(openPR) Auch wenn das BVerfG in seinem gestrigen Beschluss den Eilantrag der Gipfelgegner mit Blick auf den geplanten und vom OVG Meckenlenburg-Vorpommern verbotenen Sternmarsch abgelehnt hat, besteht kein Anlass zur Freude bei den Politikern oder Resignation bei den Demonstranten..
Das BVerfG hat in seinem Beschluss keinen Zweifel aufkommen lassen, dass die Argumentation des OVG als auch diejenige der Polizeibehörde für sich genommen nicht (!) tragfähig ist. Lediglich aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklungen, insbesondere der gewalttätigen Auseinandersetzungen seit dem 2. Juni 2007, lässt sich jedoch nach Auffassung des BVerfG nicht feststellen, dass es zur Abwehr eines den Antragstellern drohenden schweren Nachteils im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG geboten ist, dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben und damit das auf die Verbotszonen I und II bezogene, Versammlungen in der Nähe der Verbotszone II aber nicht grundsätzlich ausschließende, Versammlungsverbot außer Kraft zu setzen.
Die Begründung des BVerfG ist überzeugend, dass Ergebnis konsequent, wenn auch für die Veranstalter unerfreulich. Noch unerfreulicher dürfte allerdings der Beschluss für die politisch Verantwortlichen, aber insbesondere auch des Oberverwaltungsgerichts sein. In aller Deutlichkeit hat das BVerfG ausgeführt:
„In der freiheitlichen Demokratie des Grundgesetzes haben Grundrechte einen hohen Rang. Der hoheitliche Eingriff in ein Grundrecht bedarf der Rechtfertigung, nicht aber benötigt die Ausübung des Grundrechts eine Rechtfertigung. Dies verkennt im Ausgangspunkt der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, die letztlich maßgebliche Entscheidung.“
Quelle: Beschluss des BVerfG v. 06.06.07 >>> http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20070606_1bvr142307.html
Die Entscheidung des OVG war und ist verfassungsrechtlich fehlerhaft. In diesem Sinne besteht kein Anlass zur Freude für die Protagonisten der Demonstrationsverbote.
Den Innenpolitikern ist ein intensives Studium der Entscheidung des BVerfG anbefohlen, denn es stimmt mehr als seltsam und im Übrigen unverfroren, wenn nunmehr der Beschluss einzig unter dem Aspekt des „Verbots“ des Sternmarsches kommentiert wird. Soweit u.a. der Unionspolitiker Bosbach seiner Hoffnung Ausdruck verleiht, dass die Entscheidung der Karlsruher Richter nicht nur von den Demo-Veranstaltern, sondern auch von den Demonstranten respektiert werde darf und muss ergänzt werden, dass hieraus hoffentlich auch Lehren durch die politisch Verantwortlichen gezogen werden, mal ganz abgesehen davon, dass auch Verwaltungsrichter trotz ihrer Unabhängigkeit oder gerade deswegen sich ein wenig mehr mit den bedeutsamen und fundamentalen Verfassungsrechtsfragen auseinandersetzen sollten.
Mag auch das Ergebnis für manchen enttäuschend sein: Der Beschluss der Karlsruher Richter ruft nachhaltig die hohe Bedeutung der Grundrechte ins Bewusstsein derer, die im Zweifel einen Abwägungsprozess zu leisten haben.
Es besteht also durchaus kein Anlass zur Euphorie!
Lutz Barth











