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Bundestag berät Reform des Schiedsrechts

 (© MTR Legal Rechtsanwälte)
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(openPR) Berlin, 12. Oktober 2026. Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts und zu weiteren Änderungen der Zivilprozessordnung in den Bundestag eingebracht. Das Vorhaben soll Schiedsverfahren stärker an digitale und internationale Anforderungen anpassen und betrifft damit insbesondere Unternehmen, Investoren und grenzüberschreitende Vertragsbeziehungen.

Die Bundestagsdrucksache 21/8414 datiert vom 7. Oktober 2026. Bereits am 10. Juni 2026 hatte das Bundeskabinett den Entwurf beschlossen, nachdem ein inhaltsgleiches Vorhaben in der vorherigen Wahlperiode wegen des vorzeitigen Endes der Legislaturperiode nicht mehr abgeschlossen worden war. Vorgelegt wurde das Gesetzgebungsvorhaben von Bundesjustizministerin Stefanie Hubig. Ziel ist es, den Schiedsstandort Deutschland im internationalen Wettbewerb zu stärken und einzelne Vorschriften der Zivilprozessordnung an grenzüberschreitende Verfahrensanforderungen anzupassen.

Digitale Verfahren und englische Sprache im Fokus

Ein zentraler Punkt des Entwurfs ist die ausdrückliche Zulassung digitaler Kommunikations- und Verfahrensformen im Schiedsverfahren. Dazu gehören insbesondere Videoverhandlungen und elektronische Schiedssprüche. Die gesetzliche Klarstellung soll Verfahren schneller und ressourcenschonender machen, ohne die parteiautonome Prägung der Schiedsgerichtsbarkeit aufzugeben. Zugleich sollen die Formanforderungen an Schiedsvereinbarungen technologieoffen ausgestaltet werden.

Eine vollständige Formfreiheit für Schiedsvereinbarungen sieht die im Januar 2026 veröffentlichte Entwurfsfassung jedoch nicht vor. Aus Beweisgründen soll weiterhin eine Dokumentation erforderlich bleiben. Damit soll einerseits internationalen Entwicklungen und geschäftlichen Gepflogenheiten Rechnung getragen werden. Andererseits bleibt ein Mindestmaß an Nachweisbarkeit erhalten, was für spätere Zuständigkeits- und Wirksamkeitsfragen Bedeutung haben kann.

Darüber hinaus soll das deutsche Schiedsverfahrensrecht weiter für englischsprachige Verfahren vor deutschen Gerichten geöffnet werden, soweit diese mit Schiedssachen befasst sind. Nach dem Entwurf können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Verfahren nach § 1062 Abs. 1 ZPO auch vor Oberlandesgerichten oder Obersten Landesgerichten ohne Commercial Court vollständig in englischer Sprache geführt werden. Die Ermächtigung kann auf die Landesjustizverwaltung übertragen werden. Das Vorhaben knüpft an das Justizstandort-Stärkungsgesetz an, das am 1. April 2025 in Kraft getreten ist und die Commercial Courts eingeführt hat.

Gerichtliche Kontrolle und Veröffentlichung von Entscheidungen

Der Entwurf enthält zudem Änderungen zur gerichtlichen Kontrolle im Umfeld von Schiedsverfahren. Nach § 1032 Abs. 2 ZPO-E soll das Gericht auf Antrag im Rahmen der Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Schiedsverfahrens auch über das Bestehen oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung entscheiden. Außerdem sollen nach § 1059 ZPO-E in Verbindung mit § 1040 Abs. 4 ZPO-E auch zuständigkeitsverneinende Schiedssprüche gerichtlich aufgehoben werden können. Dies betrifft Fälle, in denen ein Schiedsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint hat.

Für Restitutionsgründe gegen rechtskräftige Schiedssprüche sieht der Entwurf eine absolute Ausschlussfrist von fünf Jahren ab Rechtskraft des Schiedsspruchs vor. Zudem sollen Schiedssprüche unter erleichterten Voraussetzungen veröffentlicht werden können, wenn die Parteien nicht ausdrücklich widersprechen. Entscheidungen der Commercial Courts und des Bundesgerichtshofs in Aufhebungs-, Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren sollen nach dem Entwurf zwingend veröffentlicht werden. Damit könnten Transparenz und Nachvollziehbarkeit in schiedsrechtlichen Verfahren zunehmen.

Auch das internationale Zivilverfahrensrecht ist Teil des Gesetzgebungsvorhabens. Vorgesehen sind insbesondere Erleichterungen beim grenzüberschreitenden Zivilrechtshilfeverkehr und die elektronische Zustellung gerichtlicher Schriftstücke aus anderen EU-Mitgliedstaaten an Empfänger in Deutschland. Der Entwurf nennt außerdem Änderungen des § 55 ZPO zur Prozessfähigkeit von Ausländern. Nach den Angaben im Entwurf können durch die elektronische Zustellung nach § 1068 ZPO-E bei den Ländern Einsparungen von maximal 210.000 Euro jährlich entstehen.

Bedeutung für Unternehmen und Investoren

Für Unternehmen mit internationalen Vertragsbeziehungen kann die Reform erhebliche praktische Relevanz entfalten. Schiedsvereinbarungen finden sich häufig in Handels-, Liefer-, Joint-Venture- und Gesellschaftsverträgen. Die geplanten Regeln betreffen mehrere Punkte, die für die Gestaltung und Durchführung solcher Verfahren wesentlich sein können:

  • digitale Verhandlungen und elektronische Schiedssprüche,
  • technologieoffene Formvorgaben für Schiedsvereinbarungen,
  • englischsprachige Verfahren vor bestimmten deutschen Gerichten,
  • gerichtliche Kontrolle von Zuständigkeitsentscheidungen,
  • Veröffentlichung schiedsrechtlicher und gerichtlicher Entscheidungen.

Rechtsanwalt Michael Rainer, MTR Legal Rechtsanwälte, ordnet die Entwicklung ein: „Für Unternehmen und Investoren ist entscheidend, ob Schiedsvereinbarungen im Streitfall belastbar sind und Verfahren effizient geführt werden können. Die geplanten Änderungen erhöhen den Anpassungsbedarf bei bestehenden und künftigen Vertragsklauseln, weil Form, Sprache und gerichtliche Kontrolle stärker in den Blick rücken.“

Betroffene Marktteilnehmer sollten daher prüfen, welche Schiedsklauseln in bestehenden Verträgen vereinbart wurden und ob sie zu den vorgesehenen Verfahrensmöglichkeiten passen. Dies betrifft insbesondere internationale Vertragswerke, bei denen Verfahrenssprache, Sitz des Schiedsgerichts, elektronische Kommunikation und gerichtliche Zuständigkeiten eine Rolle spielen. Da sich das Vorhaben weiterhin im Gesetzgebungsverfahren befindet, ist die endgültige Fassung abzuwarten. Maßgeblich wird sein, welche Regelungen nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens tatsächlich in Kraft treten.

Weitere Informationen: https://www.mtrlegal.com/modernisierung-des-schiedsverfahrensrechts-im-bundestag/

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