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EU und Großbritannien vertiefen Kartellkooperation

 (© MTR Legal Rechtsanwälte)
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(openPR) Köln, 26. Oktober 2026. Die Europäische Union hat den Abschluss eines neuen Wettbewerbsabkommens mit dem Vereinigten Königreich genehmigt. Der vereinbarte Rahmen soll die behördliche Zusammenarbeit bei grenzüberschreitenden Kartell- und Fusionsverfahren erleichtern.

Ratsbeschluss schafft Grundlage für engere Kooperation

Mit dem Beschluss (EU) 2026/2304 vom 9. Oktober 2026 billigte der Rat das Abkommen im Namen der Europäischen Union. Der Beschluss und der Wortlaut der Vereinbarung wurden am 19. Oktober 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Als Rechtsgrundlagen werden Art. 103 und Art. 352 in Verbindung mit Art. 218 Abs. 6 Unterabs. 2 Buchst. a Ziff. v sowie Art. 218 Abs. 8 Unterabs. 2 AEUV genannt.

Die Vereinbarung ergänzt das seit 2021 geltende Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich. Dieses hatte eine Zusammenarbeit in Wettbewerbsfragen bereits ermöglicht und zugleich den Abschluss eines eigenständigen Kooperationsabkommens vorgesehen. Die Governance-Struktur und der räumliche Anwendungsbereich des bestehenden Regelwerks gelten grundsätzlich auch für die neue Vereinbarung, nicht jedoch dessen Streitbeilegungsmechanismus.

Eine Besonderheit besteht in der unmittelbaren Einbindung der nationalen Wettbewerbsbehörden der EU-Mitgliedstaaten. Sie können künftig neben den zuständigen Unionsstellen mit der britischen Competition and Markets Authority zusammenarbeiten. Vergleichbare Abkommen der Europäischen Union bestehen bereits mit den Vereinigten Staaten, Kanada, Japan, Südkorea und der Schweiz.

Austausch zu Kartellen und Zusammenschlüssen

Die beteiligten Behörden sollen sich über bedeutende Kartell- und Fusionsverfahren informieren und ihre Maßnahmen bei Bedarf koordinieren können. Für ausgetauschte Informationen gelten Vertraulichkeitsanforderungen. Die Kooperation umfasst insbesondere folgende Bereiche:

  • Mitteilungen über relevante Kartellverfahren,
  • Informationen zu bedeutenden Zusammenschlusskontrollen,
  • eine mögliche Abstimmung behördlicher Maßnahmen,
  • den Schutz vertraulicher Informationen.

Auf britischer Seite erstreckt sich das Abkommen auf den Competition Act 1998, den Enterprise Act 2002 und den Company Directors Disqualification Act 1986. Hinzu kommt die entsprechende nordirische Regelung aus dem Jahr 2002. Der Digital Markets, Competition and Consumers Act 2024 gehört dagegen nicht zum sachlichen Anwendungsbereich, sodass die vereinbarte Kooperation auf die ausdrücklich erfassten Regelwerke begrenzt bleibt.

Auch der Schutz personenbezogener Daten wurde berücksichtigt. Der Rat verweist auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1772, mit dem die Europäische Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau für bestimmte Übermittlungen in das Vereinigte Königreich anerkannt hatte. Zudem wurde der Europäische Datenschutzbeauftragte gemäß Art. 42 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert.

Unternehmen sollten parallele Verfahren berücksichtigen

Für grenzüberschreitend tätige Unternehmen kann die engere Behördenkooperation insbesondere bei Zusammenschlüssen, Vertriebsstrukturen oder möglichen Kartellverstößen relevant werden. Informationen und Maßnahmen könnten stärker zwischen den beteiligten Stellen abgestimmt werden. Interne Abläufe sollten deshalb darauf ausgerichtet sein, parallele Prüfungen in mehreren Rechtsordnungen frühzeitig zu erkennen und konsistente Angaben gegenüber den Behörden sicherzustellen.

„Das Abkommen erhöht die praktische Bedeutung einer abgestimmten wettbewerbsrechtlichen Prüfung grenzüberschreitender Sachverhalte“, erklärt Rechtsanwalt Michael Rainer von MTR Legal Rechtsanwälte. „Unternehmen und Investoren sollten bei Transaktionen und Kooperationen berücksichtigen, dass europäische und britische Behörden künftig auf einer klareren institutionellen Grundlage zusammenarbeiten können.“

Der Ratsbeschluss trat am 9. Oktober 2026 in Kraft, nicht jedoch automatisch das Abkommen selbst. Dieses wird erst am ersten Tag des zweiten Monats wirksam, nachdem beide Seiten einander den Abschluss ihrer internen Verfahren mitgeteilt haben. Ein konkretes Datum stand im Ratsbeschluss nicht fest; die Bekanntmachung soll im Amtsblatt der Europäischen Union erfolgen.

MTR Legal Rechtsanwälte unterstützt Unternehmen und Investoren bei der Einordnung grenzüberschreitender wettbewerbsrechtlicher Fragestellungen. Weitere Informationen: https://www.mtrlegal.com/eu-genehmigt-wettbewerbsabkommen-mit-grossbritannien/

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