openPR Recherche & Suche
Presseinformation

Diskriminierung von Ausbildungsplatzbewerberin mit Kopftuch

Bild: Diskriminierung von Ausbildungsplatzbewerberin mit Kopftuch
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Kündigungsschutzrecht
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Kündigungsschutzrecht

(openPR) Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 16.12.2019 zum Aktenzeichen 3 Sa 132/19 entschieden, dass eine Ausbildungsbewerberin einen Anspruch auf Entschädigung wegen Diskriminierung im Zusammenhang mit dem Tragen eines Kopftuches hat.



Mit Datum vom 30.05.2018 hat die beklagte Steuerberatungsgesellschaft eine Stellenanzeige für einen Ausbildungsplatz als Kauffrau für Büromanagement in der N.B. Zeitung inseriert. Am 04.06.2018 hat sich die Klägerin auf die von der Beklagten ausgeschriebene Stelle beworben. Sie hat ein Lichtbild beigefügt. Auf diesem Lichtbild trägt die Klägerin, die muslimischen Glaubens ist, ein Kopftuch. Der Geschäftsführer der Beklagten schrieb der Klägerin am 15.06.2018 als Antwort auf ihre Bewerbung:

„Ich gehe davon aus, dass Ihre Bewerbung wohl nicht ganz ernst gemeint war und Sie wohl nur ein Alibischreiben für ALG II verfasst haben.

Mein Tipp für die Zukunft: Sollten Sie wirklich mal eine ernstzunehmende Bewerbung schreiben wollen, verzichten Sie auf Ihren „Kopfschmuck“.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG in Höhe von € 1.500,00.

Das kurze Absageschreiben lässt deutlich erkennen, dass Grund für die Annahme der Beklagten, die Bewerbung sei nicht ernstlich erfolgt, maßgeblich zumindest auch die Vorlage eines Bewerbungsfotos war, auf welchem die Klägerin mit dem im Islam getragenen Kopftuch abgebildet war. Diesen Hinweis gibt die Beklagte selbst im zweiten Satz ihres Ablehnungsschreibens durch die Verwendung des Begriffs „Kopfschmuck“.

Im vorliegenden Fall gilt, dass die zumindest auch durch das religiös motivierte Tragen eines Kopftuches verursachte Absage durch das Absageschreiben deutlich indiziert ist, auch wenn das Kopftuch nicht als Grund für die Absage benannt wird sondern nur Gegenstand eines „Ratschlags“ für künftige Bewerbungen ist.

Eine derartige Mitursächlichkeit wird auch nicht durch den nachträglich ergänzten Vortrag zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Mitbewerberin ausgeräumt. In zeitlicher Hinsicht konkret wird lediglich der Zeitpunkt des schriftlich geschlossenen Vertrags mit dem 12.06.2018 in den Prozess eingeführt. Dies ist angesichts des Zeitpunkts der Bewerbung der Klägerin nicht geeignet, jegliche Mitursächlichkeit auszuschließen (Bewerbungsschreiben vom 04.06.2018). Angesichts der zumindest deutlich indizierten (Mit-)Ursächlichkeit hätte die Beklagte hier den Vollbeweis führen müssen, aus dem sich hätte ergeben können, dass ausschließlich andere als die in § 1 AGG genannten Gründe zu einer ungünstigeren Behandlung geführt haben.

Nach der Rechtsprechung des EuGH ist dem Begriff der Religion eine weite Bedeutung beizulegen und darunter auch die Freiheit der Personen zu verstehen, ihre Religion zu bekennen, so dass sowohl dass „forum internum“, das heiß der Umstand, Überzeugungen zu haben, geschützt ist, als auch das „forum externum“, das heißt die Bekundung des religiösen Glaubens in der Öffentlichkeit umfasst ist (EuGH G4S Secure Solutions Urteil vom 14.03.2017 C157/15, juris, Rz. 28). Auch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.01.2015 sind religiöse Bekundungen geschützt, wenn dieses Verhalten nachvollziehbar auf ein als verpflichtend verstandenes religiöses Gebot zurückzuführen ist. Die Muslime, die ein in der für ihren Glauben typischen Weise gebundenes Kopftuch tragen, können sich dafür auch bei der Ausübung ihres Berufs, ebenso wie für das Tragen einer sonstigen Bekleidung, durch die Haare und Hals nachvollziehbar aus religiösen Gründen bedeckt werden, auf den Schutz der Glaubens und Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen (vgl. BVerfG 27.01.2001 1 BvR 1181/10 Rn. 87, juris). Zur Glaubensfreiheit gehört gerade auch das Recht der Einzelnen, ihr gesamtes Verhalten an den Lehren ihres Glaubens auszurichten und dieser Überzeugung gemäß zu handeln, also glaubensgeleitet zu leben; dies betrifft nicht nur imperative Glaubenssätze. Die religiöse Fundierung der Bekleidungswahl ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch mit Rücksicht auf die im Islam vertretenden unterschiedlichen Auffassungen zum sogenannten Bedeckungsgebot nach geistigem Gehalt und äußerer Entscheidung hinreichend plausibel. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der genaue Inhalt der Bekleidungsvorschriften für Frauen unter islamischen Gelehrten durchaus umstritten ist. Es kommt nicht darauf an, dass andere Richtungen des Islams ein als verpflichtend geltendes Bedeckungsgebot für Frauen nicht kennen, solange die Klägerin nachvollziehbar das Tragen der Kopfbedeckung als unbedingte religiöse Pflicht und als einen elementaren Bestandteil einer am Islam orientierten Lebensweise betrachtet, wie dies in verschiedenen Richtungen des Islam verbreitet ist.

Hierauf hat die Beklagte in ihrem Absageschreiben eindeutig Bezug genommen, indem sie die Kopfbedeckung mit dem im Absageschreiben in Anführungszeichen gekennzeichnetem Wort „Kopfschmuck“ aufgegriffen hat. Die Klägerin hat auch eine Benachteiligung erfahren, indem ihr eine andere Bewerberin vorgezogen wurde.

Im vorliegenden Fall war zunächst zu berücksichtigen, dass die Klägerin eine Benachteiligung wegen der Ausübung ihrer Religionsfreiheit erlitten hat, indem sie eine Absage auf ihre Bewerbung erhielt. Hinsichtlich des Beweggrundes kann der Beklagten entgegen ihrer Auffassung nicht die Absicht eines „väterlichen“ oder „freundschaftlichen“ Rats zu Gute gehalten werden, da die Beklagte mit ihrem im Verfahren erneut vorgebrachten Einwand zu erkennen gegeben hat, dass sie weiterhin die Einwände gegen das aus religiösen Gründen getragene Kopftuch aufrecht erhält und diese bekräftigt. Die Form der Absage durch Verwendung einer ironischen Bezeichnung für das aus religiösen Gründen getragene Kopftuch mit dem in Anführungszeichen gesetzten Wort „Kopfschmuck“ ist ebenfalls zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen. Auf das Argument, die Klägerin wäre auch diskriminierungsfrei nicht eingestellt worden, kann sich die Beklagte bereits wegen ihres Vertragsangebots aus dem Gütetermin nicht berufen. Unter Berücksichtigung der oben näher ausgeführten Tatsachen, insbesondere, dass die Klägerin weitergehende Folgen nicht beweisen konnte, hält die Kammer die zugesprochenen 2,4 Monatsverdienste für angemessen aber auch für ausreichend um den Funktionen der Genugtuung und der Sanktion, die oben beschrieben worden sind, nach § 15 Abs. 2 AGG Genüge zu tun. Maßgeblicher Berechnungsfaktor ist dabei nicht der von der Klägerseite vorgetragene branchenunabhängige Wert der erzielbaren Ausbildungsvergütung, dessen Richtigkeit dahinstehen kann. Die Kammer ist von dem tatsächlich im angestrebten Ausbildungsverhältnis erzielbaren Entgelt ausgegangen, welches vom Beklagten bei dem erfolgten Abschluss eines Ausbildungsvertrags zugrunde gelegt wurde und das den Anforderungen nach § 17 Abs. 1 BBiG nach der Einschätzung der Kammer genügt.

Diese Pressemeldung wurde auf openPR veröffentlicht.

Verantwortlich für diese Pressemeldung:

News-ID: 1090820
 521

Kostenlose Online PR für alle

Jetzt Ihren Pressetext mit einem Klick auf openPR veröffentlichen

Jetzt gratis starten

Pressebericht „Diskriminierung von Ausbildungsplatzbewerberin mit Kopftuch“ bearbeiten oder mit dem "Super-PR-Sparpaket" stark hervorheben, zielgerichtet an Journalisten & Top50 Online-Portale verbreiten:

PM löschen PM ändern
Disclaimer: Für den obigen Pressetext inkl. etwaiger Bilder/ Videos ist ausschließlich der im Text angegebene Kontakt verantwortlich. Der Webseitenanbieter distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen. Wenn Sie die obigen Informationen redaktionell nutzen möchten, so wenden Sie sich bitte an den obigen Pressekontakt. Bei einer Veröffentlichung bitten wir um ein Belegexemplar oder Quellenennung der URL.

Pressemitteilungen KOSTENLOS veröffentlichen und verbreiten mit openPR

Stellen Sie Ihre Medienmitteilung jetzt hier ein!

Jetzt gratis starten

Weitere Mitteilungen von kanzlei JURA.CC

Bild: Kündigungsgrund Nichtimpfung – droht nicht geimpften Arbeitnehmern die Kündigung?
Kündigungsgrund Nichtimpfung – droht nicht geimpften Arbeitnehmern die Kündigung?
Die gesetzliche Impfpflicht rückt in greifbare Nähe. Viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber fragen sich, was dies konkret für das Arbeitsverhältnis bedeutet. Es besteht die Gefahr, dass Arbeitnehmer ihren Job verlieren, wenn sie nicht geimpft sind. Aber auch ohne Kündigung durch den Arbeitgeber könnten Arbeitnehmer, die nicht geimpft sind, echte Probleme bekommen. Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“, das bedeutet, dass ein Arbeitnehmer, der nicht arbeitet, erhält vom Arbeitgeber auch keinen Lohn. Das der Arbeitnehmer n…
Bild: Tödlicher Rückweg von der Arbeit ohne Ausstempeln ist kein ArbeitsunfallBild: Tödlicher Rückweg von der Arbeit ohne Ausstempeln ist kein Arbeitsunfall
Tödlicher Rückweg von der Arbeit ohne Ausstempeln ist kein Arbeitsunfall
Das Bundessozialgericht hat am 06.10.2020 zum Aktenzeichen B 2 U 9/19 R entschieden, dass ein verletzender Sprung auf einer Hüpfburg im Rahmen eines FSJ in einer Bildungs- und Ferienstätte ein Arbeitsunfall darstellt. Aus dem Terminbericht des BSG Nr. 37/20 vom 06.10.2020 ergibt sich: Die Beteiligten streiten darum, ob der tödliche Verkehrsunfall des Ehemanns der Klägerin ein Arbeitsunfall war. Die Klägerin ist die Witwe des Verunfallten, der als Produktionsmitarbeiter tätig war. Am 25.06.2014 verließ er während der Schicht bei laufender Ma…

Das könnte Sie auch interessieren:

Arabischer Fußballfrühling - Frauen kicken für ihre Zukunft
Arabischer Fußballfrühling - Frauen kicken für ihre Zukunft
… Libanon, Libyen, Tunesien, den Palästinensischen Gebieten, Polen und der Ukraine sowie aus Deutschland. Das Festival beginnt mit einem Expertinnenforum zu den Themen Sport/Frauenrechte/Anti-Diskriminierung und Medien. Im Anschluss folgt das Turnier der 8 Frauenteams. Gerahmt wird die Woche von einem vielfältigen Kulturprogramm: Public Viewing der EM in …
Bild: Aktuelle Türkei:    Argumentation bei Kopftuchverbot auf den Kopf gestellt
Aktuelle Türkei: Argumentation bei Kopftuchverbot auf den Kopf gestellt
… Argumentation, die mit dem Kopftuchverbot in der Türkei im Zusammenhang steht, auf den Kopf zu stellen.» VERBESSERUNG DER FRAUENRECHTE - ABER: GESCHLECHTERDISKRIMINIERUNG KOPFTUCHTRAGENDER FRAUEN Der von Bozkurt verfasste Bericht mit dem Titel „Die Rolle der Frauen im sozialen, wirtschaftlichen und politischen Leben der Türkei“ erkennt eine Verbesserung der …
Bild: Das Kopftuch der muslimischen Krankenschwester
Das Kopftuch der muslimischen Krankenschwester
… aktuellen Entscheidung hatte sich das ArbG Köln mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine Muslimische Krankenschwester auch in kirchlichen Krankenhäusern bei der Arbeit ein Kopftuch tragen darf. Die Beklagte ist dem Deutschen Caritasverband angeschlossen. Die Klägerin hat gegenüber der Pflegedirektorin der Beklagten angekündigt, nach der Rückkehr aus …
Religionsfreiheit ja - Indoktrination nein
Religionsfreiheit ja - Indoktrination nein
… Kopftuchstreit hat deutlich gemacht, dass die Frage unserer Herkunft und unserer Geschichte nicht nachrangig für das Zusammenleben ist. Es geht bei diesem Streit nicht um die Diskriminierung einer Religion, sondern um die Abwehr fundamentalistischen Gedankengutes, unter dem vor allem Mädchen und Frauen zu leiden haben. Es ist im Übrigen auch nichts gegen …
Das Kopftuch am Arbeitsplatz
Das Kopftuch am Arbeitsplatz
… Stelle des Landes Berlin unberücksichtigt blieb, weil sie auch im Schuldienst ein Kopftuch tragen wollte. Die Klägerin sah hierin eine ungerechtfertigte Diskriminierung und verlangte Entschädigung. Berliner Gesetz verbietet religiös geprägte Kleidungsstücke Das Arbeitsgericht Berlin sah jedoch keinen Verstoß gegen das Arbeitsrecht und verwies auf das …
Bild: Ist ein Kopftuchverbot im Unternehmen europarechtskonform?Bild: Ist ein Kopftuchverbot im Unternehmen europarechtskonform?
Ist ein Kopftuchverbot im Unternehmen europarechtskonform?
… Tragen auffälliger religiöser Zeichen verbietet, aufgrund der von Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) geschützten unternehmerischen Freiheit diskriminierungsrechtlich stets gerechtfertigt? Oder kann die Religionsfreiheit der Arbeitnehmerin berücksichtigt werden, die von der GRC, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte …
Warum Dessousverkäuferinnen eine rechtliche Ausnahme darstellen
Warum Dessousverkäuferinnen eine rechtliche Ausnahme darstellen
… der XXL-Version ist ein Lehrstück in Sachen politischer Korrektheit Bonn/Berlin – „Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), besser bekannt als Antidiskriminierungsgesetz, ist ein Lehrstück in Sachen politischer Korrektheit“, schreibt Gerd Behnke, Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes mittelständische Wirtschaft (BVMW) http://www.bvmwonline.de, …
Bild: Keine Entschädigung für muslimische Lehrerinnen mit KopftuchBild: Keine Entschädigung für muslimische Lehrerinnen mit Kopftuch
Keine Entschädigung für muslimische Lehrerinnen mit Kopftuch
… Der Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz setze zwingend eine Bewerbung voraus. Dass das pauschale "Kopftuchverbot" im früheren nordrhein-westfälischen Schulgesetz eine unzulässige Diskriminierung darstelle, reiche nicht aus. Im Verfahren 6 A 2170/16 habe die Klägerin sich zwar teilweise erfolglos beworben. Es sei aber nicht …
Bild: Sport mit Kopftuch, Sportsfreundin greift brisantes Thema auf
Sport mit Kopftuch, Sportsfreundin greift brisantes Thema auf
… religiösen Gründen nicht trauten, Sport zu treiben. Ihre 200 Meter sind nicht die sportliche Statistik, sondern ein verbindendes Zeichen von Menschen und Religionen. 200 Meter gegen Diskriminierung und Vorurteile. 200 Meter für Sport mit Kopftuch. Die aktuelle Ausgabe der Sportsfreundin gibt es am Kiosk, im Abo und im Sportfachhandel bei Globetrotter und …
Bild: Das Kopftuch in der deutschen ArbeitsweltBild: Das Kopftuch in der deutschen Arbeitswelt
Das Kopftuch in der deutschen Arbeitswelt
… ihr gegenüber ausgesprochene Verbot einer muslimischen Kopfbedeckung bei Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten, rechtswidrig war. Das Gericht entschied, dass mit dem Verbot weder eine Diskriminierung noch eine Herabsetzung der gläubigen Referendarin verbunden gewesen war. Die Richter begründeten das Verbot mit der gebotenen Neutralität der Gerichte. Dies …
Sie lesen gerade: Diskriminierung von Ausbildungsplatzbewerberin mit Kopftuch