(openPR) Berlin, 23. Oktober 2026. Der Bundestag hat die Ausweitung notarieller Online-Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht beschlossen. Für Unternehmen kann dies insbesondere bei GmbH-Geschäftsanteilen, Vollmachten und bestimmten Registervorgängen Bedeutung gewinnen.
Bundestagsbeschluss erweitert digitale notarielle Verfahren
Der Deutsche Bundestag hat am 15. Oktober 2026 den Gesetzentwurf zur Ausweitung notarieller Online-Verfahren in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung angenommen. Grundlage waren der Regierungsentwurf vom 18. März 2026 sowie die Beschlussempfehlung und der Bericht des Rechtsausschusses vom 14. Oktober 2026. Nach Angaben des Bundestages ist eine Zustimmung des Bundesrats nicht erforderlich.
Mit dem Gesetz wird der Kreis der Vorgänge erweitert, die ohne persönlichen Termin bei einer Notarin oder einem Notar über das notarielle Videokommunikationssystem durchgeführt werden können. Erfasst sind nicht beliebige Videokonferenzen, sondern ausschließlich die dafür vorgesehenen Verfahren der Bundesnotarkammer. Die Ausweitung knüpft an bereits bestehende Online-Möglichkeiten im Gesellschafts- und Registerrecht an.
Zu den neu oder erweitert erfassten Bereichen gehören nach dem Bundestagsbeschluss unter anderem:
- Anmeldungen zur Eintragung in das Stiftungsregister,
- Gründungen von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien,
- bestimmte Gründerbeschlüsse, etwa zur Bestellung des ersten Aufsichtsrats,
- registerbezogene Vollmachten,
- GmbH-Stimmrechtsvollmachten,
- Vollmachten zur Übernahme eines GmbH-Geschäftsanteils.
GmbH-Geschäftsanteile rücken stärker in den Fokus
Eine besonders praxisrelevante Änderung betrifft die Abtretung von Geschäftsanteilen an einer GmbH. Diese soll nach der geänderten Fassung ebenfalls in den Anwendungsbereich notarieller Online-Verfahren aufgenommen werden. Die Umsetzung ist über § 15 Absatz 3 Satz 2 bis 5 und Absatz 4 Satz 1 zweiter Halbsatz GmbHG-E vorgesehen.
Der Rechtsausschuss stellte die Geschäftsanteilsübertragung als besonderen Erweiterungsfall dar. Zugleich soll es nicht darauf ankommen, ob der Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Möglichkeit ausdrücklich vorsieht. Die Erweiterung wird damit unmittelbar gesetzlich angelegt, bleibt aber an die formalen und verfahrensbezogenen Voraussetzungen gebunden.
Nach der Ausschussbegründung stellen Geschäftsanteilsabtretungen wegen möglicher gegenläufiger Interessen der Beteiligten besondere Anforderungen an die notarielle Tätigkeit. Der Regierungsentwurf sieht vor, dass die Notarin oder der Notar die Videobeurkundung nach § 16a Absatz 2 BeurkG ablehnen soll, wenn Amtspflichten im Online-Verfahren nicht erfüllt werden können. Damit bleibt die Prüfung des konkreten Einzelfalls ein zentraler Bestandteil des Verfahrens.
„Für Unternehmen und Investoren kann die Ausweitung den Ablauf bestimmter gesellschaftsrechtlicher Vorgänge erleichtern, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind“, sagt Rechtsanwalt Michael Rainer von MTR Legal Rechtsanwälte. „Gerade bei GmbH-Anteilen bleibt aber entscheidend, dass Struktur, Beteiligteninteressen und notarielle Pflichten sorgfältig berücksichtigt werden.“
Folgen für Unternehmen und weitere Entwicklung
Für Gesellschaften, Gesellschafter und Investoren können die neuen Regelungen bei Finanzierungsrunden, Anteilsübertragungen oder registerbezogenen Vorgängen praktische Relevanz entfalten. Sie führen jedoch nicht dazu, dass sämtliche notariellen Beurkundungen digital möglich werden. Maßgeblich bleiben der konkrete Vorgang, der Zeitpunkt des Inkrafttretens und die Entscheidung im notariellen Verfahren.
Das Gesetz sieht ein gestaffeltes Inkrafttreten vor. Nach dem Regierungsentwurf sollen einzelne Regelungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten wirksam werden, unter anderem am Tag nach der Verkündung, am 1. Oktober 2026 und am 1. Januar 2028. Hintergrund sind technische und organisatorische Vorbereitungen für die Ausweitung der Online-Verfahren.
Der Rechtsausschuss hat außerdem den Zeitraum für eine spätere Überprüfung verkürzt. Die Bundesregierung soll die Neuregelungen nicht erst nach vier Jahren, sondern bereits nach zwei Jahren evaluieren. Dabei soll auch geprüft werden, ob der Anwendungsbereich notarieller Online-Verfahren weiter ausgedehnt werden kann.
Betroffene Unternehmen sollten geplante Transaktionen, Vollmachten und Registervorgänge frühzeitig daraufhin einordnen lassen, ob ein notarielles Online-Verfahren in Betracht kommt. Dabei sind die gesellschaftsrechtlichen Vorgaben, der jeweilige Satzungsinhalt, der Zeitpunkt des Inkrafttretens und die Anforderungen des notariellen Verfahrens zu berücksichtigen. MTR Legal Rechtsanwälte berät Unternehmen, Gesellschafter und Investoren im Gesellschaftsrecht bei der Strukturierung und Umsetzung entsprechender Vorgänge.
Weitere Informationen: https://www.mtrlegal.com/online-verfahren-fuer-gmbh-anteile-erweitert/












