(openPR) Berlin, 5. Oktober 2026: Die geplante Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ist im Rechtsausschuss des Bundestages auf ein geteiltes Echo gestoßen. Für Arbeitgeber, Beschäftigte und Anspruchsteller kann die Reform vor allem wegen längerer Fristen, neuer Verfahren und möglicher Änderungen im Diskriminierungsschutz erhebliche praktische Bedeutung haben.
In der öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses wurden der Regierungsentwurf auf Bundestagsdrucksache 21/6178 sowie die Unterrichtung auf Bundestagsdrucksache 21/6669 beraten. Die Sitzung fand im Paul-Löbe-Haus statt und wurde im Parlamentsfernsehen übertragen. Grundlage ist ein vom Bundeskabinett am 6. Mai 2026 beschlossener Entwurf, der nach der ersten Beratung im Bundestag an die Ausschüsse überwiesen wurde. Federführend ist der Rechtsausschuss.
Geplante Änderungen bei Fristen und Schlichtung
Ein zentraler Punkt des Entwurfs ist die Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen nach dem AGG. Statt bisher zwei Monaten sollen Betroffene künftig vier Monate Zeit haben, entsprechende Ansprüche geltend zu machen. Außerdem ist bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes eine Schlichtungsstelle vorgesehen, die Diskriminierungssachverhalte prüfen und Vorschläge zur Streitbeilegung unterbreiten soll.
Der Entwurf sieht zudem erweiterte Beteiligungsmöglichkeiten der Antidiskriminierungsstelle des Bundes an gerichtlichen Verfahren vor. Im Regierungsentwurf wird für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft nur ein geringfügiger Erfüllungsaufwand angenommen. Daneben dient die Novelle der Umsetzung der Richtlinien (EU) 2024/1499 und (EU) 2024/1500, deren Umsetzungsfrist bereits abgelaufen war. Hintergrund ist auch ein Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland zur Umsetzung der Gleichbehandlungsrichtlinie beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen.
Kontroverse Bewertungen in der Anhörung
Mehrere Sachverständige bewerteten die Reform als nicht weitgehend genug. Kritisiert wurden unter anderem fehlende Regelungen zu angemessenen Vorkehrungen, Barrierefreiheit, Klagerechten von Verbänden und weitergehenden Befugnissen der Antidiskriminierungsstelle. Auch die vorgesehene Frist von vier Monaten wurde von einzelnen Stimmen als zu kurz angesehen.
Andere Stellungnahmen hoben dagegen Risiken missbräuchlicher Anspruchsgeltendmachung hervor. In der Anhörung wurde insbesondere auf sogenannte AGG-Hopping-Fälle verwiesen, bei denen Bewerbungen gezielt zur späteren Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen eingesetzt würden. Arbeitgebernahe Stimmen wandten sich zudem gegen die Verlängerung der Frist und sahen den Rechtsfrieden gefährdet. Ein weiterer Diskussionspunkt betraf mögliche Benachteiligungen durch KI-Systeme, für die der Entwurf keine besonderen Vorschriften vorsieht.
Rechtsanwalt Michael Rainer, MTR Legal Rechtsanwälte, ordnet die Debatte ein: „Für Unternehmen ist weniger die politische Bewertung der Reform entscheidend als die Frage, welche Pflichten und Fristen künftig im Bewerbungs- und Beschäftigungsverhältnis gelten. Investoren sollten arbeitsrechtliche Compliance-Strukturen im Blick behalten, weil Diskriminierungsrisiken operative Abläufe, Transaktionen und Personalentscheidungen betreffen können.“
Folgen für Arbeitgeber und Betroffene
Für die arbeitsrechtliche Praxis sind vor allem Bewerbungsverfahren, Stellenanzeigen, innerbetriebliche Beschwerdewege und der Umgang mit Entschädigungsansprüchen relevant. Solange das Gesetzgebungsverfahren nicht abgeschlossen ist, gilt die bisherige Rechtslage weiter, einschließlich der Zweimonatsfrist nach dem AGG. Nach der Anhörung muss der Rechtsausschuss zunächst eine Beschlussempfehlung vorlegen. Danach folgen die weiteren Beratungen im Bundestag, die Befassung des Bundesrates und eine mögliche Verkündung.
Unternehmen und Betroffene sollten die weitere Entwicklung aufmerksam verfolgen und bestehende Abläufe auf Diskriminierungsrisiken prüfen. Von Bedeutung sind insbesondere:
- Bewerbungsprozesse mit neutralen Kriterien und nachvollziehbarer Dokumentation,
- Beschwerdestrukturen innerhalb des Betriebs,
- Fristenkontrolle bei möglichen Ansprüchen nach dem AGG,
- Regelungen zum Einsatz digitaler Systeme in Personalentscheidungen.
MTR Legal Rechtsanwälte berät Unternehmen, Investoren und Privatpersonen zu Fragen des Arbeitsrechts und des Gleichbehandlungsrechts. Weitere Informationen: https://www.mtrlegal.com/agg-novelle-im-rechtsausschuss-kontrovers-bewertet/

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