(openPR) Bundestag setzt EU-Richtlinie um – Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) wurde geändert –
„Drehtür-Klausel“ eingeführt.
Die Personaldienstleister haben sich in Zukunft an zusätzliche Vorgaben zu halten. Grundlage dafür ist das „Erste Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes“ (AÜG), mit dem der Bundestag eine EU-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt hat. Im neuen Gesetz enthalten ist u.a. die sogenannte „Drehtürklausel“. Sie verhindert ab 30.04.2011, dass Zeitarbeitnehmer in einem Zeitraum von 6 Monaten nach ihrem Ausscheiden zu anderen Bedingungen als die Stammbelegschaft des Kundenbetriebs wieder in der früheren Firma eingesetzt werden. Hintergrund ist die „Schlecker Affäre“ gewesen. Die Drogeriemarktkette hatte genau dieses Verfahren praktiziert. Als Folge davon hat die Personaldienstleistungsbranche seitdem mit einem enormen Imageschaden zu kämpfen. Die „Drehtürklausel“ schiebt diesem Verfahren nun einen Riegel vor.
Festgelegt im neuen Gesetz wurde zudem die Basis für eine Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit. Grund: Sie soll die Voraussetzung sein, um für die Branche in den kommenden Jahren einen Mindestlohn einführen zu können. Zudem war es bisher nur bei der gewerbsmäßigen Überlassung von Personal auf Zeit notwendig gewesen, dafür eine Erlaubnis zu besitzen. Ab sofort gilt diese Vorschrift für alle Zeitarbeitnehmer und damit umgekehrt für die konzerninternen Personaldienstleister. Auch sie müssen in Zukunft diese Erlaubnis vorweisen. Aber auch der Entleiher unterliegt zukünftig zusätzlichen Verpflichtungen. Er muss die eingesetzten Zeitarbeitnehmer über alle offenen Arbeitsplätze unterrichten und ihnen zudem, zu den gleichen Bedingungen wie seinen Arbeitnehmern, Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten (z.B. Kantine, Kinderbetreuung) gewähren.












