion am 1. Juli 2003 ueber die Beibehaltung der Wehrpflicht: Wir begruessen die neuen Verteidigungspolitischen Richtlinien des Bundesverteidigungsministers. Sie sind eine notwendige Reaktion auf die grundlegende Veraenderung der Sicherheitslage in den …
Wie man schnell, stressfrei und legal vom Wehrdienst befreit werden kann
Wie man schnell, stressfrei und legal vom Wehrdienst befreit werden kann
… beruflichen Möglichkeiten durch den staatlichen Wehr- oder Zivildienst einfach so hinzunehmen. Und ihre Chancen, dem Wehrdienst zu entgehen, stehen besser als die meisten glauben.Altersgrenzen und Untauglichkeit Der Gesetzgeber hatte im Jahr 2004 auf den sinkenden Bedarf an Wehrdienstleistenden reagiert und die Regelungen zur Einberufung geändert. So ist im …
Wehrpflicht und Zwangsdienste sind Anachronismen
Wehrpflicht und Zwangsdienste sind Anachronismen
Thema:Wehrpflicht Datum: 20. 01. 2004 Wehrpflicht und Zwangsdienste sind Anachronismen Das Bundesverwaltungsgericht hat gestern die praktizierte Wehrpflicht als rechtmäßig bewertet. Dazu erklärt Petra Pau, PDS im Bundestag: Das Urteil belegt lediglich: „Die einen sagen so, die anderen sagen so!“ Deshalb bleibe ich dabei: Über die Zukunft der Wehrpflicht …
BDI schneidet sich ins eigene Fleisch´- Wehrpflicht nicht abschaffen
BDI schneidet sich ins eigene Fleisch´- Wehrpflicht nicht abschaffen
BDI schneidet sich ins eigene FleischWehrpflicht nicht abschaffen 12. September 2003: Zu den Forderungen des BDI nach Abschaffung der Wehrpflicht erklärt der stellvertretende verteidigungspolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Hans Raidel MdB: Der Bundesverband der Deutschen Industrie schneidet sich mit seinen Vorschlägen nach einer Abschaffung …
Kriege für die Wehrpflicht
Kriege für die Wehrpflicht
28.01.2004 - Die Diskussion um die Zukunft der Wehrpflicht hält an. Dazu erklärt Petra Pau, PDS im Bundestag: Die Wehrpflicht ist ein Zwangsdienst an der Waffe, ein Relikt aus dem vorigen Jahrhundert, sie ist abzuschaffen. Dies umso mehr, da die Wehrpflicht zur Kriegspflicht tendiert. Eine Gefahr, die in den sogenannten verteidigungs-politischen Richtlinien …
NOLTING: Verteidigungspolitische Richtlinien (geben nicht Koalitionsmeinung wieder
NOLTING: Verteidigungspolitische Richtlinien (geben nicht Koalitionsmeinung wieder
… Richtlinien des Verteidigungsministers Struck sind Bekundungen und Vorgaben, sie geben aber nicht die Meinung der rot-grünen Koalition wieder. Die Aussagen, man wolle an der Wehrpflicht festhalten, sorgen wieder einmal für Unmut beim grünen Koalitionspartner. Die Grünen sind für die Abschaffung der Wehrpflicht, können oder wollen sich mit Ihren Forderungen …
GERHARDT: Wehrpflicht aussetzen - Bundeswehr modernisieren
GERHARDT: Wehrpflicht aussetzen - Bundeswehr modernisieren
… sich gegen die Willkür der Einberufungspraxis zur Bundeswehr gewehrt hat. Nun sollte die Politik endlich handeln. Es darf nicht sein, dass über die Frage der Wehrpflicht am Ende wieder die Gerichte entscheiden, nur weil die Politik zu einer Entscheidung nicht fähig ist. Anstelle Rechtsmittel gegen das Kölner Urteil einzulegen, sollte Bundesver-teidigungsminister …
Bild: „Ausgesetzt – Das Ende der Wehrpflicht…“Bild: „Ausgesetzt – Das Ende der Wehrpflicht…“
„Ausgesetzt – Das Ende der Wehrpflicht…“
Podiumsdiskussion der Jungen Liberalen zur Aussetzung der Wehrpflicht „Wie geht es weiter, wenn in Kürze tatsächlich die Wehrpflicht ausgesetzt wird?“, „Ist es überhaupt sinnvoll die Wehrpflicht auszusetzen?“ und „Wie soll es mit Zivil- und Freiwilligendiensten weitergehen?“ Dies waren Fragestellungen, die bei der Podiumsdiskussion der Jungen Liberalen …
Sie lesen gerade: Wehrpflicht – Ausnahmen und Altersgrenzen