(openPR) Im neuen AÜG wird die maximale Überlassungszeit auf 18 Monate beschränkt und die finanzielle Gleichstellung der wesentlichen Arbeitsbedingungen mit dem vergleichbaren Stammbeschäftigten des Entleihbetriebs nach 9 Monaten zur Pflicht. Da die Tarifautonomie seitens des Gesetzgebers respektiert wird, gibt es für beide Tatbestände tarifliche Öffnungsklauseln.
Mit der Definition der Maximalen Einsatzzeiten wird die EU-Richtlinie zur Arbeitnehmerüberlassung (Zeitarbeit ist vorübergehend) konkretisiert, die bisher nur als allgemeines Postulat im Gesetz verankert war. Ebenso wird der Abweichungszeitraum von der grundsätzlich im AÜG verankerten Gleichstellung der wesentlichen Arbeitsbedingungen beschränkt.
Nun wird häufig behauptet, dass beide Maßnahmen nicht notwendig seien, weil Sie die Flexibilität in der Wirtschaft beschränken. Als Grund wird angegeben, dass die Branche Zeitarbeit schon zu 100% tariflich abgesichert sei und in 11 Branchen tarifliche Angleichungen an die Stundenlöhne der Stammbeschäftigten (Equal Pay) schon existieren.
Unterwirft man diese Aussagen einem Faktencheck, so stellt man folgendes fest:
1. Die Konkretisierung des vagen Begriffs „Zeitarbeit ist nur vorübergehend“ war wegen der Vielzahl von Auslegungsmöglichkeiten zwingend notwendig.
2. EU-Richtlinie und das AÜG regeln die Gleichstellung der wesentlichen Arbeitsbedingungen und nicht „Equal Pay“. Es geht also um Arbeitsentgelt und Arbeitszeit. Der Begriff Equal Pay ist im gesamten Gesetzestext nicht zu finden. Klarheit schaffen die fachlichen Anweisungen zum AÜG in § 8.1.(2):„Die wesentlichen Arbeitsbedingungen sind insbesondere Arbeitsentgelt und Arbeitszeit (einschließlich Überstunden, Pausen, Ruhezeiten, Nachtarbeit, Urlaub, arbeitsfreie Tage)“.
3.Nach Einführung des neuen AÜGs ist die Beschäftigung in der Zeitarbeit auf über 1,01 Mio. Beschäftigten gestiegen.
Die vorgebrachten Argumente entsprechen keineswegs den Fakten.
Die Gleichstellung der wesentlichen Arbeitsbedingung geht über das Equal Pay hinaus. Der Zuwachs an Beschäftigten in der Zeitarbeit spricht ebenso nicht für eine Behinderungen der Flexibilität.
Wenn in dieser Form gegen die neuen Regelungen argumentiert wird, besteht der Verdacht, dass Zeitarbeit-nehmer/innen möglichst dauerhaft zu schlechteren Bedingungen als die Stammbeschäftigten arbeiten sollten.














