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An die Öffentlichkeit gehen: Wie und wann Sie sich an die Medien wenden können

Was ist die richtige Vorgehensweise, um Missstände öffentlich zu machen? Und wie schützen Sie sich dabei selbst? Besonders für sogenannte Whistleblower ist der Weg in die Medien oft eine Gratwanderung zwischen Mut und Risiko. In diesem Beitrag erfahren Sie, was Sie beachten sollten, wenn Sie an die Öffentlichkeit gehen, welche Schutzmechanismen für Hinweisgeber gelten und wann es sinnvoll ist, die Medien für Ihre Botschaft zu nutzen.

Als Whistleblower an die Öffentlichkeit gehen: Rechtliche Grundlagen 

An die Öffentlichkeit gehen als Whistleblower © pattozher - stock.adobe.com
An die Öffentlichkeit gehen als Whistleblower © pattozher - stock.adobe.com
Der Begriff Whistleblower (zu Deutsch: Hinweisgeber oder Enthüller) bezeichnet eine Person, die innerhalb einer Organisation – sei es ein Unternehmen, eine Behörde oder eine andere Institution – auf Missstände, illegale Handlungen oder ethisch fragwürdiges Verhalten aufmerksam macht. Whistleblower geben solche Informationen oft an Vorgesetzte, Aufsichtsbehörden, die Öffentlichkeit oder die Medien weiter. Typische Beispiele für aufgedeckte Missstände sind Korruption, Betrug, Umweltvergehen, Datenschutzverletzungen oder Verstöße gegen das Arbeitsrecht.

Whistleblower spielen eine wichtige Rolle für die Transparenz und Integrität in Organisationen, sind jedoch häufig rechtlichen und beruflichen Risiken ausgesetzt. Aus diesem Grund gibt es in vielen Ländern spezielle Gesetze, die den Schutz von Whistleblowern sicherstellen. Ein Beispiel in der EU ist die EU-Whistleblower-Richtlinie, die den Schutz von Hinweisgebern verbindlich regelt.

 

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Die Whistleblower-Richtlinie und das Hinweisgeberschutzgesetz: Zweck und Anwendungsbereich

Die Richtlinie (EU) 2019/1937 wurde eingeführt, um den Schutz von Personen zu gewährleisten, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden. Ihr Ziel ist es, Hinweisgeber vor beruflichen und persönlichen Nachteilen zu bewahren und so die Aufdeckung von Missständen zu erleichtern. Die Richtlinie gilt für zahlreiche Rechtsbereiche, darunter:

  • Finanzdienstleistungen und Korruptionsbekämpfung
  • Datenschutz und IT-Sicherheit
  • Umwelt- und Verbraucherschutz
  • Lebensmittelsicherheit 
  • öffentliche Gesundheit

Die EU-Whistleblower-Richtlinie wurde in Deutschland durch das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) umgesetzt, das am 2. Juli 2023 in Kraft trat.

Verpflichtungen für Unternehmen und Behörden

Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern sowie öffentliche Einrichtungen sind verpflichtet, interne Meldekanäle für Whistleblower einzurichten, über die Hinweise sicher, vertraulich und auf Wunsch anonym abgegeben werden können. Die Vorgaben umfassen:

  • Vertraulichkeit: Die Identität des Hinweisgebers muss geschützt werden.
  • Bearbeitungsfristen: Meldungen sind innerhalb von drei Monaten zu prüfen.
  • Rückmeldungspflicht: Der Hinweisgeber muss über den Stand der Ermittlungen informiert werden.

Unternehmen, die keine rechtskonformen Meldekanäle einrichten oder Whistleblower benachteiligen, müssen mit empfindlichen Sanktionen rechnen. Die nationalen Gesetzgeber sind verpflichtet, wirksame Strafen zu verhängen. Neben Bußgeldern können auch Reputationsschäden die erheblichen Folgen sein.

Schutz vor Repressalien

Im Mittelpunkt steht das umfassende Verbot von Repressalien gegen Hinweisgeber. Dazu gehören:

  • Kündigung oder Herabstufung
  • Mobbing oder Diskriminierung
  • Strafrechtliche oder zivilrechtliche Sanktionen

Hinweisgeber sind von der Haftung befreit, wenn sie nach bestem Wissen und Gewissen handeln und Verstöße melden.

Meldekanäle: Intern oder extern?

Whistleblower haben mehrere Optionen, ihre Meldungen vorzunehmen. Neben den internen Meldekanälen, die Unternehmen ab einer bestimmten Größe bereitstellen müssen, können Hinweisgeber auch externe Meldekanäle nutzen:

  • Bundesamt für Justiz;
  • Ombudspersonen oder -organisationen;
  • Unabhängige Organisationen, die sich für Transparenz und Korruptionsbekämpfung einsetzen.

Wie kann man die Presse einschalten?

Whistleblower sollten zunächst interne Meldestellen (z. B. Compliance-Abteilungen) oder externe Behörden (z. B. Aufsichtsbehörden) informieren. In bestimmten Fällen kann es jedoch erforderlich sein, dass Whistleblower sich direkt an die Presse wenden. Die EU-Richtlinie sieht auch vor, dass sich Hinweisgeber bei drohender Gefahr oder fehlender Wirksamkeit interner Meldesysteme direkt an externe Behörden oder die Öffentlichkeit, einschließlich der Medien, wenden dürfen. Besteht beispielsweise die Gefahr, dass der Missstand intern vertuscht wird, kann eine direkte Meldung an die Presse gerechtfertigt sein.

Bevor man sich entscheidet, mit Problemen an die Öffentlichkeit bzw. an die Medien zu gehen, ist eine gründliche Vorbereitung unerlässlich. Dazu gehört die sorgfältige Auswahl des Mediums bzw. der Plattform, über die die Informationen verbreitet werden sollen, sowie die Absicherung der eigenen Identität. Unterstützung von vertrauenswürdigen Experten oder Organisationen kann helfen, die Botschaft klar und effektiv zu vermitteln.

Was sollte man bei der Kommunikation mit der Presse beachten?

Bei der Kommunikation mit der Presse ist es wichtig, die Informationen sachlich und präzise darzustellen. Übertreibungen oder unbegründete Anschuldigungen können die Glaubwürdigkeit gefährden und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Alle relevanten Dokumente und Beweise sollten bereitgehalten werden.

Potenzielle Konsequenzen und Risiken

Der Gang an die Öffentlichkeit kann sowohl positive als auch negative Konsequenzen haben. Auf der einen Seite können Missstände aufgedeckt und Veränderungen angestoßen werden. Auf der anderen Seite besteht das Risiko von Repressalien oder rechtlichen Auseinandersetzungen. Professionelle Beratung und Unterstützung können helfen, Risiken zu minimieren.

 

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Die Presse einschalten: Strategien und Überlegungen

Wenn man sich entschließt, die Presse einzuschalten, sollte man folgende Schritte in Betracht ziehen:

  • Recherche und Auswahl der richtigen Medienvertreter: Es gilt in erster Linie Journalisten oder Medien zu finden, die für ihre Integrität und ihre Expertise in dem entsprechenden Themengebiet bekannt sind.
  • Kontaktaufnahme: Man sollte mit einem klaren Anliegen an die ausgewählten Journalisten herantreten, in dem kurz das Problem dargestellt und erklärt wird, warum es von öffentlichem Interesse ist.
  • Vorbereitung  auf Interviews und sicherstellen, dass alle relevanten Fakten und Beweise zur Hand sind.
  • Vertraulichkeit und Anonymität: Im Voraus klären, wie die Identität geschützt werden kann.
  • Begleitung und Unterstützung durch erfahrene Organisationen, die wertvolle Ratschläge geben können.

Wenn diese Schritte sorgfältig umgesetzt werden, kann die Einschaltung der Presse ein wirksames Mittel sein, um auf Missstände aufmerksam zu machen und Veränderungen zu initiieren, während die eigenen Interessen geschützt werden.

openPR-Tipp: Lesen Sie auch unseren Ratgeber zum Thema Presse kontaktieren.

Informationen an die Presse verkaufen: Vorsicht!

Achtung! © vegefox.com - stock.adobe.com
Achtung! © vegefox.com - stock.adobe.com
Das Verkaufen von Informationen an die Presse ist ein heikles Thema, das rechtliche, ethische und moralische Aspekte berührt. Ob es erlaubt ist, hängt stark von der Art der Informationen und deren Herkunft. Diese Anhaltspunkte können eine erste Orientierung bieten. Im Einzelfall sollten sich Hinweisgeber jedoch von einem Anwalt mit Spezialisierung auf Medienrecht individuell beraten lassen.

Wann es erlaubt sein kann:

  • Eigene Recherchen oder Erlebnisse: Wenn Sie selbst Urheber von Informationen sind, z. B. durch eigene Recherchen oder Beobachtungen, dürfen Sie diese grundsätzlich an die Presse verkaufen.
  • Interviews, Fotos, oder Berichte: Inhalte, die Sie selbst erstellt haben, wie Fotos oder Videos, können Sie in der Regel frei anbieten. Vorausgesetzt, dass diese nicht gegen das geltende Recht verstoßen.

Wann es problematisch wird:

  • Geheime oder vertrauliche Informationen: Wenn Sie Betriebsgeheimnisse, vertrauliche Dokumente oder personenbezogene Daten ohne Erlaubnis weitergeben, kann das rechtliche Konsequenzen haben (z. B. Verletzung des Geschäftsgeheimnisgesetzes oder Datenschutzes).
  • Verschwiegenheitspflichten: Wenn Sie vertraglich oder gesetzlich (z. B. als Beamter) zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, kann der Verkauf solcher Informationen strafbar sein.
  • Whistleblowing: Hinweisgeber sind durch Gesetze (z. B. EU-Whistleblower-Richtlinie, Hinweisgeberschutzgesetz) geschützt, wenn sie Missstände im öffentlichen Interesse aufdecken. Der Verkauf der Informationen aus rein finanziellen Motiven kann jedoch den Schutz gefährden.
openPR-Tipp: Whistleblower sollten besonders vorsichtig vorgehen und sich rechtlich beraten lassen. Der direkte Verkauf an die Presse kann als kommerzielles Handeln gewertet werden und den Schutzstatus gefährden. Anders ist es, wenn die Weitergabe im öffentlichen Interesse und zur Aufdeckung von Rechtsverstößen erfolgt.

 

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